Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4* Dezember 1968 aufgehoben. Brasilien, wo sie seither lebt Die EntSchädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs. Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rück sicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet wer den konnte. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Dabei wird es zunächst darauf ankommen, aus welchen Gründen sie Ungarn verlassen hat, und ob ihr ein Verbleiben in ihre Oktober 1953 nicht mehr nach Ungarn zurüekgekehrt ist, die Annahme dieser Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. Diese Zumutbarkeit ergibt sich nicht schon allein daraus, daß die Klägerin mit einem gültigen ungarischen Reisepaß aus Ungarn auswanderte und diesen bis zu
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 0 URTEIL Verkttadet «in ♦ 10. Juli 1969 Pohl, Justizhauptsekretär ab Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Elisabeth Brasilien, Prozeßbevollmächtigter gegen Land Hordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Wordrhein-Westfalen, . * . ♦ Düsseldorf, Tannenstraße 26, . Beklagten und Revisionsbeklagten 2 * « \ *♦ Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 10. Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Hecht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4* Dezember 1968 aufgehoben. . Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhand lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. # Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aus- Von Rechts wegen Tatbestand Die 1898 in geborene jüdische Klägerin wurde in Budapest von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. JTaeh der Befreiung im Januar 1945 blieb sie in Ungarn Mit ihrem Ehemann wanderte sie 1950 nach Frankreich aus und 1956 weiter nach. Brasilien, wo sie seither lebt Die EntSchädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit. Ben Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte sie aus medizinischen Erwägungen ab. Bas Landgericht hat die Klage aus den gleichen Gründen abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat die allgemeinen AnspruchsVoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen Ent s chei duns ssründ e Bie Revision ist begründet. Bie Klägerin kann nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei am 1. Oktober 1953 ungarische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO). s W' Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs. Sie weichen aber von den inzwischen zu 160 BEG er gangenen Entscheidungen RzW 1968, 571 Nr. 54; 1969, 273 Nr. 24 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ih nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im aßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rück sicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet wer den konnte. Ist die Zumutbarkeit zu verneinen und liegen keine anderen Fluchtgründe vor, so ist er als Flüchtling im Sinne von 160 BEG anzusehen. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Dabei wird es zunächst darauf ankommen, aus welchen Gründen sie Ungarn verlassen hat, und ob ihr ein Verbleiben in ihre Hei matlande zuzu demuten war. Wenn sie danach nicht als Flüchtling nach 160 BEG anzusehen ist, ist zu prüfen, ob die Gründe, aus denen sie bis zu dem 1. Oktober 1953 nicht mehr nach Ungarn zurüekgekehrt ist, die Annahme dieser Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. Auf die besondere der Juden im Heimatstaat der Klägerin kommt es nur an, wenn ihr angesichts der dort be 5 stehenden allgemeinen Verhältnisse ein Verbleiben oder eine Rückkehr zuzu demuten war. Diese Zumutbarkeit ergibt sich nicht schon allein daraus, daß die Klägerin mit einem gültigen ungarischen Reisepaß aus Ungarn auswanderte und diesen bis zu 1. Oktober 1953 besaß. Mai Graf von der Mühlen Dr. Woesner Henkel