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BGH · IX ZR 142/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 142/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.009,93 € festgesetzt. Die von ihr allein problematisierte Rechtsfrage der Passivlegitimation des beklagten Landes für die anfechtungsrechtliche Rückgewähr aus § 143 Abs. 1 InsO ist zu Lasten des beklagten Landes geklärt. Auf das Innenverhältnis kommt es selbst dann nicht an, wenn der Einzug der öffentlichen Leistungen ganz oder teilweise fremdnützig erfolgt ist (BGH, Urt. v.

Zitierte Normen: § 143 InsO § 26 AO
beklagenAONaumburgöffentlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 142/08
17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 17. Dezember 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.009,93 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	statthafte	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	auch	im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die von ihr allein problematisierte Rechtsfrage der Passivlegitimation des beklagten Landes für die anfechtungsrechtliche Rückgewähr aus § 143 Abs. 1 InsO ist zu Lasten des beklagten Landes geklärt. Danach ist anfechtungsrechtlicher Rückgewährschuldner auch bei öffentlichen Leistungen stets deren Empfänger. Auf das Innenverhältnis kommt es selbst dann nicht an, wenn der Einzug der öffentlichen Leistungen ganz oder teilweise fremdnützig erfolgt ist (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862, 863; ständig). Der in § 26 AO geregelte Zuständigkeitswechsel betrifft das Steuerverhältnis (vgl. § 1 Abs. 1 AO), nicht den hier in Rede stehen-
 
den originären bürgerlich-rechtlichen (BGHZ 179, 137, 144 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, WM 2009, 814, 815 f Rn. 10, 13) Anfechtungsanspruch.
2	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer	Grupp
 Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 29.11.2007 - 11 0 1155/07*316* -OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.05.2008 - 5 U 2/08 -