Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgolehnt, weil durch den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung ein entschädigungsfähiger Schaden nur dann entstehe, wenn sich die Schädigung materiell auf die spätere Nutzung der Arbeitskraft ausgewirkt habe«, Das könne erst nach Abschluß des normalen Ausbildungsganges unter Berücksichtigung der gesamten späteren Entwicklung der Verhältnisse festgestellt werden«, Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage den Anspruch auf Zahlung von 10«,000 DM weitere Das Landgericht hat das beklagte Land entsprechend dem Klageantrag verurteilt• Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Das beklagte Land hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Fiktion des § 115 Abs. 1 BEG besage nicht, daß schon der bloße Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder deren Unterbrechung ausreichend sei. insbesondere nicht um einen solchen in der Nutzung der Arbeitskraft zu handeln,, Allein die Tatsache, daß der Verfolgte wegen der Störung seiner Ausbildung nicht den von ihm erwünschten Beruf ergreifen konnte, wirke sich in der Regel hemmend auf die Entwicklung seiner Persönlichkeit aus* Baß dem Verfolgten mindestens ein immaterieller Schaden dieser oder sonstiger Art entstanden sei, müsse festgestellt werden oder mindestens den Umständen nach mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein» Biese Ausführungen tragen im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts» Wie der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 12» Bezember 1968 -IX 2R 146/68 - ausführlich dargelegt hat, kann eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung außer in den Fällen der Auch ein Verstoß gegen § 286 ZPO, v/ie er von der Revision ohne nähere Begründung behauptet wird, kann nicht festgestellt werden, da das Berufungsgericht weder bei seiner Beweiswürdigung fehlerhaft gehandelt noch es unterlassen hat, in seinem Urteil Gründe ansugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gev/esen sind*
2524 CTO BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 140/68 URTEIL Verkündet am 12. Dezember 1966 Ehrenberger, Justizangestelltei als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Ent s chädigungs re cht s s tre i t der Frau Charlotte K BOIP ■ , KrOHHP Weg V, C< Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt das Land N o r d r h ein - Wes t f a 1 e n , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 sr r r Dor IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Br» Graf, von der Mühlen und Zorn für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. Dezember 1967 wird zurückgewiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin * Von Hechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Mutter und Alleinerbin der am •. 1936 geborenen und mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärten Sophie TfBHBP. Diese ist als Zigeunerin zusammen mit ihrer Großmutter, bei der sie in lebte, im März 1943 in das Konzentrationslager Auschwitz deportiert worden und seitdem verschollen. Die Klägerin begehrt als Erbin ihrer Tochter 10.000 DM Kapitalentschädigung wegen Schadens in der Ausbildung. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgolehnt, weil durch den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung ein entschädigungsfähiger Schaden nur dann entstehe, wenn sich die Schädigung materiell auf die spätere Nutzung der Arbeitskraft ausgewirkt habe«, Das könne erst nach Abschluß des normalen Ausbildungsganges unter Berücksichtigung der gesamten späteren Entwicklung der Verhältnisse festgestellt werden«, Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage den Anspruch auf Zahlung von 10«,000 DM weitere Das Landgericht hat das beklagte Land entsprechend dem Klageantrag verurteilt• Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Das beklagte Land hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Fiktion des § 115 Abs. 1 BEG besage nicht, daß schon der bloße Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder deren Unterbrechung ausreichend sei. Das Gesetz unterscheide vielmehr zwischen dem Ausschluß von der Ausbildung oder deren Unterbrechung und dem dadurch entstandenen Schaden. Die jeweilige Störung in der Ausbildung müsse daher in irgendeiner Weise-eine darüber hinausgehende Schädigung des Ver- folgten verursacht haben* Babel brauche es sich zwar nicht um einen materiellen Schaden? insbesondere nicht um einen solchen in der Nutzung der Arbeitskraft zu handeln,, Allein die Tatsache, daß der Verfolgte wegen der Störung seiner Ausbildung nicht den von ihm erwünschten Beruf ergreifen konnte, wirke sich in der Regel hemmend auf die Entwicklung seiner Persönlichkeit aus* Baß dem Verfolgten mindestens ein immaterieller Schaden dieser oder sonstiger Art entstanden sei, müsse festgestellt werden oder mindestens den Umständen nach mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein» Nach Auffassung des Berufungsgerichts könne es daher nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, daß den Erben der bereits im schulpflichtigen Alter verstorbenen Kinder die Pauschalentschädigung der §§ 115? 116 BEG von IOoOOO BM zukommen solle, wenn den Kindern durch den Ausschluß vom Besuch der Schule keine irgendwie gearteten Nachteile materieller oder ideeler Art erwachsen seien, während das Gesetz in allen anderen Fällen die Gewährung einer Entschädigung stets vom Eintritt eines Schadens abhängig mache» Baß der Tochter der Klägerin durch den Ausschluß vom Schulbesuch ein Schaden materieller oder ideeller Art entstanden sei, lasse sich nicht feststellen» Ba die Verfolgte am 31. Bezember 1945 erst 9 Jahre alt gewesen sei, komme ein Schaden in der Nutzung ihrer Arbeitskraft nicht in Betracht. Ebensowenig seien sonstige Schäden materieller oder ideeller Art erkennbar» Biese Ausführungen tragen im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts» Wie der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 12» Bezember 1968 -IX 2R 146/68 - ausführlich dargelegt hat, kann eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung außer in den Fällen der nachgewiesenen höheren Aufwendungen für die Ausbildung auf Grund der Verfolgung nur dann beansprucht werden, wenn der in seiner Ausbildung mehr als nur geringfügig benachteiligte Verfolgte in Zeitpunkt seines Todes nicht mehr im volksachulpflichtigen Alter Stande Diese Voraussetzung liegt bei dem im Lebensalter von 9 Jahren für tot erklärten Kind der Klägerin zweifelsfrei nicht voro Erhöhte Aufwendungen für die Ausbildung auf Grund der Verfolgung sind nicht geltend gemacht worden* Auch ein Verstoß gegen § 286 ZPO, v/ie er von der Revision ohne nähere Begründung behauptet wird, kann nicht festgestellt werden, da das Berufungsgericht weder bei seiner Beweiswürdigung fehlerhaft gehandelt noch es unterlassen hat, in seinem Urteil Gründe ansugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gev/esen sind* Die Revision der Klägerin ist daher mit der sich aus §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs* 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen* Mai Wüstenberg Graf von der Mühlen Zorn