Beklagten und Reyisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 5« Oktober 1972 durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Fortmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aufierge-richtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juni 1961 für einen Leber-Parenchym-Schaden Anspruch auf Heilverfahren, lehnte aber eine KapitalentSchädigung und Rente ab, weil die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung nur eine Minderung der Srwerbsfähigkeit von 10 $ verursache. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dem zulässigen Angleichungsantrag nur entsprochen werden, wenn neue Erkenntnisse, zu denen die medizinische Wissenschaft oder die Rechtsprechung seit Erlafi der früheren Entscheidung gelangt seienf eine dem Berechtigten günstigere Beurteilung der festgestellten Schäden rechtfertige« Bas sei gegenüber dem Gutachten der Universitätsklinik Köln vom 29« Februar 1964, auf das sich das Urteil vom 2« Oktober 1964 stütze, nicht der Fall, Im übrigen sei das Gericht auch bei voller medizinischer Überprüfung an die im rechtskräftigen Urteil enthaltenen Feststellungen gebunden, daß die im Angleichungsverfahren noch geltend gemachten Gesundheitsstörungen, nämlich eine Schädigung des Herzens, ein Nieren-Parenchym-Schaden und insbesondere ein Leber-Parenchyn-Schaden, nicht vorlägen und dafi eine Typhuserkrankung als Ursache eines Leberschadens nicht bewiesen sei* Der Verwertung des im Angleichungs-Verfahrens beigebrachten Befundes vom Januar 1966 stehe die Bindungswirkung des Art* IV Nr* 1 Abs* 5 Satz 2 BEG-SchluSG entgegen* Wegen dieser Mängel wird das Urteil aufgehoben* Die Zurückverweisung gibt dem Kläger Gelegenheit, den medizinischen Sachverhalt voll nachprüfen zu lassen*
2514 035 ^• % < BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 141/70 URTEIL Verkündet am jgjjctober 1972 Amtsinspektor als Urkundsbeaiater der Geschlftsstdle ln dem Rntschädigungsrechtsstreit Heinrich N itraße0K - Prozeßbevollmächtigter: Klüger und Revisionskläger 9 Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des yerstorhenen Rechtsanwalts gegen hand Nordrhein-Westfalen. f w vertreten durch die landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, itrafie flU Beklagten und Reyisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 5« Oktober 1972 durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Fortmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aufierge-richtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1916 geborene jüdische Kläger wanderte im Mai 1933 über Luxemburg und Frankreich nach Palästina aus. 1937 kehrte er in die Bundesrepublik zurück. Der Kläger begehrte Entschädigung für Gesundheitsstörungen, die er sich in Israel zugezogen habe. Die Behörde gewährte am 20. Juni 1961 für einen Leber-Parenchym-Schaden Anspruch auf Heilverfahren, lehnte aber eine KapitalentSchädigung und Rente ab, weil die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung nur eine Minderung der Srwerbsfähigkeit von 10 $ verursache. Das Landgericht sprach eine Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis 31* Dezember 1933 zu. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage durch das in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 2« Oktober 1964 in vollem Umfang ab, da nicht wahrscheinlich sei, daS der Kläger Schaden an Körper oder Gesundheit durch die Verfolgung erlitten habe« Am 31« Januar 1966 verlangte der Kläger unter Berufung auf nachgereichte Befunde Angleichung« Die Behörde lehnte ab« Die Klage blieb in beiden Rechtszügen ohne Etrfolg« Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter« Bas beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Bie Revision ist gerechtfertigt« Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dem zulässigen Angleichungsantrag nur entsprochen werden, wenn neue Erkenntnisse, zu denen die medizinische Wissenschaft oder die Rechtsprechung seit Erlafi der früheren Entscheidung gelangt seienf eine dem Berechtigten günstigere Beurteilung der festgestellten Schäden rechtfertige« Bas sei gegenüber dem Gutachten der Universitätsklinik Köln vom 29« Februar 1964, auf das sich das Urteil vom 2« Oktober 1964 stütze, nicht der Fall, Im übrigen sei das Gericht auch bei voller medizinischer Überprüfung an die im rechtskräftigen Urteil enthaltenen Feststellungen gebunden, daß die im Angleichungsverfahren noch geltend gemachten Gesundheitsstörungen, nämlich eine Schädigung des Herzens, ein Nieren-Parenchym-Schaden und insbesondere ein Leber-Parenchyn-Schaden, nicht vorlägen und dafi eine Typhuserkrankung als Ursache eines Leberschadens nicht bewiesen sei* Der Verwertung des im Angleichungs-Verfahrens beigebrachten Befundes vom Januar 1966 stehe die Bindungswirkung des Art* IV Nr* 1 Abs* 5 Satz 2 BEG-SchluSG entgegen* Beide durch die Begründung des Berufungsgerichts aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr* 24 abweichend entschieden* Hierauf wird verwiesen* Wegen dieser Mängel wird das Urteil aufgehoben* Die Zurückverweisung gibt dem Kläger Gelegenheit, den medizinischen Sachverhalt voll nachprüfen zu lassen* Wüstenberg von der Mühlen Zorn Fuchs Portmann