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BGH · IX ZR 141/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 141/74

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Das Berufungsgericht meint, die Berufung der Klägerin sei zwar formund fristgerecht eingelegt, aber nicht fristgerecht begründet worden. Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aber noch innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufungsbegründung ist grundsätzlich als zulässige Wiederholung der Beruf lang aufzufassen (BGH NJW 1958, 551). Die Berufung ist deshalb rechtzeitig eingelegt und begründet.

Berufung27BerufungsfristBerufungsbegründungKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

2487 091
„V'
BUNDESGERICHTSHOF
IH NAHEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
1. Februar 1979 Adomeit
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZR 141/74
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ilse C
»
Argentinien,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin erstrebt eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde ihrem Prozeßbevollmächtigten am 27. März 1973 zugestellt. Er legte am 3. April 1973 Berufung ein. Die Berufungsbegründung ging am 4. Mai 1973 beim Berufungsgericht ein. Später bat die Klägerin um Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit der Revision bittet die Klä-
 
gerin um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht meint, die Berufung der Klägerin sei zwar formund fristgerecht eingelegt, aber nicht fristgerecht begründet worden. Wiedereinsetzung könne der Klägerin nicht gewährt werden. Dabei übersieht es» daß die Berufungsbegründung noch innerhalb der offenen Berufungsfrist eingegangen ist. Für die im außereuropäischen Ausland lebende Klägerin endete die Berufungsfrist sechs Monate nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils, also am 27. September 1973. Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aber noch innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufungsbegründung ist grundsätzlich als zulässige Wiederholung der Beruf lang aufzufassen (BGH NJW 1958, 551). So liegen die Dinge auch hier. In dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 2. Mai 1973 war das angefochtene Urteil der I. Instanz unmißverständlich bezeichnet und kam der eindeutige Wille zu dem Ausdruck, dieses Urteil mit der Berufung anzufechten. Die Berufung ist deshalb
 rechtzeitig eingelegt und begründet. Das die Berufung verwerfende Urteil kann keinen Bestand haben.
Dr. Thumm
 Zorn
Henkel
 Dr. Lang
 Gärtner