Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts gegen Land Nordrhein-Westfalen , Oktober 1972 durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Puchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Unter Berufung auf neue ärztliche Gutachten und Atteste beantragte der Kläger 1965» über seinen Anspruch gemäß Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG erneut zu entscheiden. Die Überprüfung gemäß Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG habe sich darauf zu beschränken, ob die seit Erlaß der ablehnenden Entscheidung neu gewonnenen medizinischen und rechtlichen Erkenntnisse eine andere Beurteilung des Rentenanspruchs rechtfertigen. Auf der Grundlage der Befunde des Ausgangsverfahrens hätten sich seit der Entscheidung medizinische Erkenntnisse für die Spondylarthrose der Wirbelsäule und auf psychiatrischem Fach-
.5 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 140/70 URTEIL Verkündet am Oktober 1972 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Joseph Belgien, Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, itraße flT, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 5. Oktober 1972 durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Puchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8, März 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1927 geborene jüdische Kläger begab sich mit seinen Angehörigen 1940 von Belgien nach Frankreich und lebte dort von 1942 bis zur Befreiung versteckt. 1946 erwarb er die belgische Staatsangehörigkeit. Der Kläger verlangte Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Er führte eine Spondylosis deformans der Wirbelsäule, eine vegetative Dystonie, eine Coronardurch-blutungsStörung und einen chronischen Bronchialkatarrh auf die Verfolgung zurück. Durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 8. April 1963 lehnte die Behörde Kapitalentschädigung und Rente abf veil verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden, die die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 # minderten, nicht festzustellen seien. Unter Berufung auf neue ärztliche Gutachten und Atteste beantragte der Kläger 1965» über seinen Anspruch gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG erneut zu entscheiden. Die Behörde lehnte eine Entschädigung wiederum ab. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hält den Angleichungsantrag für zulässig, aber unbegründet. Die Überprüfung gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG habe sich darauf zu beschränken, ob die seit Erlaß der ablehnenden Entscheidung neu gewonnenen medizinischen und rechtlichen Erkenntnisse eine andere Beurteilung des Rentenanspruchs rechtfertigen. Bei der erneuten Entscheidung sei von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, auf denen die frühere Entscheidung beruhe. Hierzu gehörten auch die von den Sachverständigen erhobenen medizinischen Befunde. Auf der Grundlage der Befunde des Ausgangsverfahrens hätten sich seit der Entscheidung medizinische Erkenntnisse für die Spondylarthrose der Wirbelsäule und auf psychiatrischem Fach- gebiet nicht ergeben. Die damals erhobenen Befunde ließen eine abweichende Beurteilung der CoronardurchblutungsStörung und der chronischen Bronchitis, aber auch der psychischen und vegetativen Beschwerden selbst bei uneingeschränkter Überprüfung, nicht zu; die nachgereichten Gutachten und Atteste könnten nicht berücksichtigt werden. Die durch diese Begründung aufgeworfenen Prägen hat der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 zugunsten der Verfolgten beantwortet. Die medizinische Seite des Gesundheitsschadensanspruchs ist in vollem Umfang naohzuprüfen; ärztliche Befunde können ergänzt und berichtigt werden. Wüstenberg von der Mühlen Zorn Puchs Portmann