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BGH · IX ZR 140/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 140/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Die Beklagte hat keine Rechte der Klägerin verletzt, weil die (restlichen)

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KäuferRechtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 140/06
25. September 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. September 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 70.906,79 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Die	Beklagte hat keine Rechte der Klägerin verletzt, weil die (restlichen)
Darlehensauszahlungsansprüche der Käufer nicht wirksam gepfändet waren. Solche Ansprüche bestanden nicht, weil das Darlehen in voller Flöhe zur Ablösung der von den Käufern nicht zu übernehmenden Belastungen benötigt wurde. Auf die - im Übrigen rechtsbedenkenfreie - Auslegung des in den Darlehensverträgen enthaltenen Abtretungsverbots kommt es demnach nicht an.
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.01.2006 - 2/27 O 472/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.06.2006 - 17 U 31/06 -