BGH · IX ZR 141/85 vom 19.06.1986
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zu § 253 - Rechtsschutzbedürfnis Ein durch Prozeßvergleich begründeter Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung kann auch mit der Leistungsklage durchgesetzt werden. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger sein Ziel einfacher im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich erreichen könne. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, auch keine Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts und die Schriftsätze der Parteien. Danach darf bei Urteilen, gegen welche die Revision stattfindet, auf die Darstellung eines Tatbestandes nicht gänzlich verzichtet werden; andernfalls verfällt das Urteil regelmäßig der Aufhebung durch das Revisionsgericht (BGHZ 73, 248, 252 = NJW 1979, 227). Aus dem Entscheidungssatz des erstinstanzlichen Urteils und den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils läßt sich ersehen, daß es hier allein um die Rechtsfrage geht, ob trotz der Möglichkeit aus einem gerichtlichen Vergleich, der die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung enthält, nach § 888 ZPO zu vollstrecken, auch Klage auf Abgabe dieser Willenserklärung erhoben werden kann. 1. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß auf einen gerichtlichen Vergleich, der die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung enthält, die Fiktion des § 894 nicht anzuwenden ist. Das ist richtig (RGZ 55, 57, 58; RG ZZP 56, 202, 203/204; OLG Hamm NJW 1956, 918; OLG Köln MDR 1975, 586 Nr. 71; Stein-Jonas/Münzberg, ZPO, 19. Zudem werde hier das Ziel der Abgabe der geschuldeten Willenserklärung nur mittelbar über in ihrer Wirkung stets unsichere Beugemittel verfolgt, während es durch eine Klage unmittelbar erreicht werden könne, weil mit der Rechtskraft des Aus diesem Grunde sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Abgabe der Eintragungsbewilligung trotz der Möglichkeit einer Vollstreckung aus dem Vergleich durch Beugestrafen zu bejahen. a) Allerdings entspricht es einer gefestigten Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß im allgemeinen das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage zu verneinen ist, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung in Händen hat und aus diesem unschwer die Zwangsvollstreckung gegen seinen Schuldner betreiben kann. Doch ist dem Gläubiger trotz eines Vollstreckungstitels die Erhebung einer Klage nicht verwehrt, wenn hierfür nach Lage der Dinge ein verständiger Grund angeführt werden kann (vgl. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß auch beim Vorhandensein vollstreckbarer Titel, die keine Urteile sind (wie u.a. Vergleiche), beim Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses oder Interesses, so wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage zu rechnen ist, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage vorliegt (BGH, Urt. v. b) Nach § 888 ZPO kann der Gläubiger vom Schuldner durch die Verhängung von Zwangsgeld und Zwangs- (Beuge-)haft die Abgabe der geschuldeten Willenserklärung erzwingen (vgl. 401; OLG Braunschweig NJW 1959, 1929; OLG Köln aaO und MDR 1975, 586; OLG Stuttgart, Die Justiz 1970, 381; Baumbach/ Lauterbach/Hartmann aaO § 888 An. 1 A; Thomas/Putzo, ZPO, 13. Der Gläubiger, der die Abgabe einer Willenserklärung aufgrund Prozeßvergleiches verlangen kann, steht damit schlechter da als der Gläubiger, dem ein solches Recht durch Urteil zugesprochen ist, weil dieses nach § 894 ZPO die verlangte Erklärung ersetzt. Damit räumt die Prozeßordnung mit § 894 ZPO dem Urteil eine besondere Stellung vor anderen Vollstreckungstiteln ein, weil sie sich im Falle der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung nicht erst mit einer Erzwingung der begehrten Erklärung durch Beugestrafe aufhält. - Abgabe der Willenserklärung - auch dann offen gehalten werden muß, wenn der Weg über § 888 ZPO zur Verfügung steht, ohne daß es zur Rechtfertigung einer Leistungsklage, noch des Vorliegens besonderer Umstände bedarf (vgl. Er hat kein Recht darauf, die Schwierigkeiten, die dem Gläubiger aus dem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO erwachsen können, in der Weise für sich zu nutzen, daß er sich auf unbestimmte Zeit der im Vergleich übernommenen Verpflichtung zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung entzieht, die, wäre ein Urteil ergangen, nach § 894 ZPO schon längst als abgegeben zu gelten hätte. Es kann davon ausgegangen werden, daß in aller Regel der Gläubiger, bevor er die Vollstreckung nach § 888 ZPO aus dem Vergleich einleitet oder Leistungsklage erhebt, zur Abgabe der Willenserklärung Der Schuldner kann also die möglichen Folgen einer Erfüllungsverweigerung prüfen und das Risiko einer etwa drohenden Leistungsklage des Gläubigers dementsprechend einschätzen.