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BGH

Gericht: BGH

Diese Anmeldung erweiternd hat sein Prozeßbevollmächtigter am 31o März 1958 Ansprüche auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens mit der Begründung angemeldet, der Kläger leide an Tuberkulose, die er sich durch die Verfolgungsmaß-nahnen zugezogen habe. Februar 1964 hat die Entsehädi-gungsbehörde den Antrag abgelehnt, weil der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch das Schreiben vom 1. Diese Anmeldung erweiternd hat sein Prozeßbevollmächtigter am 31• März 1958 Ansprüche auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens mit der Begründung angemeldet, der Kläger leide an Tuberkulose, die er sich durch die Verfolgungsmaßnahmen zugezogen habe. Am 14, August 1963 hat der Kläger den ihm übersandten Einlagebogen, ausgefüllt mit einer Erläuterung seines Gesundheitsschadens, bei der Entschädigungsbehörde eingereichto Gleichzeitig hat er erklärt, die Gesundheitsschadensansprüche seien nicht nur vorsorglich geltend gemacht worden; sie würden ausdrücklich aufrecht erhalten. Februar 1964 hat die Entsehädi-gungsbehörde den Antrag abgelehnt, weil der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch das Schreiben vom 1, Oktober 1958 zurückgenommen habe und die im August 1963 naehgereichte Neuanmeldung unzulässig sei. Durch einen am 5«..August 1964 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger seine Rücknahneerklärung wegen Irrtums angefochten. Erst nachträglich, und zwar nach der Aufforderung zur Begründung seines Gesundheitsschadens, habe er erfahren, daß seine Erkrankung als Folge der erzwungenen Auswanderung, also als verfolgungsbedingtes Leiden, zu demindest aber als durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmert anzusehen sei. Der Kläger hat mit der Klage beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, Ihm Entschädigung für Gesundheitsschaden nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes zu zahlen. Hierzu hat es ausgeführt: Zwar bedeute nicht jede Rücknahme eines Entschädigungsantrags zugleich einen Verzicht auf den Anspruch. Der Kläger hat mit der Klage beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm Entschädigung für Gesundheitsschaden nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes zu zahlen» Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers ist erfolglos gebliebene Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter» Er will das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wissen» Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen» Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht in der Erklärung vom 1» Oktober 1958 einen sachlich-rechtlichen Verzicht auf den Gesundheitsschadensanspruch gesehen und deshalb die Entscheidung des Landgerichts bestätigt» Hierzu hat es ausgeführt: Zwar bedeute nicht jede Rücknahme eines Entschädigungsantrags zugleich einen Verzicht auf den Anspruch» Hier habe aber der Kläger Dafür sprächen die Verneinung eines solchen Anspruchs in Mantelbogen und die für die Rücknahme gegebene Begründungo Nach den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift sei er damals der Annahme gewesen, daß seine Tuberkulose nicht verfolgungsbedingt sei«, Damit habe er ausgedrückt, daß er einen Entschädigungsanspruch aus sachlichen Gründen nicht habe«, Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Erklärung wegen Irrtums seien nicht gegeben. Dafür sprächen die Verneinung eines solchen Anspruchs in Mantelbogen und die für die Rücknahme gegebene Begründung» Rach den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift sei er damals der Annahme gewesen, daß seine Tuberkulose nicht verfolgungsbedingt sei» Damit habe er ausgedrückt, daß er einen Entschädigungsanspruch aus sachlichen Gründen nicht habe. Die Revision beruft sich zwar für die Zulässigkeit der erneuten Geltendmachung des Gesundheitsschadensanspruchs ohne Erfolg auf § 189 a Abs. 1 BEG» Denn ein nach dem Ablauf der Anträgsfrist zurückgenommener Entschädigungsanspruch kann nicht nach § 189 a BEG erneut angemeldet werden. fas Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob den Kläger nicht ein Anspruch auf erneute Entscheidung nach der Angleichungsvorschrift des Art* IV Nr* 1 Abs* 1 a i» V* n* Nr* 2 BEG-SchlußG zur Seite steht. Nach Art* IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG ist auf Antrag des Berechtigten erneut Uber den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, wenn der Anspruch auf eine Gesundheitsschadensrente aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt v/orden ist. Die Vorschrift findet nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG entsprechende Anwendung, wenn der Anspruch auf Entschädigung durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden ist. Eine Regelung in Sinne dieser Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn das Verfahren durch die Rücknahme des Antrags beendet wurde. Hier hat zudem das Berufungsgericht die Rücknahmeerklärung dos Klägers als Verzicht auf den Anspruch gewertet. November 1953 hinaus fortdauerte und daß es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit handelte, die nach der Ansicht des Anspruchstellers auf Verfolgungsumstände zurückzufuhren ist. las Berufungsgericht hat jedoch ni^ht geprüft, ob den Kläger nicht ein Anspruch auf erneute Entscheidung nach der Angleichungsvorschrift des Art* IV Nr. 1 Abs» 1 a io Vo ci, Nr. 2 BEG-SchlußG zur Seite steht« hach Art* IV Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG ist auf Antrag des Berechtigten erneut über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, wenn der Anspruch auf eine Gesundheitsschadensrente aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden isto Die Vorschrift findet nach Art* IV Nr* 2 BEG-SchlußG entsprechende Anwendung, wenn der Anspruch auf Entschädigung durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden ist* Her Berechtigte kann dann diese Regelung bis zun 30o September 1966 durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten» Sine Regelung in Sinne dieser Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn das Verfahren durch die Rücknahme des Antrags beendet wurde» Hier hat zudem das Berufungsgericht die Rücknahmeerklärung des Klägers als Verzicht auf den Anspruch gewertet» Die Anwendbarkeit der Vorschrift setzt weiter voraus, daß der Verfolgte sich eines Anspruchs auf Rente begab und daß diesem Verhalten medizinische Erwägungen zugrundelagen. Es muß daher erkennbar sein, daß der Gesundheitsschaden nach der Vorstellung des Anspruchstellers über den 1» November 1953 hinaus fortdauerte und daß es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit handelte, die nach der Ansicht des Anspruchstellers auf Verfolgungsumstände zurückzuführen ist» Weiter darf nicht erwiesen sein, daß für den Verzicht auf den Anspruch oder für dessen Rücknahme andere, außerhalb des medizinischen Bereichs liegende Gründe maßgebend waren» Bas hat der Senat in dem ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20«, März 1969 - IX ZR 169/68 - näher ausgeführt. Hier hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Rücknahme erklärt, weil er einen ursächlichen Zusammenhang zv/ischen seiner im Einv/anderungsland aufgetretenen und noch vorhandenen Lungenerkrankung und der Verfolgung als nicht gegeben erachtete. Der Kläger hatte zunächst den Anspruch erneut angemeldet und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß er an seiner Rücknahmeerklärung nicht festhält, sondern eine erneute Bearbeitung und Beurteilung seines Gesundheitsschadens begehrt. Die Anfechtung hat er damit begründet, daß der Rücknahme eine irrtümliche Auffassung über das Vorliegen einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung seiner Gesundheit zugrunde gelegen habe. Nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes hat er sein Recht auf erneute Geltendmachung des Gesundheitsschadensanspruchs sowohl unter dem Gesichtspunkt der "Nachmeldung" des Anspruchs als auch im Hinblick auf die von ihm erklärte Anfechtung weiterverfolgt. zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20o März 1969 - IX ZR 169/68 - naher ausgeführt» Hier hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Rücknahme erklärt, v/eil er einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner im Einwanderungsland aufgetretenen und noch vorhandenen Lungenerkrankung und der Verfolgung als nicht gegeben erachtete„ Insoweit war also ein medizinischer Grund im Sinne des Art, IV Nr. 1 Abs» 1 a BEG-SchlußG gegeben; denn hierzu gehören auch die den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Leiden betreffenden Gesichtspunkte O Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung sind somit gegeben» Der Kläger hat allerdings seine Rücknahmeerklärung formell erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils mit einem am 30» September 1966 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatz angefochte Außer dieser ausdrücklichen Erklärung ist auch die beharrliche Anspruchsverfolgung zu beachten» Der Kläger hatte zunächst den Anspruch erneut angemeldet und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß er an seiner Rücknahmeerklärung nicht festhält, sondern eine erneute Bearbeitung und Beurteilung seines Gesundheitsschadens begehrt» Er hat ferner die Rücknahmeerklärung wegen Irrtums angefochten und auch dadurch seinen Willen, sie zu beseitigen, kundgetan» Die Anfechtung hat er damit begründet, daß der Rücknahme eine irrtümliche Auffassung über das Vorliegen einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung seiner Gesundheit zugrunde gelegen habe» Nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes hat er sein Recht auf erneute Geltendmachung des Gesundheitsschadensanspruchs sowohl unter dem Gesichtspunkt der "Nachmeldung" des Anspruchs als auch im Hinblick auf die von ihm erklärte Anfechtung weiterverfolgt. Zorn Dr. Woesner meldung und auf der mit Erwägungen im Sinne des Art» IV Nr, 1 Abs«, 1 a BBG-Schlußgesetz begründeten Anfechtung der Rücknahneerklärung ist eine Anfechtung im Sinne der Nr, 2 dieser Vorschrift zu sehen, Bas Berufungsgericht hätte daher den Anspruch sachlich prüfen müssen, Ba dies nicht geschehen ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Auch das Landgericht hat den Anspruch nicht sachlich geprüft; deshalb muß der Rechtsstreit dorthin zurückverv/iesen werden, Mai Graf von der Mühlen*

Zitierte Normen: § 189a BEG
RechtGesundheitAnfechtungAnspruchBerufungsgerichtBerlinKlägerRücknahme

Volltext der Entscheidung

2431 018 BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
/
IX 2R 141/67	URTEIL	Verkündet	ein
20• März 1969 Broeske,
 Justizangestellte als Urkuodsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ernst Josef
 Israel,
(früher
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr«
gegen
 das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Platz A.
Berlin 31,
- Proze.Obevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr.
2431 018 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20» März 1969 Broeske,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX JR .141/67	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
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Israel
(früher S
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- ProzeBbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Br,
 das Land B e r 1 i vertreten durch den Platz 0
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Senator für Inneres, Berlin 31,
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Pro se Bb e vo1lmäch t i g t e r:
Rechtsanwalt Br,
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. April 1966 aufgehoben und das Urteil der 195. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 1965 geändert.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Berufungs- und Revisionsrechtszuges ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1909 in Berlin geborene jüdische Kläger wanderte Ende 1935 aus Verfolgungsgründen nach Israel aus. An 28o September 1955 hat er Antrag auf Entschädigung gestellt. In dem hierzu verwendeten Mantelformular hat er Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen
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Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Hecht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22„ April 1966 aufgehoben und das Urteil der 195. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 1965 geändert.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Berufungs- und Revisionsrechtszuges ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der im Jahre 1909 in Berlin geborene jüdische Kläger v/anderte Ende 1955 aus Verfolgungsgründen nach Israel aus. An 28. September 1955 hat er Antrag auf Entschädigung gestellt. In dem hierzu verwendeten Mantelformular hat er Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen
 
Fortkommen angemeldet. Die Frage, ob er auch Ansprüche für Schaden an Körper und Gesundheit anmelde, hat er verneint, indem er im Formular das vorgedruckte Wort "ja” durchstrich. Diese Anmeldung erweiternd hat sein Prozeßbevollmächtigter am 31o März 1958 Ansprüche auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens mit der Begründung angemeldet, der Kläger leide an Tuberkulose, die er sich durch die Verfolgungsmaß-nahnen zugezogen habe. Mit einem Schriftsatz vom 1. Oktober 1958 hat der Prozeßbevollmächtigte "den geltend gemachten Anspruch auf Gesundheitsschaden" zurückgenommen. Die Entschädigungsbehörde hat diesen im allgemeinen Teil der Entschädigungsakten abgehefteten Schriftsatz zunächst übersehen und den Kläger aufgefordert, seinen Gesundheitsschadensanspruch näher zu begründen. Am 14. August 1963 hat der Kläger den ihm übersandten Einlagebogen, ausgefüllt mit einer Erläuterung seines Gesundheitsschadens, bei der Entschädigungsbehörde eingereicht. Gleichzeitig hat er erklärt, die Gesundheitsschadensansprüche seien nicht nur vorsorglich geltend gemacht worden; sie würden ausdrücklich aufrecht erhalten.
Mit Bescheid vom 6. Februar 1964 hat die Entsehädi-gungsbehörde den Antrag abgelehnt, weil der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch das Schreiben vom 1. Oktober 1958 zurückgenommen habe und die im August 1963 nachgereichte Neuanmeldung unzulässig sei.
Durch einen am 5« August 1964 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger seine PoAcknahneerklärung wegen Irrtums angefochten. Er hat darin erklärt, er habe den Anspruch zurückgenommen, weil er damals angenommen habe, es liege keine verfolgungsbedingte Beein-
 
Fortkommen angemeldet, Die Frage, ob er auch Ansprüche für Schaden an Körper und Gesundheit anmelde, hat er verneint, indem er im Formular das vorgedruckte Wort "ja” durchstrich. Diese Anmeldung erweiternd hat sein Prozeßbevollmächtigter am 31• März 1958 Ansprüche auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens mit der Begründung angemeldet, der Kläger leide an Tuberkulose, die er sich durch die Verfolgungsmaßnahmen zugezogen habe. Mit einem Schriftsatz vom 1. Oktober 1958 hat der Prozeßbevollmächtigte "den geltend gemachten Anspruch auf Gesundheitsschaden" zurückgenommen. Die Entschädigungsbehörde hat diesen im allgemeinen Teil der Entschädigungsakten abgehefteten Schriftsatz zunächst übersehen und den Kläger aufgefordert, seinen Gesundheitsschadensanspruch näher zu begründen. Am 14, August 1963 hat der Kläger den ihm übersandten Einlagebogen, ausgefüllt mit einer Erläuterung seines Gesundheitsschadens, bei der Entschädigungsbehörde eingereichto Gleichzeitig hat er erklärt, die Gesundheitsschadensansprüche seien nicht nur vorsorglich geltend gemacht worden; sie würden ausdrücklich aufrecht erhalten.
Mit Bescheid vom 6. Februar 1964 hat die Entsehädi-gungsbehörde den Antrag abgelehnt, weil der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch das Schreiben vom 1, Oktober 1958 zurückgenommen habe und die im August 1963 naehgereichte Neuanmeldung unzulässig sei.
Durch einen am 5«..August 1964 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger seine Rücknahneerklärung wegen Irrtums angefochten. Er hat darin erklärt, er habe den Anspruch zurückgenommen, weil er damals angenommen habe, es liege keine verfolgungsbedingte Beein-
 
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trächtigung seiner Gesundheit vor. Erst nachträglich, und zwar nach der Aufforderung zur Begründung seines Gesundheitsschadens, habe er erfahren, daß seine Erkrankung als Folge der erzwungenen Auswanderung, also als verfolgungsbedingtes Leiden, zu demindest aber als durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmert anzusehen sei.
Der Kläger hat mit der Klage beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, Ihm Entschädigung für Gesundheitsschaden nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er will das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wissen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht in der Erklärung vom 1. Oktober 1958 einen sachlich-rechtlichen Verzicht auf den Gesundheitsschadensanspruch gesehen und deshalb die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Hierzu hat es ausgeführt: Zwar bedeute nicht jede Rücknahme eines Entschädigungsantrags zugleich einen Verzicht auf den Anspruch. Hier habe aber der Kläger
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 trächtigung seiner Gesundheit vor» Erst nachträglich, und zwar nach der Aufforderung zur Begründung seines Gesundheitsschadens-, habe er erfahren, daß seine Erkrankung als Folge der erzwungenen Auswanderung, also als verfolgungsbedingtes Leiden, zu demindest aber als durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmert anzusehen sei-,
Der Kläger hat mit der Klage beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm Entschädigung für Gesundheitsschaden nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes zu zahlen»
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers ist erfolglos gebliebene
 Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter» Er will das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wissen» Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründ e:
Die Revision ist begründet»
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht in der Erklärung vom 1» Oktober 1958 einen sachlich-rechtlichen Verzicht auf den Gesundheitsschadensanspruch gesehen und deshalb die Entscheidung des Landgerichts bestätigt» Hierzu hat es ausgeführt: Zwar bedeute nicht jede Rücknahme eines Entschädigungsantrags zugleich einen Verzicht auf den Anspruch» Hier habe aber der Kläger
 
gleichzeitig sun Ausdruck gebracht, daß er auf die Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens materiell verzichte oder anerkenne, daß er einen solchen Anspruch nicht habe. Dafür sprächen die Verneinung eines solchen Anspruchs in Mantelbogen und die für die Rücknahme gegebene Begründungo Nach den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift sei er damals der Annahme gewesen, daß seine Tuberkulose nicht verfolgungsbedingt sei«, Damit habe er ausgedrückt, daß er einen Entschädigungsanspruch aus sachlichen Gründen nicht habe«, Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Erklärung wegen Irrtums seien nicht gegeben. Auch habe er die Rücknahme nicht unverzüglich ange-fochten. Aus der Tatsache, daß die Beklagte zunächst die Rücknahneerklärung übersehen und deshalb weitere Unterlagen angefordert habe, könne der Kläger keine Rechte herleiten«,
Er könne daher den Anspruch nicht mehr geltend machen.
Durch die Neufassung der Bestimmungen über Antrag und An-tragsfrist habe sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Das Nachschieben von Ansprüchen gemäß § 189 a BEG sei ausgeschlossen, wenn der Anspruch, sei es durch Bescheid, sei es durch Rücknahme des Antrags, erledigt sei.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allem stand. Die Revision beruft sich zwar für die Zulässigkeit der erneuten Geltendmachung des Gesundheit sschadensanopruchs ohne Erfolg auf § 189 a Abs. 1 BEG. Denn ein nach dem Ablauf der Anträgsfrist zurückgenommener Entschädigungsanspruch kann nicht nach § 189 a BEG erneut angemeldet v/erden. Dies hat der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 200/68 -ausgesprochen; auf diese Entscheidung wird Bezug genommen. Eine Ifachmcldung dieser Art ist unzulässig, gleichgültig, ob in der Rücknahme des ursprünglichen Antrags zugleich ein
 
gleichzeitig sun Ausdruck gebracht, daß er auf die Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadeiis materiell verzichte oder anerkenne, daß er einen solchen Anspruch nicht habe. Dafür sprächen die Verneinung eines solchen Anspruchs in Mantelbogen und die für die Rücknahme gegebene Begründung» Rach den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift sei er damals der Annahme gewesen, daß seine Tuberkulose nicht verfolgungsbedingt sei» Damit habe er ausgedrückt, daß er einen Entschädigungsanspruch aus sachlichen Gründen nicht habe. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Erklärung wegen Irrtums seien nicht gegeben. Auch habe er die Rücknahme nicht unverzüglich ange-fochten. Aus der Tatsache, daß die Beklagte zunächst die Rücknahneerklärung übersehen und deshalb v/eitere Unterlagen angefordert habe, könne der Kläger keine Rechte herleiten.
Er könne daher den Anspruch nicht mehr geltend machen.
Durch die Neufassung der Bestimmungen über Antrag und An-tragsfrist habe sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Das Nachschieben von Ansprüchen gemäß § 189 a BEG sei ausgeschlossen, wenn der Anspruch, sei es durch Bescheid, sei es durch Rücknahme des Antrags, erledigt sei.
Diese Ausführungen halten' der rechtlichen Überprüfung nicht in allem stand. Die Revision beruft sich zwar für die Zulässigkeit der erneuten Geltendmachung des Gesundheitsschadensanspruchs ohne Erfolg auf § 189 a Abs. 1 BEG» Denn ein nach dem Ablauf der Anträgsfrist zurückgenommener Entschädigungsanspruch kann nicht nach § 189 a BEG erneut angemeldet werden. Dies hat der Senat in den zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 20. März 1969 - IX ZR 200/68 -ausgesprochen; auf diese Entscheidung wird Bezug genommen. Eine Hachmcldung dieser Art ist unzulässig, gleichgültig, ob in der Rücknahme des ursprünglichen Antrags zugleich ein
 
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Versieht auf den Anspruch zu erblicken ist oder nicht*
fas Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob den Kläger nicht ein Anspruch auf erneute Entscheidung nach der Angleichungsvorschrift des Art* IV Nr* 1 Abs* 1 a i» V* n* Nr* 2 BEG-SchlußG zur Seite steht.
Nach Art* IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG ist auf Antrag des Berechtigten erneut Uber den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, wenn der Anspruch auf eine Gesundheitsschadensrente aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt v/orden ist. Die Vorschrift findet nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG entsprechende Anwendung, wenn der Anspruch auf Entschädigung durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden ist. Der Berechtigte kann dann diese Regelung bis zun 30. September 1966 durch Erklärung gegenüber der zuständigen SntSchädigungsbehörde anfechten. Eine Regelung in Sinne dieser Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn das Verfahren durch die Rücknahme des Antrags beendet wurde. Hier hat zudem das Berufungsgericht die Rücknahmeerklärung dos Klägers als Verzicht auf den Anspruch gewertet. Die Anwendbarkeit der Vorschrift setzt weiter voraus, daß der Verfolgte sich eines Anspruchs auf Rente begab und daß diesen Verhalten medizinische Erwägungen zugrundelagen.
Es muß daher erkennbar sein, daß der Gesundheitsschaden nach der Vorstellung des Anspruchstellers über den 1. November 1953 hinaus fortdauerte und daß es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit handelte, die nach der Ansicht des Anspruchstellers auf Verfolgungsumstände zurückzufuhren ist. Weiter darf nicht erwiesen sein, daß für den Verzicht auf den Anspruch oder für dessen Rücknahme andere, außerhalb des medizinischen Bereichs liegende Gründe maßgebend v/aren. Bas hat der Senat in dem ebenfalls
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Versieht auf den Anspruch zu erblicken ist oder nicht*
las Berufungsgericht hat jedoch ni^ht geprüft, ob den Kläger nicht ein Anspruch auf erneute Entscheidung nach der Angleichungsvorschrift des Art* IV Nr. 1 Abs» 1 a io Vo ci, Nr. 2 BEG-SchlußG zur Seite steht« hach Art* IV Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchlußG ist auf Antrag des Berechtigten erneut über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden, wenn der Anspruch auf eine Gesundheitsschadensrente aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden isto Die Vorschrift findet nach Art* IV Nr* 2 BEG-SchlußG entsprechende Anwendung, wenn der Anspruch auf Entschädigung durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden ist* Her Berechtigte kann dann diese Regelung bis zun 30o September 1966 durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten» Sine Regelung in Sinne dieser Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn das Verfahren durch die Rücknahme des Antrags beendet wurde» Hier hat zudem das Berufungsgericht die Rücknahmeerklärung des Klägers als Verzicht auf den Anspruch gewertet» Die Anwendbarkeit der Vorschrift setzt weiter voraus, daß der Verfolgte sich eines Anspruchs auf Rente begab und daß diesem Verhalten medizinische Erwägungen zugrundelagen.
Es muß daher erkennbar sein, daß der Gesundheitsschaden nach der Vorstellung des Anspruchstellers über den 1» November 1953 hinaus fortdauerte und daß es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit handelte, die nach der Ansicht des Anspruchstellers auf Verfolgungsumstände zurückzuführen ist» Weiter darf nicht erwiesen sein, daß für den Verzicht auf den Anspruch oder für dessen Rücknahme andere, außerhalb des medizinischen Bereichs liegende Gründe maßgebend waren» Bas hat der Senat in dem ebenfalls
 zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20«, März 1969 - IX ZR 169/68 - näher ausgeführt. Hier hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Rücknahme erklärt, weil er einen ursächlichen Zusammenhang zv/ischen seiner im Einv/anderungsland aufgetretenen und noch vorhandenen Lungenerkrankung und der Verfolgung als nicht gegeben erachtete. Insoweit v/ar also ein medizinischer Grund im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG gegeben; denn hierzu gehören auch die den ursächlichen Zusammenhang zv/ischen Verfolgung und Leiden betreffenden Gesichtspunkte.
Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung sind somit gegeben. Der Kläger hat allerdings seine Rücknahmeerklärung formell erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils mit einem am 30. September 1966 bei der L'ntschädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatz angefochte Außer dieser ausdrücklichen Erklärung ist auch die beharrliche Anspruchsverfolgung zu beachten. Der Kläger hatte zunächst den Anspruch erneut angemeldet und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß er an seiner Rücknahmeerklärung nicht festhält, sondern eine erneute Bearbeitung und Beurteilung seines Gesundheitsschadens begehrt. Sr hat ferner die Rücknahmeer-klarung wegen Irrtums angefochten und auch dadurch seinen Willen, sie zu beseitigen, kundgetan. Die Anfechtung hat er damit begründet, daß der Rücknahme eine irrtümliche Auffassung über das Vorliegen einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung seiner Gesundheit zugrunde gelegen habe. Nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes hat er sein Recht auf erneute Geltendmachung des Gesundheitsschadensanspruchs sowohl unter dem Gesichtspunkt der "Nachmeldung" des Anspruchs als auch im Hinblick auf die von ihm erklärte Anfechtung weiterverfolgt. In diesem Beharren auf dem Recht zur Nach-
 
zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20o März 1969 - IX ZR 169/68 - naher ausgeführt» Hier hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Rücknahme erklärt, v/eil er einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner im Einwanderungsland aufgetretenen und noch vorhandenen Lungenerkrankung und der Verfolgung als nicht gegeben erachtete„ Insoweit war also ein medizinischer Grund im Sinne des Art, IV Nr. 1 Abs» 1 a BEG-SchlußG gegeben; denn hierzu gehören auch die den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Leiden betreffenden Gesichtspunkte O
Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung sind somit gegeben» Der Kläger hat allerdings seine Rücknahmeerklärung formell erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils mit einem am 30» September 1966 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatz angefochte Außer dieser ausdrücklichen Erklärung ist auch die beharrliche Anspruchsverfolgung zu beachten» Der Kläger hatte zunächst den Anspruch erneut angemeldet und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß er an seiner Rücknahmeerklärung nicht festhält, sondern eine erneute Bearbeitung und Beurteilung seines Gesundheitsschadens begehrt» Er hat ferner die Rücknahmeerklärung wegen Irrtums angefochten und auch dadurch seinen Willen, sie zu beseitigen, kundgetan» Die Anfechtung hat er damit begründet, daß der Rücknahme eine irrtümliche Auffassung über das Vorliegen einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung seiner Gesundheit zugrunde gelegen habe» Nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes hat er sein Recht auf erneute Geltendmachung des Gesundheitsschadensanspruchs sowohl unter dem Gesichtspunkt der "Nachmeldung" des Anspruchs als auch im Hinblick auf die von ihm erklärte Anfechtung weiterverfolgt. In diesem Beharren auf dem Recht zur Nach-
meldung und auf der mit Erwägungen im Sinne des Art» IV Nr» 1 Abs» 1 a BEG-Schlußgesetz begründeten Anfechtung der Rücknahneerklärung ist eine Anfechtung im Sinne der Nr. 2 dieser Vorschrift su sehen»
Das Berufungsgericht hätte daher den Anspruch sachlich prüfen müssen» Da dies nicht geschehen ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Auch das Landgericht hat den Anspruch nicht sachlich geprüft; deshalb muß der Rechtsstreit dorthin zurückverv/iesen werden.
Mai	Graf	von	der Mühlen*
Zorn
 Dr. Woesner
 meldung und auf der mit Erwägungen im Sinne des Art» IV Nr, 1 Abs«, 1 a BBG-Schlußgesetz begründeten Anfechtung der Rücknahneerklärung ist eine Anfechtung im Sinne der Nr, 2 dieser Vorschrift zu sehen,
 Bas Berufungsgericht hätte daher den Anspruch sachlich prüfen müssen, Ba dies nicht geschehen ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Auch das Landgericht hat den Anspruch nicht sachlich geprüft; deshalb muß der Rechtsstreit dorthin zurückverv/iesen werden,
 Mai	Graf	von	der	Mühlen*
Zorn
 Br, Woesner