Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Nachdem in einer im Dezember T965~ eingereichten Globalanmeldung auch der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG aufgeführt worden war, beantragte der Kläger schließlich am 19. Die Behörde lehnte den Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG ab, weil am 31. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG. Obwohl der Berufungsrichter der gleichen Auffassung ist, hat er das klageabweisende Urteil des Landgerichts geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Landgericht und Entschädigungsbehörde hätten die Ansprüche des Klägers lediglich nach § 165 BEG beurteilt. März 1972 den Anspruch auf Härteausgleich nicht erledigt habe und der weiteren verfahrensmäßigen Erledigung unter dem Gesichtspunkt des § 171 BEG im Wege stehe, weshalb er aufzuheben sei. Gegenstand des angefochtenen Bescheids und der Klage ist nur der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG. Auch der Kläger ist seitdem nicht darauf zurückgekommen; insbesondere seine Erklärungen im Rechtsstreit betreffen nur den Anspruch nach § 165 BEG. Der angefochtene Bescheid steht auch nicht der verfahrensmäßigen Erledigung eines Antrags auf Härteausgleich nach §171 BEG im Wege. §171 BEG ist jedoch nicht geeignet, einer Leistungsklage, die auf einen von der Behörde abgelehnten Härteausgleich nach § 165 BEG gerichtet ist, zu einem Erfolg zu verhelfen. § 171 BEG ermächtigt die Entschädigungsbehörden, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen Geschädigten, die die Voraussetzungen des § 4 oder des § 150 BEG erfüllen, auch wenn sie nicht Verfolgte im Sinne der §§1,2 BEG sind, einen Härteausgleich für das Fehlen eines Entschädigungsanspruchs zu gewähren; die Ermessensausübung der Entschädigungsbehörden können die Gerichte nur nach § 211 Abs. 1 S. Diese Unterschiede in der Ausgestaltung des Härteausgleichs nach §165 und nach §171 BEG verbieten es, einen den Anspruch aus §165 BEG ablehnenden Bescheid
2378 076 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 141 /75 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 21. April 1977 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen David - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Januar 1975 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer - Entschädigungskammer -des Landgerichts Mainz vom 20. Juni 1973 wird zurückgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Tatbestand Der jüdische Kläger wurde während des Zweiten Weltkrieges in Jugoslawien verfolgt. Ende 1948 wanderte er nach Israel aus, wo er seitdem lebt. Im Jahre 1956 meldete er als Flüchtling (§ 160 BEG) Entschädigungsansprüche an; im März 1958 verlangte er u,a. einen Härteausgleich nach § 165 BEG. Durch Bescheid vom 21. September 1958 und gerichtlichen Vergleich vom 27. September I960 wurden 3.750,- DM Entschädigung für Freiheitsschaden festgesetzt. Nachdem in einer im Dezember T965~ eingereichten Globalanmeldung auch der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG aufgeführt worden war, beantragte der Kläger schließlich am 19. Dezember 1969 einen ”angemessenen” Härteausgleich nach §§ 165, 171 BEG. Im März 1972 nahm er mit Ausnahme dieses Antrags alle global angemeldeten Entschädigungsansprüche zurück. Die Behörde lehnte den Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG ab, weil am 31. Dezember 1969 keine Bedürftigkeit angenommen werden könne. Die Klage auf 300,- DM monatliche Beihilfe seit 1. Januar 1970 hatte aus dem gleichen Grunde keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht den angefochtenen Bescheid auf. Mit der Revision beantragt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung. Der Kläger läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klägbr zu dem Kreis der nach § 150 BEG entschädigungsberechtigten Verfolgten gehöre. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach tatrichterlicher Feststellung war Deutsch die Muttersprache des Klägers; vor der Verfolgung hatte er die deutsche Sprache auch überwiegend im persönlichen Lebensbereich gebraucht. Das begründet seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG (vgl. BGH RzW 1970, 503). Er hat sein Heimatland Jugoslawien, das zu dem Vertreibungsgebiet gehört, im Jahre 1948, also vor dem Stichtag des § 150 Abs. 2 BEG verlassen. Damit sind die Voraussetzungen der Entschä-digungsberechtigung nach § 150 BEG erfüllt. Wer aber nach > p V c §§ 150 - 159 a BEG entschädigungsberechtigt ist, kann gemäß § 160 Abs. 4 BEG keine Ansprüche nach §§ 160 -166 c BEG geltend machen (BGH RzW 1975, 82). Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG. Obwohl der Berufungsrichter der gleichen Auffassung ist, hat er das klageabweisende Urteil des Landgerichts geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Dazu ist ausgeführt: Landgericht und Entschädigungsbehörde hätten die Ansprüche des Klägers lediglich nach § 165 BEG beurteilt. Feststellungen im Hinblick auf die nach § 171 BEG erforderliche Ermessensentscheidung seien nicht getroffen worden. Das müsse nachgeholt werden. Die Härteausgleichsbestimmungen der §§ 165 und 171 BEG gehörten systematisch zusammen. Sie regelten die Ansprüche auf Härteausgleich, wobei lediglich für bestimmte Verfolgtengruppen verschiedene tatbestandliche Voraussetzungen für die Geltendmachung des Härteausgleichs aufgestellt seien. § 165 BEG gehe als Sondervorschrift der allgemeinen Härteausgleichsbestimmung des § 171 BEG vor. Aus der Subsidiarität des §171 BEG folge, daß der Bescheid vom 16. März 1972 den Anspruch auf Härteausgleich nicht erledigt habe und der weiteren verfahrensmäßigen Erledigung unter dem Gesichtspunkt des § 171 BEG im Wege stehe, weshalb er aufzuheben sei. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken. Gegenstand des angefochtenen Bescheids und der Klage ist nur der Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG. Den im Dezember 1969 angemeldeten Antrag auf Härte- ausgleich nach § 171 BEG hat die Entschädigungsbehörde weder geprüft noch beschieden. Auch der Kläger ist seitdem nicht darauf zurückgekommen; insbesondere seine Erklärungen im Rechtsstreit betreffen nur den Anspruch nach § 165 BEG. Für die Prüfung des Klagebegehrens unter dem Gesichtspunkt des § 171 BEG ist infolgedessen kein Raum (§ 210 BEG). Der angefochtene Bescheid steht auch nicht der verfahrensmäßigen Erledigung eines Antrags auf Härteausgleich nach §171 BEG im Wege. Allerdings hat das Gericht den mit der Klage erhobenen Entschädigungsanspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu behandeln (BGH RzW 1965, 463; 1970, 28). §171 BEG ist jedoch nicht geeignet, einer Leistungsklage, die auf einen von der Behörde abgelehnten Härteausgleich nach § 165 BEG gerichtet ist, zu einem Erfolg zu verhelfen. § 165 BEG gibt verfolgten (§§ 1, 2 BEG) Staatenlosen und Flüchtlingen im Falle ihrer Bedürftigkeit einen mit der Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf angemessenen Ausgleich. § 171 BEG ermächtigt die Entschädigungsbehörden, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen Geschädigten, die die Voraussetzungen des § 4 oder des § 150 BEG erfüllen, auch wenn sie nicht Verfolgte im Sinne der §§1,2 BEG sind, einen Härteausgleich für das Fehlen eines Entschädigungsanspruchs zu gewähren; die Ermessensausübung der Entschädigungsbehörden können die Gerichte nur nach § 211 Abs. 1 S. 1 BEG nachprüfen. Diese Unterschiede in der Ausgestaltung des Härteausgleichs nach §165 und nach §171 BEG verbieten es, einen den Anspruch aus §165 BEG ablehnenden Bescheid auf eine Leistungsklage, mit der nur ein solcher Härte ausgleich verlangt wird, aufzuheben, weil ein Härteaus gleich nach § 171 BEG in Betracht kommen könnte. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann