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BGH · IX ZR 141/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 141/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Soweit das Berufungsgericht die Klage im Blick auf die Schadensposition in Höhe von 45.952 € abgewiesen hat, ist ein Eingreifen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht veranlasst. BGHZ 55, 329, 332 f), oblag es wegen der in ihrer Sphäre liegenden Umständen der Klägerin, zu den durch die Herausgabe des Doppelhefts erzielten Vorteilen Stellung zu nehmen (BGHZ 127, Eine Überspannung der Schadensminderungspflicht durch das Berufungsgericht wird von der Klägerin nicht gerügt. den und von ihr erfassten Vortrag der Gegenseite zutreffend über die Sachund Rechtslage unterrichtet war (BGH, Beschl. Im Streitfall hat die Beklagte sowohl in der Klageerwiderung als auch in der Berufungserwiderung im Einzelnen dargelegt, dass die von der Zedentin aus der Doppelausgabe erzielten Erlöse auf den mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruch anzurechnen sind. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, der Klägerin Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Um einen Schriftsatznachlass hat die Klägerin im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis im Hinblick auf die möglicherweise nicht hinreichend dargelegten Betriebsverluste nicht nachgesucht. Im Blick auf die Abweisung der Schadensposition wegen der geltend gemachten "weiteren Stornierung von Anzeigenaufträgen" über 3.069 € liegt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 139 ZPO
NJW-RRBerufungsgerichtMünchenZPOBeschwerdeKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 141/10
vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 3. Februar 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 49.021 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2	1. Soweit das Berufungsgericht die Klage im Blick auf die Schadensposition in Höhe von 45.952 € abgewiesen hat, ist ein Eingreifen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht veranlasst.
3	a)	Wenn	man - was im übrigen dahinstehen kann - hier von einem Fall
 der Vorteilsausgleichung ausgeht (vgl. BGHZ 55, 329, 332 f), oblag es wegen der in ihrer Sphäre liegenden Umständen der Klägerin, zu den durch die Herausgabe des Doppelhefts erzielten Vorteilen Stellung zu nehmen (BGHZ 127,
 
 391, 395 f; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1978 -VI ZR 218/76, NJW 1976, 760, 761; v. 3. Mai 2002 - VZR 115/01, NJW-RR 2002, 1280). Dieser Obliegenheit, welche die Gegenüberstellung der Erlöse für ein Einzelheft und das Doppelheft erfordert hätte, ist die Klägerin erst mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und damit zu spät nachgekommen. Eine Überspannung der Schadensminderungspflicht durch das Berufungsgericht wird von der Klägerin nicht gerügt.
4	b)	Das	angefochtene Urteil stellt keine mit Art. 103 Abs. 1 GG unverein-
bare Überraschungsentscheidung dar.
5	Ein	gerichtlicher	Hinweis	ist	entbehrlich, wenn die Partei durch eingehen-
den und von ihr erfassten Vortrag der Gegenseite zutreffend über die Sachund Rechtslage unterrichtet war (BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581, 582 Rn. 2). Im Streitfall hat die Beklagte sowohl in der Klageerwiderung als auch in der Berufungserwiderung im Einzelnen dargelegt, dass die von der Zedentin aus der Doppelausgabe erzielten Erlöse auf den mit der Klage verfolgten Schadensersatzanspruch anzurechnen sind. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, der Klägerin Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Um einen Schriftsatznachlass hat die Klägerin im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis im Hinblick auf die möglicherweise nicht hinreichend dargelegten Betriebsverluste nicht nachgesucht.
 
6	2.	Im	Blick	auf	die Abweisung der Schadensposition wegen der geltend
 gemachten "weiteren Stornierung von Anzeigenaufträgen" über 3.069 € liegt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.
7	a) Zwar gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Erhebung erheblicher Beweisanträge (BVerfGE 69, 141, 143 f; 69, 145, 149; 75, 302, 312; BGH, Beschl. v. 4. Februar 2010 -1 ZR 160/08, Magazindienst 2010, 355 Rn. 4). Das Berufungsgericht hat jedoch das Vorbringen der Klägerin als unsubstantiiert erachtet. Insoweit hat es insbesondere eine Darlegung vermisst, welche Ausgabe der Zeitschrift die Stornierung betroffen habe. Mit diesem Gesichtspunkt setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
8	b)	Soweit	die	Beschwerde	auch	in diesem Zusammenhang eine Verlet-
zung der materiellen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) rügt, fehlt es an der gebotenen Darlegung, was sie auf einen gerichtlichen Hinweis vorgetragen hätte (BGH, Urt. v. 3. März 1998 -XZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270; Beschl. v. 24. April 2008 -1 ZB 72/07, GRUR 2008, 1126, 1127 Rn. 12).
9	3.	Dem	Berufungsgericht	kann	nicht vorgeworfen werden, von einer An-
wendung des § 287 ZPO abgesehen zu haben. Soweit im Streitfall Haftungsgrund und Schadenseintritt feststehen, war für eine Schätzung kein Raum, weil
 
ihr Ergebnis mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 158/94, NJW 1995, 3248, 3250 f).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.09.2009 - 9 HKO 6315/09 -OLG München, Entscheidung vom 01.07.2010 - 29 U 5065/09 -