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BGH · IX ZR 140/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 140/10

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.2 1. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des maßgeblichen Gesellschafterbeschlusses ausweislich seiner Entscheidungsgründe berücksichtigt und in seine rechtliche Würdigung, die keinen Willkürverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen lässt, einbezogen. Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. 5 Wird das angefochtene Urteil durch zwei voneinander unabhängige Begründungen getragen, ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 7. Auch im Blick auf die weitere Teilforderung in Höhe von 40.000 € greift ein Zulassungsgrund nicht durch. 7 Soweit die Beschwerde Feststellungen vermisst, ob der Jahresabschluss unter Berücksichtigung der freien Rücklagen die Zahlung einer Ausschüttung gestattete, kann bereits nicht festgestellt werden, ob das Berufungsurteil auf dem vermeintlichen Rechtsfehler beruht. Im Übrigen fehlt es im Blick auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 543 ZPO
TeilforderungParteiHamburgBeschwerdeZulassungsgrund

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 140/10
vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 7. Juli 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 440.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2	1.	Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Abweisung der
 Teilforderung über 400.000 €.
3	a)	Insoweit scheiden Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3
Abs. 1 GG aus. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des maßgeblichen Gesellschafterbeschlusses ausweislich seiner Entscheidungsgründe berücksichtigt und in seine rechtliche Würdigung, die keinen Willkürverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen lässt, einbezogen. Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf,
 
dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5 mwN).
4	b) Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage hinsichtlich der Teilforderung über 400.000 € auf den weiteren Gesichtspunkt der Entreiche-rung gestützt. Insoweit werden von der Beschwerde keine Rügen vorgebracht.
5	Wird das angefochtene Urteil durch zwei voneinander unabhängige Begründungen getragen, ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 -XZR 82/02, BGHZ 153, 254, 255 f; zur Rechtsbeschwerde BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409).
6	2. Auch im Blick auf die weitere Teilforderung in Höhe von 40.000 € greift ein Zulassungsgrund nicht durch.
7	Soweit die Beschwerde Feststellungen vermisst, ob der Jahresabschluss unter Berücksichtigung der freien Rücklagen die Zahlung einer Ausschüttung gestattete, kann bereits nicht festgestellt werden, ob das Berufungsurteil auf dem vermeintlichen Rechtsfehler beruht. Denn die Beschwerde macht nicht geltend, dass ein entsprechend positives Jahresergebnis nicht vorhanden gewesen sei. Im Übrigen fehlt es im Blick auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2
 
 Nr. 2 Fall 2 ZPO) an jeder Darlegung einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr.
Kayser
 Raebel
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2009 - 418 O 118/08 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2010 - 9 U 203/09 -