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BGH · IX ZR 142/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 142/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision gegen das Urteil des 3. 2 Die Vorsatzanfechtung richtet sich nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen den "anderen Teil" als Anfechtungsgegner. Damit ist jede Person gemeint, die durch die Rechtshandlung des Schuldners eine Vermögenswerte Position zu dem Nachteil der Masse erlangt hat. Die Weiterleitung der anfechtbar erhaltenen Zahlung an das Finanzamt Stuttgart befreit das beklagte Land nicht, weil es gemäß §143 Abs. 1 Satz 2 InsO der verschärften Haftung eines Bereicherungsschuldners unterliegt, dem der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 133 InsO
LandbeklagenAnfechtungsgegnerInsOZRSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 142/11
vom 24. Mai 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 24. Mai 2012 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2011 wird zugelassen, soweit sich das beklagte Land gegen eine Verurteilung in Höhe von 42.047,69 € nebst Zinsen wendet.
Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Ohne Erfolg rügt das beklagte Land einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, einen Betrag in Höhe von 5.000 € an das Finanzamt Stuttgart als Gläubigerin weitergeleitet zu haben. Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich.
2	Die Vorsatzanfechtung richtet sich nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen den "anderen Teil" als Anfechtungsgegner. Damit ist jede Person gemeint, die durch die Rechtshandlung des Schuldners eine Vermögenswerte Position zu dem Nachteil der Masse erlangt hat. Anfechtungsgegner ist
 
folglich der Inhaber des nach § 143 InsO zurückzugewährenden Vermögenswerts, ohne dass es sich dabei um einen Vertragspartner oder Insolvenzgläubiger des Schuldners handeln muss (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 23; Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 11). Die Weiterleitung der anfechtbar erhaltenen Zahlung an das Finanzamt Stuttgart befreit das beklagte Land nicht, weil es gemäß §143 Abs. 1 Satz 2 InsO der verschärften Haftung eines Bereicherungsschuldners unterliegt, dem der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist.
Kayser	Raebel	.Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.06.2010 - 2-4 O 221/09 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.08.2011 - 3 U 166/10 -