Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 1958 und erkannte neben dem Gelenkrheumatismus als Verfolgungsleiden an: "psycho-vegetative Dysregulation im Sinne wesentlicher Mitverursachung", beließ es jedoch bei insgesamt 40 vH verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Eingabe der Klägerin vom Juni 1964 enthalte neben einer Gegenvorstellung zugleich einen Verschlimmerungsantrag, den der angefochtene Bescheid abgelehnt habe. Soweit der Bescheid auf die Gegenvorstellung den "Schadenstenor" zugunsten der Klägerin geändert hat, es jedoch bei 40 vH verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit geblieben ist, sieht sich das Berufungsgericht gehindert, diese von ihm nicht als folgerichtig angesehene Entscheidung zu überprüfen, weil sie außerhalb des BEG ergangen sei und deshalb grundsätzlich nicht mit der Klage angefochten werden könne. Bei dem Gelenkrheumatismus habe der Sachverständige Professor Bergmann eine Verschlimmerung festgestellt; gleichzeitig gehe er aber davon aus, daß diese Verschlimmerung nicht mehr der Verfolgung anzulasten sei, sondern auf angeborenen Anomalien beruhe. Denn die Klägerin bittet um Prüfung, ob nicht die bei ihr tatsächlich vorhandene Angstneurose nunmehr als verfolgungsbedingt anerkannt werden könne, dies mit der Begründung, die medizinische Auffassung des Medizinaldezernenten bei seiner Stellungnahme vom 20. Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1972, 341; 344 soll die erneute Entscheidung der Lage abhelfen, in die der Verfolgte dadurch geraten ist, daß sich eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Regelung als fehlerhaft oder im Ergebnis unrichtig erweist. Die spätere Änderung des Leidenstenors im angefochtenen Bescheid, es werde eine "psycho-vegetative Dysregulation im Sinne wesentlicher Mitverursachung11 anerkannt, könnte, wenn diese Annahme zutrifft, zur Folge haben, daß die durch diese Störungen bewirkte Erwerbsminderung insgesamt der Verfolgung zuzurechnen ist (§28 Abs. 1 BEG, § 4 der 2. DV-BEG) und sich dadurch die für die Hundertsatzbemessung erhebliche verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechend erhöht. Der Berufungsrichter hat sich aber aus Rechtsgründen gehindert gesehen, das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt der Abhilfe zu prüfen, und deshalb auch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen auf medizinischem Gebiet nicht getroffen. Dieses wird zu prüfen haben, ob es sich bei der psycho-vegetativen Dysregulation um eine Anlageleiden im Sinne des § 4 der 2. Bergmann entnimmt es, daß sich der - als Verfolgungsleiden anerkannte - Gelenkrheumatismus verschlimmert habe, dies aber nicht mehr der Verfolgung anzulasten sei, sondern auf angeborenen Anomalien beruhe. Nach dem Erstbescheid ist davon auszugehen, daß die rassische Verfolgung den Gelenkrheumatismus im Sinne der Entstehung verursacht hat. Daran ändert nichts, daß als Ursache für die spätere Verstärkung (Verschlimmerung) der Beschwerden ein verfolgungsunabhängiger Umstand (angeborene Anomalie) festgestellt ist. Der Tatrichter hat die Verfolgungsbelastung als adäquate Mitursache auch für die verstärkten Beschwerden nicht durch die Feststellung ausgeschlossen, andere Umstände seien an die Stelle der Verfolgungseinwirkungen getreten (BGH RzW 1969, 21) oder ohne die Verfolgung seinwirkungen hätte die gleiche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bestanden (§9 Abs. 5 BEG). Vielmehr geht er davon aus, daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch das Leiden im bisher angenommenen Umfange auch weiterhin der Verfolgung anzulasten sei.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 139/71 URTEIL Verkündet am 6. November 1975 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Bertha Z t Street, USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Die 1910 geborene jüdische Klägerin bezieht auf Grund unanfechtbaren Bescheides vom 2. Juli 1958 eine Gesundheitsschadensrente. Die Behörde erkannte als Verfolgungsleiden an: Gelenkrheumatismus im Sinne der Entstehung und vegetativnervöse Störungen im Sinne der einmaligen Verschlimmerung. Sie setzte die Rente bei 40 vH verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einem Hundertsatz von 33 der Vergleichs- bezlige des gehobenen Dienstes fest. Im Juni 1964 bat die Klägerin um Prüfung, ob nicht die tatsächlich vorhandene, bereits früher geltend gemachte Neurose als Verfolgungsleiden anerkannt werden könne. Beigefügt war ein ärztliches Attest, das ”60 vH Arbeitsunfähigkeit" und die kürzliche Feststellung einer subakuten Gallenblasenentzündung bescheinigte. Mit Bescheid vom 21. Januar 1965 lehnte die Behörde den Antrag ab; gleichzeitig änderte sie den "Schadenstenor" im Bescheid vom 2. Juli 1958 und erkannte neben dem Gelenkrheumatismus als Verfolgungsleiden an: "psycho-vegetative Dysregulation im Sinne wesentlicher Mitverursachung", beließ es jedoch bei insgesamt 40 vH verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit. Mit der Klage verlangte die Klägerin Rente seit 1. April 1964 bei 50 vH verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Hundertsatz von 38. Sie machte geltend, die Landesrentenbehörde habe ihren Antrag auf Anerkennung weiterer Verfolgungsschäden zu Unrecht abgelehnt; Gallenblasenleiden und Leberentzündung, die sich im April 1964 bemerkbar gemacht hätten, seien verfolgungsbedingt. Das Landgericht hat sie damit abgewiesen. Ihre Berufung, erweitert auf den Mehranspruch bei 60 vH verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit, ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie den Anspruch weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten. mm 1+ m. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die Klage zulässig sei. Die Eingabe der Klägerin vom Juni 1964 enthalte neben einer Gegenvorstellung zugleich einen Verschlimmerungsantrag, den der angefochtene Bescheid abgelehnt habe. Soweit der Bescheid auf die Gegenvorstellung den "Schadenstenor" zugunsten der Klägerin geändert hat, es jedoch bei 40 vH verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit geblieben ist, sieht sich das Berufungsgericht gehindert, diese von ihm nicht als folgerichtig angesehene Entscheidung zu überprüfen, weil sie außerhalb des BEG ergangen sei und deshalb grundsätzlich nicht mit der Klage angefochten werden könne. Deshalb würdigt es das Vorbringen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung. Dazu ist ausgeführt: Ob es sich bei der Gallenblasen-Leber-Er-krankung um einen verfolgungsbedingten Spätschaden handele, bleibe offen. Sie habe nur in der Zeit zwischen April und November 1964 bestanden und sei deshalb kein nachhaltiger Gesundheitsschaden (§28 Abs. 3 BEG) gewesen. Bei dem Gelenkrheumatismus habe der Sachverständige Professor Bergmann eine Verschlimmerung festgestellt; gleichzeitig gehe er aber davon aus, daß diese Verschlimmerung nicht mehr der Verfolgung anzulasten sei, sondern auf angeborenen Anomalien beruhe. Hinsichtlich der anerkannten psychoreaktiven Dysregulation sei den Gutachten der medizinischen Sachverständigen nichts zu entnehmen, was auf eine Verschlimmerung auf neuro-psychiatrischem Gebiet schließen lasse. Die Arbeitsleistung der Klägerin sei gegenüber früher nicht vermindert. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. Die Eingabe der Klägerin vom 2. Juni 1964 ist ein Antrag auf Abhilfe. Denn die Klägerin bittet um Prüfung, ob nicht die bei ihr tatsächlich vorhandene Angstneurose nunmehr als verfolgungsbedingt anerkannt werden könne, dies mit der Begründung, die medizinische Auffassung des Medizinaldezernenten bei seiner Stellungnahme vom 20. Mai 1958 sei überholt. Damit ist geltend gemacht, der unanfechtbare Bescheid vom 2. Juli 1958 sei unrichtig. Diesen Antrag hat die Behörde durch den angefochtenen Bescheid abgelehnt. Das Berufungsgericht hält diese Entscheidung für gerichtlich nicht nachprüfbar. Das widerspricht den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht RzW 1970, 160 und der Bundesgerichtshof RzW 1972, 341; 344; 346 nach Erlaß des Berufungsurteils entwickelt haben. Wenn und soweit die Entschädigungsbehörde eine beantragte Abhilfe verweigert, ist entsprechend § 210 BEG die Leistungsklage zulässig. Nur soweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist diese Rechtmäßigkeitsprüfung durch § 211 Abs. 1 BEG beschränkt (BGH RzW 1972, 344). Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1972, 341; 344 soll die erneute Entscheidung der Lage abhelfen, in die der Verfolgte dadurch geraten ist, daß sich eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Regelung als fehlerhaft oder im Ergebnis unrichtig erweist. Im unanfechtbaren Bescheid vom 2. Juli 1958 hat die Entschädigungsbehörde bei der Feststellung der ver- folgungsbedingten Erwerbsminderung die psychischen Störungen nur als durch die Verfolgung verschlimmert berücksichtigt. Darauf kann es beruhen, daß bei 60 oder 70 vH Gesamterwerbsminderung, die beide Leiden bewirken sollen, der Verfolgungsanteil mit 40 vH angenommen wurde. Die spätere Änderung des Leidenstenors im angefochtenen Bescheid, es werde eine "psycho-vegetative Dysregulation im Sinne wesentlicher Mitverursachung11 anerkannt, könnte, wenn diese Annahme zutrifft, zur Folge haben, daß die durch diese Störungen bewirkte Erwerbsminderung insgesamt der Verfolgung zuzurechnen ist (§28 Abs. 1 BEG, § 4 der 2. DV-BEG) und sich dadurch die für die Hundertsatzbemessung erhebliche verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechend erhöht. Der Berufungsrichter hat sich aber aus Rechtsgründen gehindert gesehen, das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt der Abhilfe zu prüfen, und deshalb auch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen auf medizinischem Gebiet nicht getroffen. Außerdem hatte der Beklagte bis zur Schlußverhandlung im Berufungsrechtszug keine Gelegenheit zu einer Ermessensausübung entsprechend den Grundsätzen in BGH RzW 1972, 341; 344. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird zu prüfen haben, ob es sich bei der psycho-vegetativen Dysregulation um eine Anlageleiden im Sinne des § 4 der 2. DV-BEG handelt. Ergibt sich das im weiteren Berufungsverfahren, dann sind die Grundsätze der Entscheidungen BGH RzW 1969, 190 und 1970, 216 Nr. 13 zu beachten. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, seine Entscheidung über den Verschlimmerungsantrag (§§ 35, 206 Abs. 1 BEG) zu überprüfen. Dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Prof. Bergmann entnimmt es, daß sich der - als Verfolgungsleiden anerkannte - Gelenkrheumatismus verschlimmert habe, dies aber nicht mehr der Verfolgung anzulasten sei, sondern auf angeborenen Anomalien beruhe. Deshalb sei eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung dieses Leidens nicht feststellbar. Diese Begründung unterliegt rechtlichen Bedenken. Nach dem Erstbescheid ist davon auszugehen, daß die rassische Verfolgung den Gelenkrheumatismus im Sinne der Entstehung verursacht hat. Dann ist das Leiden mit der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die es bewirkt, bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, daß als Ursache für die spätere Verstärkung (Verschlimmerung) der Beschwerden ein verfolgungsunabhängiger Umstand (angeborene Anomalie) festgestellt ist. Der Tatrichter hat die Verfolgungsbelastung als adäquate Mitursache auch für die verstärkten Beschwerden nicht durch die Feststellung ausgeschlossen, andere Umstände seien an die Stelle der Verfolgungseinwirkungen getreten (BGH RzW 1969, 21) oder ohne die Verfolgung seinwirkungen hätte die gleiche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bestanden (§9 Abs. 5 BEG). Vielmehr geht er davon aus, daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch das Leiden im bisher angenommenen Umfange auch weiterhin der Verfolgung anzulasten sei. 8 Eine andere Betrachtung könnte geboten sein, wenn die Verfolgung bestimmte Ausfälle und Beschwerden hervorgerufen und ein verfolgungsunabhängiger Krankheitsprozeß später weitere Beschwerden gleicher oder ähnlicher Art hinzugefügt hat, die auch ohne die verfolgungsbedingte Schädigung entstanden wären. Dann beruhen die neuen Beschwerden und Ausfälle nicht auf der Verfolgung; für sie besteht kein Anspruch auf Entschädigung (vgl. BGH RzW 1975, 234). Mai Zorn Henkel Portmann Dr. Lang