Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Die Entschädigungsbehörde zahlt der Ahtrag-stellerin zur Abgeltung der angemeldeten und aller nach dem BEG zulässigen Ansprüche den Betrag von 3*150 DM (in Worten: Dreitausend-einhundertfünfzig Deutsche Mark). Gleichzeitig meldeten sie einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach, den sie mit Schreiben vom 25. September 1969 lehnte die Behörde die Anträge wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit als unzulässig ab, weil ihnen der Vergleich vom 4. Mit der erfolglos gebliebenen Berufung verfolgte die Klägerin nur noch den Anspruch wegen Schadens an f Körper oder Gesundheit weiter und beschränkte diesen Dagegen halten die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht verneint ein Anfechtungsrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, weil ihr wegen des Gesundheitsschadensanspruchs auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften nicht zustehe. Ihre Auffassung, für die Anfechtung des Vergleichs genüge es, daß sie wegen des Freiheitsschadensanspruchs durch das BEG-Schlußgesetz in Verbindung mit § 47 Abs. 2 BEG besser gestellt werde, sei rechtsirrig. Durch den Vergleich aus dem Jahre 1961 seien mehrere selbständige Ansprüche unabhängig voneinander geregelt worden, so daß ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nur in bezug auf denjenigen Anspruch möglich sei, bei dem sich die Rechtslage auf Grund des BBG-Schlußgesetzes zugunsten des Verfolgten geändert habe. Diese Ausführungen stehen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur Anfechtung eines Gesamtvergleichs gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG (BGH RzW 1970, 235; Urteil vom 31. Das ist der Fall, wenn feststeht, daß bestimmte Teile der vereinbarten EntSchädigung auf bestimmte Ansprüche aus verschiedenen Schadensarten entfallen oder daß die ganze Vergleichssumme zur Befriedigung eines Anspruchs bestimmt war, während auf andere Entschädigungsforderungen in vollem Umfang verzichtet wurde. Selbst bei Feststellung einer solchen Teilbarkeit des Vergleichs kann aber die Unabhängigkeit der Regelungen nur bejaht werden, wenn anzunehmen ist, daß beide Vertragsparteien den Teil des Vergleichs, der von der Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht unmittelbar betroffen ist, auch ohne den anderen, anfechtbaren Teil des Rechtsgeschäfts abgeschlossen hätten. Einzelne Ausführungen im Berufungsurteil sprechen zwar dafür, daß die gesamte Vergleichssumme von 3*150 DM zur Befriedigung des Freiheitsschadensanspruchs bestimmt und der Vergleich somit teilbar war, und daß die Klägerin die Vereinbarung über die Zahlung von 3.150 DM für den Freiheitsschaden unabhängig von dem Verzicht auf alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere den Gesundheitsschadensanspruch, abgeschlossen hätte. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß der Berufungsrichter bei der Auslegung des Vergleichs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn er die Vergleichsanfechtung nach den vom BGH aaO aufgestellten Rechtsgrundsätzen geprüft hätte. Das Berufungsurteil führt dazu aus, der Verfolgte müsse vor Abschluß des Vergleichs zu demindest zu erkennen gegeben haben, daß bei ihm über den 1. Medizinische Gründe für die vergleichsweise Aufgabe eines Gesundheitsschadensanspruchs könnten nur angenommen werden, wenn der Verfolgte bestimmte Schäden an Körper oder Gesundheit behauptet und auf Verfolgungsmaßnahmen zurückgeführt habe. Wenn ein Verfolgter einen Gesund-heit s Schadensanspruch bisher nicht angemeldet, auf diesen aber im Rahmen eines allgemeinen Abgeltungsvergleichs verzichtet hat, kann für die Zulässigkeit der Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BBG-SchlußG nicht verlangt werden, daß der Verfolgte vor der Verzichterklärung nähere Angaben über diesen Anspruch nachholt, um auf diese Weise auch pinen Verzicht auf den Rentenanspruch erkennbar zu machen. Hat der Verfolgte im früheren Verfahren keine Angaben über den Gesundheit*Schadensanspruch gemacht, greift zwar zu seinen Gunsten nicht die Unterstellung ein, daß medizinische Gründe für den Verzicht maßgebend waren (BGH RzV 1969, 358 Nr. 40). Da das Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Gesundheitsschaden, für den die Klägerin nunmehr Entschädigung begehrt, nach ihrer Darlegung im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits bestanden hat, wird es prüfen und gegebenenfalls aufklären müssen, ob der Rentenanspruch aus medizinischen Gründen aufgegeben worden ist.
2434 097 /)ßJ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 139/74 URTEIL Verkündet am 20. Mai 1976 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Mirjam Edith R Israel, S| - Prozeßbevollmächtigter: geb. S Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, 3 Hannover 1, Auestraße 14, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juni 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die aaflHB 1924 in Leipzig geborene jüdische Klägerin wanderte 1939 zusammen mit ihren Eltern nach Frankreich aus. Nach dem Einmarsch der deutschen Trup-/pen in Frankreich flüchtete sie in den unbesetzten Teil Frankreichs und lebte dort seit Ende August 1942 versteckt unter falschem Namen» Im September 1944 wurde sie befreit. Die Klägerin meldete 1957 Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen an» Mit Teilbescheid vom 4» November 1958 gewährte ihr die Entschädigungsbehörde wegen AusbildungsSchadens 5*000 DM Entschädigung» Wegen des Freiheitsschadens rieh* tete die Behörde am 12. Oktober I960 an den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin folgendes Schreibens "Ich beabsichtige, die vorgenannte Entschädigungssache zur Beschleunigung des Verfahrens durch Vergleich zu erledigen. Als Anlage übersende ich ein Vergleichsprotokoll zur Unterzeichnung und Rücksendung, falls Sie mit dem Vorschlag einverstanden sind. Der Berechnung der Entschädigung wegen Schadens an Freiheit liegt die Zeit vom 11. 11. 1942 -28. 8. 1944 zugrunde. Einen früheren Zeitpunkt vermag ich nicht anzuerkennen. Nach Eingang der unterschriebenen Vergleichsurkunde werde ich die Vergleichssumme zur Auszahlung anweisen." Der Vergleichsvorschlag hatte folgenden Wortlaut: " 1. Die Entschädigungsbehörde zahlt der Ahtrag-stellerin zur Abgeltung der angemeldeten und aller nach dem BEG zulässigen Ansprüche den Betrag von 3*150 DM (in Worten: Dreitausend-einhundertfünfzig Deutsche Mark). 2. Der mit Bescheid vom 4. 11. 1958 zuerkannte Betrag von 5*000 DM wird hiervon nicht berührt." Der Bevollmächtigte der Klägerin unterschrieb den Vergleich am 1. Juni 1961, die Behörde am 4. Juli 1961. Nachdem die Behörde der Klägerin mit Bescheid vom 1. November 1965 weitere 5.000 DM für Ausbildungsschaden zuerkannt hatte, baten deren Bevollmächtigte mit Schreiben vom 1. Dezember 1965 um Zuerkennung einer weiteren Entschädigung wegen Freiheitsschadens für die Zeit vom 7. August 1941 bis 11. November 1942. Gleichzeitig meldeten sie einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach, den sie mit Schreiben vom 25. September 1966 substantiierten. Mit Bescheid vom 17. September 1969 lehnte die Behörde die Anträge wegen Schadens an Freiheit und an Körper oder Gesundheit als unzulässig ab, weil ihnen der Vergleich vom 4. Juli 1961 entgegenstehe und ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 oder ein Angleichungsrecht nach Art. IV Nr. 2 BBG-SchlußG nicht gegeben sei. Auf ihre Klage sprach das Landgericht der Klägerin weitere 450 DM wegen Freiheitsschadens zu, wies aber im übrigen die Klage auf Zahlung von 2.400 DM wegen Freiheitsschadens und von Kapitalentschädigung ab 1. April 1933, Rente und Gewährung eines Heilverfahrens wegen Gesundheitsschadens ab. Mit der erfolglos gebliebenen Berufung verfolgte die Klägerin nur noch den Anspruch wegen Schadens an f Körper oder Gesundheit weiter und beschränkte diesen auf die Zeit ab 1. Januar 1940. Mit der Revision bittet sie, das Berufungsurteil aufzubeben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlande sgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter stellt fest, daß die Klägerin in dem Vergleich vom 1. Juni/4. Juli 1961 auf den nunmehr geltend gemachten Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verzichtet habe. Der Vergleichsbetrag von 3.150 DM sei nach dem Wortlaut der Vereinbarung auch zu dem Ausgleich "aller nach dem BEG zulässigen Ansprüche" zu zahlen gewesen. Dazu gehörten auch die damals noch nicht angemeldeten Ansprüche wegen des Gesundheitsschadens. Eine Nachmeldung des GesundheitsSchadensanspruchs nach § 189 a Abs. 1 BEG scheide somit aus. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch auf einen noch nicht angemeldeten Anspruch kann wirksam verzichtet werden. Das gilt bis zu dem Erlaß des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1964, 327 unabhängig davon, ob bei Abgabe der Verzichterklärung noch weitere Entschädigungsansprüche anhängig waren (BGH Urteil vom 8. Juli 1971» IX ZR 114/70, zitiert bei Zorn, RzW 1971, 530). Dagegen halten die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht verneint ein Anfechtungsrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, weil ihr wegen des Gesundheitsschadensanspruchs auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften nicht zustehe. Ihre Auffassung, für die Anfechtung des Vergleichs genüge es, daß sie wegen des Freiheitsschadensanspruchs durch das BEG-Schlußgesetz in Verbindung mit § 47 Abs. 2 BEG besser gestellt werde, sei rechtsirrig. Denn diese Besserstellung habe es ihr nur ermöglicht, den Vergleich wegen des Freiheitsschadensanspruchs anzufechten. Durch den Vergleich aus dem Jahre 1961 seien mehrere selbständige Ansprüche unabhängig voneinander geregelt worden, so daß ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nur in bezug auf denjenigen Anspruch möglich sei, bei dem sich die Rechtslage auf Grund des BBG-Schlußgesetzes zugunsten des Verfolgten geändert habe. Das sei aber nur der Anspruch wegen des Freiheitsschadens. Diese Ausführungen stehen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur Anfechtung eines Gesamtvergleichs gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG (BGH RzW 1970, 235; Urteil vom 31. Januar 1974 - IX ZR 152/70). Danach kommt es für die Anfechtung eines Vergleichs, der mehrere Entschädigungsansprüche regelt, darauf an, ob sich dem Vergleich die Aufteilung der Leistung auf die einzelnen 1 Ansprüche entnehmen läßt. Es bedarf ferner der Feststei- lung, daß der Vergleich die mehreren Ansprüche unab-hängig voneinander geregelt hat. Das ist der Fall, wenn feststeht, daß bestimmte Teile der vereinbarten EntSchädigung auf bestimmte Ansprüche aus verschiedenen Schadensarten entfallen oder daß die ganze Vergleichssumme zur Befriedigung eines Anspruchs bestimmt war, während auf andere Entschädigungsforderungen in vollem Umfang verzichtet wurde. Selbst bei Feststellung einer solchen Teilbarkeit des Vergleichs kann aber die Unabhängigkeit der Regelungen nur bejaht werden, wenn anzunehmen ist, daß beide Vertragsparteien den Teil des Vergleichs, der von der Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht unmittelbar betroffen ist, auch ohne den anderen, anfechtbaren Teil des Rechtsgeschäfts abgeschlossen hätten. Bleiben Zweifel an der Teilbarkeit oder an der Unabhängigkeit der Regelung der Schadensarten, beseitigt die wirksame Anfechtung den Vergleich in vollem Umfang. Einzelne Ausführungen im Berufungsurteil sprechen zwar dafür, daß die gesamte Vergleichssumme von 3*150 DM zur Befriedigung des Freiheitsschadensanspruchs bestimmt und der Vergleich somit teilbar war, und daß die Klägerin die Vereinbarung über die Zahlung von 3.150 DM für den Freiheitsschaden unabhängig von dem Verzicht auf alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere den Gesundheitsschadensanspruch, abgeschlossen hätte. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß der Berufungsrichter bei der Auslegung des Vergleichs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn er die Vergleichsanfechtung nach den vom BGH aaO aufgestellten Rechtsgrundsätzen geprüft hätte. Dabei fehlt insbesondere die Prüfung, ob auch die Behörde den '*■ K Vergleich vorn 1. Juni/4. Juli 1961 ohne die allgemeine Abgeltungsklausel abgeschlossen hätte. Wegen dieses Rechtsfehlers wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dadurch erhält der Berufungsrichter Gelegenheit, den Gesundheitsschadensanspruch der Klägerin erforderlichenfalls auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG zu überprüfen. Das Berufungsurteil führt dazu aus, der Verfolgte müsse vor Abschluß des Vergleichs zu demindest zu erkennen gegeben haben, daß bei ihm über den 1. November 1953 hinaus eine verfolgungsbedingte Gesundheitsstörung bestanden habe. Medizinische Gründe für die vergleichsweise Aufgabe eines Gesundheitsschadensanspruchs könnten nur angenommen werden, wenn der Verfolgte bestimmte Schäden an Körper oder Gesundheit behauptet und auf Verfolgungsmaßnahmen zurückgeführt habe. Hieran fehle es bei der Klägerin. Mit dieser Begründung kann ein Angleichungsrecht nicht verneint werden. Wenn ein Verfolgter einen Gesund-heit s Schadensanspruch bisher nicht angemeldet, auf diesen aber im Rahmen eines allgemeinen Abgeltungsvergleichs verzichtet hat, kann für die Zulässigkeit der Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 BBG-SchlußG nicht verlangt werden, daß der Verfolgte vor der Verzichterklärung nähere Angaben über diesen Anspruch nachholt, um auf diese Weise auch pinen Verzicht auf den Rentenanspruch erkennbar zu machen. Da die unbeschränkte Anmeldung des Anspruchs auf Sntschä- digung für Schaden an Körper oder Gesundheit auch den Rentenanspruch umfaßt (BGH RzV 1976, 68 Nr. 30), ist beim unbeschränkten Verzicht auf diesen Anspruch davon auszugehen, daß auch auf den Rentenanspruch verzichtet werden sollte. Wenn der Verzicht aus medizinischen Gründen erfolgt ist, ist die Angleichung zulässig. Dabei ist auf das gesamte Vorbringen des Verfolgten im früheren und im Angleichungsverfahren abzustellen (BGH RzW 1971, 186 Nr. 28; 1972, 274). Hat der Verfolgte im früheren Verfahren keine Angaben über den Gesundheit*Schadensanspruch gemacht, greift zwar zu seinen Gunsten nicht die Unterstellung ein, daß medizinische Gründe für den Verzicht maßgebend waren (BGH RzV 1969, 358 Nr. 40). Er muß dann im Angleichiongsverfahren dartun, daß er auf den Anspruch aus medizinischen Gründen verzichtet hat. Die Klägerin hat durch ihren Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12. Mai 1971 vortragen lassen, daß medizinische Gründe für den Verzicht Vorgelegen haben. Da das Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Gesundheitsschaden, für den die Klägerin nunmehr Entschädigung begehrt, nach ihrer Darlegung im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits bestanden hat, wird es prüfen und gegebenenfalls aufklären müssen, ob der Rentenanspruch aus medizinischen Gründen aufgegeben worden ist. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang