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BGH · IX ZR 141/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 141/09

Die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage, ob der zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens ursprünglich geschlossene Vergleich vom 2. 3 War der tatsächlich geschlossene Vergleich wirksam, befand sich die Grundstückshälfte, die nach dem beiderseitigen Willen der Vertragsschließenden auf den Kläger hätte übertragen werden sollen, gleichwohl noch bei der Ehefrau, und diese war nur aufgrund weiteren Entgegenkommens des Klägers - nämlich Zahlung des Aufschlags von 25.000 € und Unterhalts für die Zwischenzeit - bereit, ihren Anteil auf den Kläger zu übertragen. Das Berufungsgericht brauchte keine Feststellungen dazu zu treffen, wie eine streitige gerichtliche Entscheidung in dem Scheidungsverfahren ausgefallen wäre und wie sich auf deren Grundlage die Vermögenslage des Klägers gestaltet hätte. In dieser Gestaltung richtet sich der Schaden des Mandanten jedenfalls nach dem wirtschaftlichen Erfolg, den er bei Abschluss des von ihm gewünschten Vergleichs erzielt hätte (vgl. Wäre der Vergleich mit dem seinerzeit von beiden Parteien übereinstimmend gewollten Inhalt protokolliert worden, hätte der Kläger weitere Unterhaltszahlungen von 4.050,91 € sowie den Aufschlag von 25.000 € für die Übertragung des Miteigentums an dem Hausgrundstück erspart. April 2004 geschlossenen Vergleichs gegen Zahlung von 95.000 € auch ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf den Kläger zu übertragen.

Zitierte Normen: § 559 ZPO
gerichtlichParteiVergleichKlägervergleichen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 141/09
11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 11. Februar 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 29.050,91 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	statthafte	und	auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwer-
de bleibt ohne Erfolg.
2	1. Die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage, ob der zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens ursprünglich geschlossene Vergleich vom 2. April 2004 wirksam geblieben ist, entbehrt der Entscheidungserheblichkeit.
3	War	der	tatsächlich	geschlossene Vergleich wirksam, befand sich die
 Grundstückshälfte, die nach dem beiderseitigen Willen der Vertragsschließenden auf den Kläger hätte übertragen werden sollen, gleichwohl noch bei der Ehefrau, und diese war nur aufgrund weiteren Entgegenkommens des Klägers
 
-	nämlich Zahlung des Aufschlags von 25.000 € und Unterhalts für die Zwischenzeit - bereit, ihren Anteil auf den Kläger zu übertragen.
4	2.	Das	Berufungsgericht	brauchte	keine	Feststellungen	dazu	zu	treffen,
 wie eine streitige gerichtliche Entscheidung in dem Scheidungsverfahren ausgefallen wäre und wie sich auf deren Grundlage die Vermögenslage des Klägers gestaltet hätte.
5	Liegt	die Pflichtwidrigkeit des Anwalts darin, dem Mandanten zu dem Ab-
schluss eines diesem nachteiligen Vergleichs geraten zu haben, bemisst sich der Schaden des Mandanten nach dem Inhalt der ohne den Vergleich ergangenen streitigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993
-	IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1328). Vorliegend wirft der Kläger den Beklagten indessen vor, keine Vorsorge dafür getroffen zu haben, dass das Ergebnis der zwischen den Parteien tatsächlich getroffenen Einigung in dem gerichtlichen Vergleich vollständig und zutreffend protokolliert wurde (Sieg in Zuge-hör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 723). In dieser Gestaltung richtet sich der Schaden des Mandanten jedenfalls nach dem wirtschaftlichen Erfolg, den er bei Abschluss des von ihm gewünschten Vergleichs erzielt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 2009 -IXZR 166/07, NJW 2009, 1589, 1590 Rn. 8). Wäre der Vergleich mit dem seinerzeit von beiden Parteien übereinstimmend gewollten Inhalt protokolliert worden, hätte der Kläger weitere Unterhaltszahlungen von 4.050,91 € sowie den Aufschlag von 25.000 € für die Übertragung des Miteigentums an dem Hausgrundstück erspart.
6
3. Entgegen der Rüge der Beklagten ist das Berufungsgericht ausdrücklich von der Bereitschaft der Ehefrau des Klägers ausgegangen, im Rahmen
 
des am 2. April 2004 geschlossenen Vergleichs gegen Zahlung von 95.000 € auch ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf den Kläger zu übertragen. An diese tatbestandliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 559 ZPO).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.11.2008 -90 289/08 -OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2009 - 3 U 1/09 -