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BGH · IX ZR 142/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 142/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. 2 Werden - wie im Streitfall - Zahlungen des Schuldners von einem debitorischen auf ein anderes, bei derselben Bank geführtes ebenfalls debitorisches Konto gebucht, liegt eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) nur vor, wenn das Konto, dessen Schuldenstand durch die Umbuchung verringert wurde, über schlechtere Sicherungen verfügte als das Konto, dessen Schuldenstand da- Das mit dem umgebuchten Betrag belastete Konto war nicht wegen der zusätzlich von Dritten erteilten Bürgschaften besser gesichert, weil etwaige Leistungen des Bürgen das Schuldnervermögen nicht berühren (OLG Köln ZlnsO 2002, 444, 445; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 77; FK-lnsO/Dauernhein, 4. Mit seiner Zahlung erwirbt der Bürge die gesicherte Forderung (§ 774 BGB), so dass ein bloßer Gläubigertausch stattfindet. Gehen von dem Schuldner bestellte Sicherungen mit der getilgten Forderung auf den Bürgen über (§ 401 BGB), befindet er sich in derselben wirtschaftlichen Lage wie vorher gegenüber seiner Bank (vgl. Dass der Bürge danach besser gesichert sei als die Bank, ist nicht geltend gemacht.

Zitierte Normen: § 129 InsO § 774 BGB
KontoNaumburgZRMünchKomm-InsO/KirchhofBankSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 142/07
vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
 am 10. Juli 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Juni 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 862.409,76 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich, weil die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Umbuchung habe keine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst, die angefochtene Entscheidung trägt.
2	Werden - wie im Streitfall - Zahlungen des Schuldners von einem debitorischen auf ein anderes, bei derselben Bank geführtes ebenfalls debitorisches Konto gebucht, liegt eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) nur vor, wenn das Konto, dessen Schuldenstand durch die Umbuchung verringert wurde, über schlechtere Sicherungen verfügte als das Konto, dessen Schuldenstand da-
 
durch erhöht wurde (OLG Naumburg WM 2006, 1677, 1678; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 108). Für beide Konten hatte die Schuldnerin hier identische dingliche Sicherheiten gestellt. Das mit dem umgebuchten Betrag belastete Konto war nicht wegen der zusätzlich von Dritten erteilten Bürgschaften besser gesichert, weil etwaige Leistungen des Bürgen das Schuldnervermögen nicht berühren (OLG Köln ZlnsO 2002, 444, 445; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 77; FK-lnsO/Dauernhein, 4. Aufl. § 129 Rn. 38). Mit seiner Zahlung erwirbt der Bürge die gesicherte Forderung (§ 774 BGB), so dass ein bloßer Gläubigertausch stattfindet. Gehen von dem Schuldner bestellte Sicherungen mit der getilgten Forderung auf den Bürgen über (§ 401 BGB), befindet er sich in derselben wirtschaftlichen Lage wie vorher gegenüber seiner Bank (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490 f.).
 
Dass der Bürge danach besser gesichert sei als die Bank, ist nicht geltend gemacht.
Ganter
 Raebel
Kayser
 Gehrlein
Pape
 Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 10 O 1683/06 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.06.2007 - 5 U 22/07 -