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BGH · IX ZR 141/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 141/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Neskovic am 12. Die Rechtssache weist insoweit keine grundsätzliche Bedeutung auf; denn dieses Ergebnis läßt sich den Gründen, auf denen die Auslegung des § 31 Nr. 2 KO in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht (vgl. Darüber hinaus wird die Anwendung des § 31 Nr. 2 KO - ohnehin auslaufendes Recht - auf den Kommanditisten im Schrifttum nahezu einhellig bejaht (vgl. Der Senat braucht daher nicht darauf einzugehen, ob solche Mängel bei Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; in diesem Sinne BGH, Beschluß vom 1. - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347) oder im Rahmen des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO; für diese Alternative BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1898; vom 25.

Zitierte Normen: § 31 KO § 543 ZPO
12BedeutungKommanditistenWMKO

Volltext der Entscheidung

BGHR
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 141/02
12. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Neskovic
 am 12. Dezember 2002 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 196.468,73 € festgesetzt.
Gründe:
1. Die Anwendung des § 31 Nr. 2 KO auf den Ehegatten des einzigen Kommanditisten der Gemeinschuldnerin ist jedenfalls dann zweifelsfrei zu bejahen, wenn der Kommanditist - wie hier die mit einer Einlage von 2,3 Mio DM beteiligte Ehefrau des Beklagten (GA 30) - innerhalb der Gesellschaft nicht nur eine untergeordnete Rolle spielt. Die Rechtssache weist insoweit keine grundsätzliche Bedeutung auf; denn dieses Ergebnis läßt sich den Gründen, auf denen die Auslegung des § 31 Nr. 2 KO in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht (vgl. BGHZ 58, 20, 24; 96, 352, 357 ff.; 129, 236, 246) mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Darüber hinaus wird die Anwendung des § 31 Nr. 2 KO - ohnehin auslaufendes Recht - auf den Kommanditisten im Schrifttum nahezu einhellig bejaht (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 31 Rn. 34; Kuhn/
 
Uhlenbruck, KO II.Aufl. §31 Nr. 23; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. §31 KO Anm. 13).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, daß die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Der Senat braucht daher nicht darauf einzugehen, ob solche Mängel bei Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; in diesem Sinne BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002
-	XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347) oder im Rahmen des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO; für diese Alternative BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002
-	V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1898; vom 25. Juli 2002 - VZR 118/02, WM 2002, 1898, 1900) bedeutsam werden können.
Kreft	Kirchhof	Fischer
 Ganter
Neskovic