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BGH · IX ZR 139/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 139/75

Der Grundsatz 9 daß das Nachmelden eines Zinsanspruchs unzulässig ist, wenn er in einem vorangegangenen Rechtsstreit nicht erhoben worden 1st, obwohl die mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter am 1. Januar 1970 noch nicht geschlossen war (BGH RzV 1973, 174 Nr. 6), gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit statt durch ein Urteil durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden ist, der den Zinsanspruch nicht zu dem Gegenstand hatte. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 198 des Landgerichts Berlin vom 1. 1965 gewährte die Entschädigungsbehörde dem Kläger für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 37 % Kapitalentschädigung ab 1. Im anschließenden Rechtsstreit verlangte der Kläger die Mindestrente und die entsprechende Kapitalentschädigung für eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von Von Rechts wegen Tatbestand Januar 1970 mit den bisherigen Anträgen; einen Zinsanspruch machte der Kläger nicht geltend. Januar 1942 auf der Grundlage einer vMdE von 40 bis 49 % Heilverfahren» Kapitalentschädigung und Mindestrente unter Beibehaltung der übrigen Elemente des Bescheides vom 12. Gegen die Auslegung, daß der Prozeßvergleich nur den Streitgegenstand geregelt habe, zu dem der Zinsanspruch nicht gehörte (§ 308 Abs« 1 ZPO, § 209 Abs« 1 BEG), bestehen keine Bedenken« Die Revision wendet sich jedoch mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der im Vorprozeß nicht erhobene und in dem ihn abschließenden Vergleich nicht geregelte Zinsanspruch könne in einem weiteren behördlichen und gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden« Das Nachmelden eines Zinsanspruchs aus § 169 Abs« 2 und 3 BEG ist unzulässig» wenn er in einem vorangegangenen Rechtsstreit nicht erhoben worden ist» obwohl die mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter am 1« Januar 1970 noch nicht geschlossen war« Das hat der Senat in RzV 1975, 174 Nr« 6 entschieden« Darauf wird verwiesen« An den Grundsätzen jener Entscheidung hat er trotz der daran geübten Kritik (Radloff, Anmerkung zu BGH RzV 1975, 174 Nr. 6; Fraenkel, Anmerkung zu BGH RzV 1976, 188) festgehalten (RzV 1976, 188; 1977, 217)« Der Zinsanspruch ist im gerichtlichen Verfahren mit dem Entschädigungsanspruch, aus dem er sich ergibt, geltend zu machen« Denn das Gesetz stellt zur Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs nur ein Verfahren zur Verfügung, das nicht beliebig wiederholt oder auf-gespalten werden kann« Daß damit die selbständige Durchsetzung von Zinsansprüchen im bürgerlichen Recht und im Entschädigungsrecht unterschiedlich geregelt ist, verstößt nicht gegen Art« 3 Abs« 3 GG (BVerfG RzV 1977, 217). Der Grundsatz, daß das Nachmelden eines Zinsanspruchs aus § 169 Abs« 2 und 3 BEG unzulässig ist, wenn er in einem vorangegangenen Rechtsstreit nicht erhoben worden ist, obwohl die mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter am 1« Januar 1970 noch nicht geschlossen war, gilt auch dann, wenn der Entschädigungsprözeß statt durch ein Urteil durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden ist, der den Zinsanspruch nicht zu dem Gegenstand hatte« Denn auch damit wurde das Entschädigungsverfahren abgeschlossen« Es kann grundsätzlich nicht nochmals in Gang gebracht werden« Danach ist die Klage unbegründet, weil der erst nach dem Abschluß des gerichtlichen Verfahrens gestellte Antrag auf Zinsen unzulässig ist*

Zitierte Normen: § 169 BEG
ZinsanspruchgeltenvergleichenRzVBerlinKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

24C6 028
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 169 Abs« 2, 3
Der Grundsatz 9 daß das Nachmelden eines Zinsanspruchs unzulässig ist, wenn er in einem vorangegangenen Rechtsstreit nicht erhoben worden 1st, obwohl die mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter am 1. Januar 1970 noch nicht geschlossen war (BGH RzV 1973, 174 Nr. 6), gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit statt durch ein Urteil durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden ist, der den Zinsanspruch nicht zu dem Gegenstand hatte.
BGH, Urt. v. 27. April 1978 - IX ZR 139/75 - KG Berlin
LG Berlin
*3
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 159/75
URTEIL
Verkündet am
27. April 1978 Adomeit,
 Justizangestellte
in dem Entschädigungsrechtsstreit A UtkmMUbeamter
 Land Berlin»
vertreten durch den Senator für Inneres»
Potsdamer Str. 186» Berlin 30»
Beklagter und Revisionskläger» - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	■HUP“
der Geachifuatelle
 gegen
USA
Kläger und Revisionsbeklagten
 Rechtsanwalt
- Prozeßbevollmächtigter

2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1978 durch die Richter Dr* Thumm, Zorn, Puchs, Portmann xand Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 24. September 1971 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 198 des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1971 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
1965 gewährte die Entschädigungsbehörde dem Kläger für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 37 % Kapitalentschädigung ab 1. April 1943 und die Mindestrente ab 1. November 1933. Im anschließenden Rechtsstreit verlangte der Kläger die Mindestrente und die entsprechende Kapitalentschädigung für eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
 
mindestens 40 % schon ab 1« Januar 1942. Das Landgericht machte 1968 einen Vergleichsvorschlag» der aber zunächst nicht angenommen wurde. Nach weiterer Beweisaufnahme verhandelten die Parteien am 22. Januar 1970 mit den bisherigen Anträgen; einen Zinsanspruch machte der Kläger nicht geltend. Am 26. Februar 1970 schlossen die Parteien entsprechend dem Vorschlag des Gerichts aus dem Jahre 1968 folgenden Vergleich:
n1. In Abänderung des Bescheides vom 12. Juli 1963 gewährt der Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 1942 auf der Grundlage einer vMdE von 40 bis 49 % Heilverfahren» Kapitalentschädigung und Mindestrente unter Beibehaltung der übrigen Elemente des Bescheides vom 12. Juli 1965.
2.......". (Kostenregelung) •
Die Behörde teilte dem Kläger mit» die Nachzahlung auf Grund des Vergleichs betrage 9.365 DM. Der Kläger bat um den Zuschlag nach § 169 Abs. 2 und 3 BEG. Die Behörde lehnte ab» weil der Vergleich keine Zinsvereinbarung enthalte.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der auf 90»38 DM Zinsen gerichteten Berufung gab das Kammergericht statt. Mit der Revision bittet der Beklagte» das Landgerichts-urtäil wiederherzustellen. Der Kläger beantragt» die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet
 
¥3
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1972,
26 teilweise abgedruckt ist, führt aus: Der Zinsanspruch für das erste Quartal des Jahres 1970 sei nicht dadurch untergegangen, daß der Kläger ihn nicht schon im Vorprozeß beantragt habe* Er könne selbständig geltend gemacht und eingeklagt werden« Auch durch den im Vorprozeß abgeschlossenen Vergleich sei er nicht erloschen« Denn der Vergleich habe sich nicht auf den Zinsanspruch erstreckt« Sein Text enthalte keinen Hinweis auf etwaige Nebenforderungen« Eine allgemeine Ausgleichsklausel, aus der unter Umständen eine über den Prozeßgegenstand hinausgehende Regelung hätte hergeleitet werden können, sei entgegen der Übung der Zivilkammer nicht in den Vergleich aufgenommen worden« Sein Wortlaut spreche dafür, daß nur das habe geregelt werden sollen, was Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sei« Die Beweisaufnahme habe allenfalls ergeben, daß auf seiten des Prozeßvertreters des Beklagten der Wille vorhanden gewesen sei, mit dem Vergleich auch den Zinsanspruch - negativ - zu regeln. In der Erklärung habe dieser einseitige Wille aber keinen Ausdruck gefunden. Eine Anfechtung sei nicht erfolgt«
Gegen die Auslegung, daß der Prozeßvergleich nur den Streitgegenstand geregelt habe, zu dem der Zinsanspruch nicht gehörte (§ 308 Abs« 1 ZPO, § 209 Abs« 1 BEG), bestehen keine Bedenken«
Die Revision wendet sich jedoch mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der im Vorprozeß nicht erhobene und in dem ihn abschließenden Vergleich nicht geregelte Zinsanspruch könne in einem weiteren behördlichen und gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden« Das Nachmelden eines Zinsanspruchs aus § 169
 
Abs« 2 und 3 BEG ist unzulässig» wenn er in einem vorangegangenen Rechtsstreit nicht erhoben worden ist» obwohl die mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter am 1« Januar 1970 noch nicht geschlossen war« Das hat der Senat in RzV 1975, 174 Nr« 6 entschieden« Darauf wird verwiesen« An den Grundsätzen jener Entscheidung hat er trotz der daran geübten Kritik (Radloff, Anmerkung zu BGH RzV 1975, 174 Nr. 6; Fraenkel, Anmerkung zu BGH RzV 1976, 188) festgehalten (RzV 1976, 188; 1977, 217)« Der Zinsanspruch ist im gerichtlichen Verfahren mit dem Entschädigungsanspruch, aus dem er sich ergibt, geltend zu machen« Denn das Gesetz stellt zur Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs nur ein Verfahren zur Verfügung, das nicht beliebig wiederholt oder auf-gespalten werden kann« Daß damit die selbständige Durchsetzung von Zinsansprüchen im bürgerlichen Recht und im Entschädigungsrecht unterschiedlich geregelt ist, verstößt nicht gegen Art« 3 Abs« 3 GG (BVerfG RzV 1977, 217).
Der Grundsatz, daß das Nachmelden eines Zinsanspruchs aus § 169 Abs« 2 und 3 BEG unzulässig ist, wenn er in einem vorangegangenen Rechtsstreit nicht erhoben worden ist, obwohl die mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter am 1« Januar 1970 noch nicht geschlossen war, gilt auch dann, wenn der Entschädigungsprözeß statt durch ein Urteil durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden ist, der den Zinsanspruch nicht zu dem Gegenstand hatte« Denn auch damit wurde das Entschädigungsverfahren abgeschlossen« Es kann grundsätzlich nicht nochmals in Gang gebracht werden«
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Danach ist die Klage unbegründet, weil der erst nach dem Abschluß des gerichtlichen Verfahrens gestellte Antrag auf Zinsen unzulässig ist*
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann
Gärtner