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BGH · IX ZR 140/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 140/75

BEG § 165 Der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende volle Unterhalt (BGH RzW 1975, 82) bestimmt sich nach den Verhältnissen, in denen der Antragsteller vor der Zeit lebte, für die Härteausgleich in Betracht kommt. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Auf der Grundlage amtlicher Einkommensangaben aus April 1970 lehnt das Berufungsgericht die Gewährung von Härteausgleich ab, weil die Kläger nicht bedürftig seien. Es geht mit BGH RzW 1975, 82 davon aus, daß die in § 165 BEG umschriebene Bedürftigkeit dann vorliege, wenn der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende angemessene volle Unterhalt nicht gedeckt werde. Bei in einfachen oder mittleren Verhältnissen lebenden Personen seien in Übereinstimmung mit der Übung der Länder für den eigenen Unterhaltsbedarf des Schuldners ebenfalls die sich aus § 34 Abs.3 der 3- DV-BEG ergebenden Freibeträge zugrundezulegen. DV-BEG* Andererseits sei davon auszugehen, daß sich auch das Einkommen des Schwiegersohnes und die Rente der Kläger entsprechend den fortschreitenden Steigerungen der Lebenshaltungskosten erhöht hätten, wie sich schon daraus ergebe, daß die Rente der Kläger von 222,15 IL im Mai 1969 auf 271,10 IL im April 1970 gestiegen sei. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Kläger allein nach Regelsätzen, nämlich den Freibeträgen des § 34 Abs.3 der 3. So können krankheitsbedingte Mehrkosten die Regelsätze für den angemessenen Lebensbedarf erhöhen (BGH RzW 1969, 132), Die Krankenkassenbescheinigungen und der Bericht des israelischen Finanzministeriums beschreiben schwere Krankheiten der hochbetagten Kläger und die Notwendigkeit besonderer Diät. Das Berufungsgericht hat diese Umstände bei der allein an den Sätzen des § 34 Abs.3 der 3. Dagegen kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Unterhaltsbedarf der Kläger nach wirtschaftlich und sozial einfachen Verhältnissen bestimmt worden ist. Allerdings entspricht die Voraussetzung des Härteausgleichsanspruchs nach § 165 BEG, daß die dem Verfolgten zuerkannte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht, im wesentlichen der Bedürftigkeit des Hinterbliebenen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG (BGH RzW 1975, 82). Bei Bestimmung dieser Bedürftigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Ermittlung des vollen Unterhaltsbedarfs von den An- Sprüchen auszugehen, die der Verfolgte nach der für ihn in Betracht kommenden sozialen Stellung geltend machen darf.Dabei ist die Lebensstellung vor der Verfolgung bedeutsam (BGH RzW 1964, 512; 1969, 132). Auszugehen ist dort folglich von den Ansprüchen, die der Hinterbliebene nach der für ihn in Betracht kommenden sozialen Stellung geltend machen kann. Die Vorschrift dient nicht dem Ausgleich eines bestimmten Schadens, den nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht haben, sondern der Daseinsvorsorge für verfolgte Flüchtlinge und Staatenlose (BGH RzW 1975, 83 Nr. 18; 172). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, den angemessenen vollen Lebensunterhalt (BGH RzW 1975, 82) nach den Verhältnissen zu bestimmen, in denen der Antragsteller vor der Zeit lebte, für die Härteausgleich in Betracht kommt, und diesen Unterhaltsbedarf wegen einer vor der Verfolgung günstigeren wirtschaftlichen oder sozialen Stellung nicht anzuheben. Der Tatrichter wird erneut zu prüfen haben, ob der Schwiegersohn der Kläger, der seiner Ehefrau und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist, bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.140,80 IL = 1.300 DM in den Jahren 1969/70 den Klägern nach israelischem Recht (BGH RzW 1975» 172) unterhaltspflichtig war. Jm Interesse einer schnellen und gleichmäßigen Abwicklung können zwar auch bei der Entscheidung, ab welchem Monatseinkommen die Unterhaltspflicht in Israel lebender Kinder gegenüber ihren dort wohnenden Eltern oder Schwiegereltern beginnt, Regelsätze herangezogen werden. Ihre Anwendung setzt aber die dem Berufungsurteil nicht zu entnehmende, auf Grund des israelischen Rechts zu treffende Feststellung des Tatrichters voraus, daß der in Frage kommende Satz - hier: 742 DM für Eheleute mit zwei Kindern - tatsächlich die Einkommensgrenze aufzeigt, bei deren Überschreiten bedürftigen Eltern oder Schwiegereltern im Regelfall Unterhalt zu leisten ist. Aus Art. VIII BEG-SchlußG ergibt sich nicht, daß Härteausgleich nach § 165 BEG nur gewährt werden darf, wenn die Bedürftigkeit spätestens am 31. Die Darlegungen zu seiner Überzeugung, daß der Schwiegersohn auch nach 1970 den restlichen Unterhaltsbedarf der Kläger habe decken können, sind nicht überprüfbar. Unterhaltsbedürftigkeit der Kläger und Leistungsfähigkeit des Schwiegersohns sind damit letztlich für die Zeit nach 1970 nicht geprüft. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts für die Verweigerung jeden Härteausgleichs trägt seine Entscheidung nicht0 Auf BGH RzW 1976, 27 wird verwiesen. Nach dieser Entscheidung und BGH RzW 1975, 83 Nr. 19 kommt als Härteausgleich auch eine einmalige Zahlung in Betracht, wenn die Umstände des Falles, zu denen neben der in erster Linie zu prüfenden Bedürftigkeit auch Art und Schwere der Verfolgung gehören, sie als angemessen erscheinen lassen.

Zitierte Normen: § 162 BEG
HärteausgleichBedürftigkeitVerfolgungBEGBerufungsgerichtRzWKlägerSchwiegersohn

Volltext der Entscheidung

2434 095
S'*
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 165
Der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende volle Unterhalt (BGH RzW 1975, 82) bestimmt sich nach den Verhältnissen, in denen der Antragsteller vor der Zeit lebte, für die Härteausgleich in Betracht kommt. Der Unterhaltsbedarf ist nicht deshalb höher, weil die wirtschaftliche oder soziale Stellung vor der Verfolgung günstiger war.
BGH, Urt. v. 8, April 1976 - IX ZR 140/75 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 140/75	URTEIL	Verkündet	am
--------------------------------------------------- 8.	April 1976
Pohl,
 AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Eheleute Slomo und Ita TflBHP/lsrael,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Januar 1975 wird zurückgewiesen, soweit Zinsen verlangt werden.
Im übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1893 und 1895 geborenen Kläger leben seit 1950 in Israel. Für in Rumänien erlittenen Freiheitsschaden haben sie je 5.250 DM Entschädigung erhalten (§§ 162, 43 ff BEG).
Die Kläger beantragten am 25. Juni 1969 Härteausgleich nach § 165 BEG. Zugleich legten sie Einkommensbescheinigungen und ärztliche Atteste zu ihrem angegriffenen Gesundheitszustand vor. Der Kläger gab an, die Entschädigungen für den Freiheitsschaden seien verbraucht. Das israelische Renteneinkommen sei unzureichend. Der Schwiegersohn verdiene nicht genug, um seine vierköpfige Familie zu unterhalten und sie zu unterstützen, zu demal er durch die Erblindung eines zehn-
 
Jährigen Sohnes bedeutende Mehrausgaben habe.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Härteausgleichsantrag ab. Die Klage auf eine monatliche Beihilfe von 300 DM ab 25. Juni 1969 nebst Zinsen ab 1, Januar 1970 blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Kläger den Anspruch weiter. Sie bitten um Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beklagte ist nicht vertreten.
Ent scheidungs gründe
 Die Revision der Kläger ist bis auf den Zinsanspruch begründet.
Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der Härteausgleichsanspruch rechtzeitig angemeldet und substantiiert worden ist. Insoweit bestehen nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof RzW 1975» 178 entwickelt hat, keine durchgreifenden Bedenken. Härteausgleichsleistungen für die Zeit vor der Anmeldung und Erläuterung werden nicht verlangt.
Auf der Grundlage amtlicher Einkommensangaben aus April 1970 lehnt das Berufungsgericht die Gewährung von Härteausgleich ab, weil die Kläger nicht bedürftig seien. Es geht mit BGH RzW 1975, 82 davon aus, daß die in § 165 BEG umschriebene Bedürftigkeit dann vorliege, wenn der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende angemessene volle Unterhalt nicht gedeckt werde. Der Kläger sei nach den seit 1950 in Israel verrichteten Tätigkeiten einem Beamten des einfachen Dienstes gleichzustellen. Der Unterhalt in einfachen Verhältnissen lebender Verfolgter werde nach den Richtlinien des Beklagten durch Einkünfte in Höhe der Freibeträge des § 3^ Abs. 3 der 3. DV-BEG gedeckt. Diese er-
 
schienen auch als ausreichend, zu demal die Kläger nur wenig für Miete aufzuwenden hätten. Die danach erforderlichen 636 DM hätten die Kläger mit einem Gesamteinkommen von 271,10 IL = 309 DM im April 1970 nicht erreicht. Bei einem Nettoeinkommen von damals 1.140,80 IL = 1.300 DM sei aber der Schwiegersohn Carol Fang, der verheiratet sei und zwei Kinder habe, zur Deckung des Fehlbetrages von 325 DM (rechnerisch richtig: 327 DM) verpflichtet.
Bei in einfachen oder mittleren Verhältnissen lebenden Personen seien in Übereinstimmung mit der Übung der Länder für den eigenen Unterhaltsbedarf des Schuldners ebenfalls die sich aus § 34 Abs. 3 der 3- DV-BEG ergebenden Freibeträge zugrundezulegen. Der hier für 1970 geltende Betrag belaufe sich auf 742 DM. Nach Zahlung von 325 DM an die Kläger verblieben dem Schwiegersohn 975 DM, so daß ihm ein Mehrbetrag von 233 DM zur Verfügung stehe. Dieser reiche auch für die erhöhten Kosten aus, die ein erblindetes Kind verursache; ein Teil dieser Kosten könne zudem durch die Krankenkasse oder durch sonstige staatlichen Zuschüsse oder Vergünstigungen gedeckt werden.
Die Prüfung der Bedürftigkeit könne nicht auf die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1969 beschränkt werden. Nach BGH RzW 1975, 83 Nr. 19 genüge, daß die Bedürftigkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliege. Doch seien die Kläger auch nach 1970 nicht bedürftig.
Zwar erhöhten sich für diesen Zeitraum die Freibeträge des § 34 Abs. 3 der 3. DV-BEG* Andererseits sei davon auszugehen, daß sich auch das Einkommen des Schwiegersohnes und die Rente der Kläger entsprechend den fortschreitenden Steigerungen der Lebenshaltungskosten erhöht hätten, wie sich schon daraus ergebe, daß die Rente der
 Kläger von 222,15 IL im Mai 1969 auf 271,10 IL im April 1970 gestiegen sei. Der Berufungsrichter sei deshalb der Überzeugung, daß der Schwiegersohn auch in den auf 1970 folgenden Jahren den restlichen Unterhaltsbedarf der Kläger habe decken können.
In einer Hilfsbegründung führt das Berufungsgericht aus, selbst bei Annahme von Bedürftigkeit stehe den Klägern kein Härteausgleich zu. Die Gewährung von Härteausgleich erscheine unangemessen. Für das Sterntragen in Jassy seien sie voll entschädigt worden. Anhaltspunkte für verfolgungsbedingten Gesundheits- oder Berufsschäden fehlten. Die Kläger seien erst rund sechs Jahre nach Kriegsende aus Furcht vor kommunistischer Verfolgung von Rumänien nach Israel ausgewandert. Außerdem müsse davon ausgegangen werden, daß ihre Versorgung aus der israelischen Nationalversicherung, dem Dor le Dor Fonds und einer Pension aus dem früheren Arbeitsverhältnis nach israelischen Grundsätzen als üblich und ausreichend angesehen werde, zu demal sie von dem Schwiegersohn mindestens in einem gewissen Umfange eine Unterstützung erlangen könnten. Die Kläger hätten kein Recht darauf, in ihrer Altersversorgung bessergestellt zu werden als Mitbürger in gleicher oder ähnlicher sozialer Stellung.
Diese Ausführungen begegnen in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Kläger allein nach Regelsätzen, nämlich den Freibeträgen des § 34 Abs. 3 der 3. DV-BEG, bestimmt hat. Die Entschädigungsorgane können bei der Prüfung der Bedürftigkeit von allgemeinen Maßstäben ausgehen, Jedoch muß der Tatrichter prüfen, ob die Übung der Entschädigungsbehörden,

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der er folgen möchte, der Rechtslage entspricht (BGH RzW 1975, 172; 269). Die Anwendung einwandfrei ermittelter Richtsätze ist nicht zu beanstanden, wenn keine Umstände vorliegen, die eine besondere Beurteilung gebieten (BGH RzW 1975, 269). So können krankheitsbedingte Mehrkosten die Regelsätze für den angemessenen Lebensbedarf erhöhen (BGH RzW 1969, 132), Die Krankenkassenbescheinigungen und der Bericht des israelischen Finanzministeriums beschreiben schwere Krankheiten der hochbetagten Kläger und die Notwendigkeit besonderer Diät.
Das Berufungsgericht hat diese Umstände bei der allein an den Sätzen des § 34 Abs. 3 der 3. DV-BEG ausgerichteten Bestimmung ihres Unterhaltsbedarfs nicht berücksichtigt.
Dagegen kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Unterhaltsbedarf der Kläger nach wirtschaftlich und sozial einfachen Verhältnissen bestimmt worden ist. Der Kläger war in Israel von 1950 bis zu dem Eintritt in den Ruhestand Gärtnerei- und Gelegenheitsarbeiter und später Nachtwächter. Daß er nach seiner Angabe vor der Verfolgung in Jassy Vieh-und Getreidehändler war, ist demgegenüber ohne rechtliche Bedeutung. Allerdings entspricht die Voraussetzung des Härteausgleichsanspruchs nach § 165 BEG, daß die dem Verfolgten zuerkannte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht, im wesentlichen der Bedürftigkeit des Hinterbliebenen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG (BGH RzW 1975, 82). Bei Bestimmung dieser Bedürftigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Ermittlung des vollen Unterhaltsbedarfs von den An-
 
Sprüchen auszugehen, die der Verfolgte nach der für ihn in Betracht kommenden sozialen Stellung geltend machen darf. Dabei ist die Lebensstellung vor der Verfolgung bedeutsam (BGH RzW 1964, 512; 1969, 132). Der Anspruch aus § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG soll Schaden entschädigen, die Rente nach dieser Vorschrift den Verlust eines Unterhaltsanspruchs ausgleichen. Ob und in welchem Umfang ein solcher Verlust durch den Tod eines Abkömmlings eingetreten ist, kann nur bei Berücksichtigung der Lebensstellung und der persönlichen Verhältnisse zutreffend entschieden werden. Auszugehen ist dort folglich von den Ansprüchen, die der Hinterbliebene nach der für ihn in Betracht kommenden sozialen Stellung geltend machen kann. Deshalb hat der Bundesgerichtshof in den Urteilen RzW 1964, 512; 1969,
132 und 332 die Verhältnisse vor dem Beginn der Verfolgung für maßgeblich erachtet. Bei der Bestimmung des Lebensunterhalts im Rahmen des § 165 BEG liegen die Dinge anders. Die Vorschrift dient nicht dem Ausgleich eines bestimmten Schadens, den nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht haben, sondern der Daseinsvorsorge für verfolgte Flüchtlinge und Staatenlose (BGH RzW 1975, 83 Nr. 18; 172). Die Verpflichtung, diesen Härteausgleich zu gewähren, ist die Bundesregierung aus humanitären Gründen eingegangen (BGH RzW 1975, 178). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, den angemessenen vollen Lebensunterhalt (BGH RzW 1975, 82) nach den Verhältnissen zu bestimmen, in denen der Antragsteller vor der Zeit lebte, für die Härteausgleich in Betracht kommt, und diesen Unterhaltsbedarf wegen einer vor der Verfolgung günstigeren wirtschaftlichen oder sozialen Stellung nicht anzuheben. Bei dem Anspruch nach § 165 BEG kommt es auf den jetzt benötigten Unterhalt an, nicht aber auf denjenigen, den der Verfolgte nach einer vor der Verfolgung innegehabten Lebensstellung zu beanspruchen hätte.
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Weitere Beanstandungen der Revision sind berechtigt:
Der Tatrichter wird erneut zu prüfen haben, ob der Schwiegersohn der Kläger, der seiner Ehefrau und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist, bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.140,80 IL = 1.300 DM in den Jahren 1969/70 den Klägern nach israelischem Recht (BGH RzW 1975» 172) unterhaltspflichtig war. Jm Interesse einer schnellen und gleichmäßigen Abwicklung können zwar auch bei der Entscheidung, ab welchem Monatseinkommen die Unterhaltspflicht in Israel lebender Kinder gegenüber ihren dort wohnenden Eltern oder Schwiegereltern beginnt, Regelsätze herangezogen werden. Ihre Anwendung setzt aber die dem Berufungsurteil nicht zu entnehmende, auf Grund des israelischen Rechts zu treffende Feststellung des Tatrichters voraus, daß der in Frage kommende Satz - hier: 742 DM für Eheleute mit zwei Kindern - tatsächlich die Einkommensgrenze aufzeigt, bei deren Überschreiten bedürftigen Eltern oder Schwiegereltern im Regelfall Unterhalt zu leisten ist.
Weiter ist zu beachten, daß Regelsätze nur “als Vergleichs-maßstab" herangezogen werden können (BGH RzW 1975, 172; vgl. auch BGH RzW 1975, 269). Es geht nicht an, sie starr und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles anzuwenden. Als Besonderheiten des Falles kommen hier die Mehrkosten für Unterricht und Betreuung des erblindeten Sohnes des Schwiegersohnes in Betracht. Carol Chaim Fang hat dazu in der eidesstattlichen Versicherung vom 6. Juni 1972 (GA 6) ins Einzelne gehende Angaben gemacht. Diese eidesstattliche Versicherung enthält auch die Angabe, der Schwiegersohn müsse seine 75jährigen Eltern unterstützen, was ihm nur in beschränktem Maße möglich sei. Mit beidem wird sich der Berufungsriehter zu befassen haben (§ 176 Abs. 1 BEG).
 
Aus Art. VIII BEG-SchlußG ergibt sich nicht, daß Härteausgleich nach § 165 BEG nur gewährt werden darf, wenn die Bedürftigkeit spätestens am 31. Dezember 1969 vorliegt. Vielmehr genügt es, wenn sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung besteht (BGH RzW 1975, 83 Nr. 19). Diesem Grundsatz werden die Ausführungen des Berufungsgerichts für die Zeit nach 1970 nur scheinbar gerecht. Die Darlegungen zu seiner Überzeugung, daß der Schwiegersohn auch nach 1970 den restlichen Unterhaltsbedarf der Kläger habe decken können, sind nicht überprüfbar. Weder zu den Einkünften der Kläger und ihres Schwiegersohns noch zur Entwicklung der persönlichen, den Unterhaltsbedarf und die Leistungsfähigkeit bestimmenden Verhältnisse sind Feststellungen getroffen. Unterhaltsbedürftigkeit der Kläger und Leistungsfähigkeit des Schwiegersohns sind damit letztlich für die Zeit nach 1970 nicht geprüft. Die Mutmaßung des Berufungsrichters dazu, wie eine solche Prüfung, würde sie durchgeführt, ausfiele, ersetzt die Prüfung nicht.
Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts für die Verweigerung jeden Härteausgleichs trägt seine Entscheidung nicht0 Auf BGH RzW 1976, 27 wird verwiesen. Nach dieser Entscheidung und BGH RzW 1975, 83 Nr. 19 kommt als Härteausgleich auch eine einmalige Zahlung in Betracht, wenn die Umstände des Falles, zu denen neben der in erster Linie zu prüfenden Bedürftigkeit auch Art und Schwere der Verfolgung gehören, sie als angemessen erscheinen lassen.
Im Ergebnis richtig ist die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit, als sie den Zinsanspruch betrifft. Härteausgleichsleistungen aus § 165 BEG sind nach § 169 BEG nicht zu verzinsen (BGH RzW 1975, 178).
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Im übrigen werden das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Zorn	Henkel
 Portmann
Dr. Lang