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BGH · IX ZR 139/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 139/67

Verfolgte aus den Vertre ibungsgebieten, die bei bestehendem Wahlrecht die XapitalentschÄdigung des $ 155 BK gewählt heben, können im Hinblick auf die Änderung der Reohtsnatur der Rente durch §§ 156 Abs.3» 166 b BK in der Fassung des Schlufigesetzes ihr Wahlrecht erneut austtben (Art. III Kr. 4 Abs. 2 SchlußG). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die .mündliche Verhandlung vom 14* Februar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jchannöen, wüsten^ barg, Br. Loewenhe'im, von der Mühlen und Frof.Br. Bökel*-mann für Recht erkannt: Nit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Das Berufungsgericht bat auageführt, nach Art. III Nr. 4 Aba. 2 BEG-SchluQG stehe dem Kläger die Rontonwabl zu, weil sich die Rente auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erhöht habe. Auch liege darin eine grundlegende Änderung, daß gemäß § 166 b BEG nunmehr die Rbntenbeträge im Verordnungswege erhöht werden könnten. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nur unter den Voraussetzungen des Art. XXX Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG die Rente wählen kann. Danach ist erforderlich, daß dem Kläger nach bisherigem Recht bereits ein Wahlrecht zustand und daß sich durch die Änderungen des BEG-Schlußgesetzes die nichtgewählte Entschädigung erhöht hat. auf monatlich 250,-DN erhöht worden ($ 156 Abs. 5 n.P. BEG)'« Der Anspruch des Klägers auf erneute Ausübung der Rentenwahl bängt danach entscheidend davon ab, ob hierin eine "Erhöhung” der nioht gewählten Entschädigung gesehen Wie der Revision zuzugeben ist, könnte gegen die Annahme einer Erhöhung im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 bereits eingewandt werden, daß der Betrag der Rente nioht rückwirkend für den Zeitpunkt herauf gesetst worden ist, in dem der Verfolgte wischen der KapitalentschMdlgung und der Rente zu wühlen hatte. Die Revision kann sich auch darauf berufen, daS Brunn-Bebenstreit ansoheinend im Falle der Witwenrente ($197 BBS) ein neues Wahlrecht verneinen (An. 4 zu Art. Ill Kr. 4 und An. 2 zu Art. III Nr. 2 BBG-SchluBG). Sieht »an von der Voraussetzung ab, daü sich die seinerzeit wählbare Entschädigung erhöht hat, so würde überdies eine kaum im Sinne des Gesetzes liegende Ungleichheit zwischen den Verfolgten aus den Vertreibungzgebieten und den Verfolgton mit territorialer Beziehung zu dem Reichsgebiet (§4 BEG) entstehen. ist nicht nur einmalig herauf geaast worden; § 166 b BEG ermächtigt vielmehr die Bundesregierung, diese Rente auch weiterhin im Verordnungswege den Veränderungen der allgemeinen Lebenshaltung anzupassen. Damit wird sie den Renten der Vollberechtigten im Sinne des $ 4 BEG angegliohen und ihr Versorgungsoharakter erheblich verstärkt. Würde man das Rentenwahlrecht dem Wortlaut des Art. XXX Nr. 4 Abs. 2 entsprechend strikt auf den Fall der Erhöhung der seinerzeit nicht gewählten Entschädigung beschränken, dann bliebe diese Vorschrift überdies für die Verfolgten aus den Vertroibungsgebieten wirkungslos, während andererseits bei den Verfolgten aus dem Reichsgebiet (§4 BEG) nach derselben Bestimmung jede auch noch so geringfügige Rentenerhöhung infolge Veränderung der Bemessungsfaktoren (Einstufung, Lebensalter, Entsohädigurgszeitraum) durch Art. I des Schlußgeaetzes ein neues Rentenwahlr echt eröffnet. Dieses Ergebnis wird aber der offensichtlich beabsichtigten Verbesserung der Sntsobädigungsrente für die Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten nicht gerecht.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 156 SaarBSG
$ÄnderungBEGKölnRenteVerfolgteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ;	nein
r
BK $ 156 Abs. 3; BBG-SchluÖG Art. Ill Hr. 4 Abs. 2
Verfolgte aus den Vertre ibungsgebieten, die bei bestehendem Wahlrecht die XapitalentschÄdigung des $ 155 BK gewählt heben, können im Hinblick auf die Änderung der Reohtsnatur der Rente durch §§ 156 Abs. 3» 166 b BK in der Fassung des Schlufigesetzes ihr Wahlrecht erneut austtben (Art. III Kr. 4 Abs. 2 SchlußG).
BGH, ürt. v. 21. März 1968 - IX ZR 139/67 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
B-SLJ22/§2	URTEIL	v«ia«iei
21. lUtrz 1968 ßroeske,
 Justieangeateilte da Urkundsbesmter 4er Geschäftsstelle
 in den Entacbädigungsrechtsstreit
 des landes Rorärhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
'w Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbovollmfecht igter:
Rechtsanwalt Br«
gegen
P/Kngland,
 Kläger und Revisionsheklagten,
 Prozeßbcvollmächtigter:
 
Der IV. (jetzt IX.) Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die .mündliche Verhandlung vom 14* Februar 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jchannöen, wüsten^ barg, Br. Loewenhe'im, von der Mühlen und Frof. Br. Bökel*-mann
 für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5. Zivilsenats.des.Oberlandesge-richts Köln vom 6. April 196? wird eurüokge-wiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für die Revisions ins tanz nicht erhoben.
Bie außergerichtliehen Kosten der Revision trägt das beklagte Land*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bern am	1377	geborenen	Klüger wurde duroh
 Bescheid vom 19. Bezember 1956 gemäß § 199 BIG eine Kapi-talentsch&digung von 10.000,— BM zuerkannt. Gestützt auf das Bntscbädigungs-Schlußgeeetz begehrt er nunmehr die Rente. Bas beklagte Land hat den Antrag abgelebnt. Bes Landgericht hat das beklagte Land verurteilt» an den Klüger anstelle der Kapitalentsohüdigung ab 1. Oktober 1966 eine laufende Rente von 290,- BM monatlich und eine Rentennachzahlung von 24.490,- BM zu zahlen. Bes Berufungsgericht hat die Berufung dea beklagten Lendes zurüokgewieaen.
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Nit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Ser Kläger bittet» die Revision aurtickzu-weison.
Rutscheidungsgründe:
Die Revision ist nioht begründet,
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Das Berufungsgericht bat auageführt, nach Art. III Nr. 4 Aba. 2 BEG-SchluQG stehe dem Kläger die Rontonwabl zu, weil sich die Rente auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erhöht habe. .Nach § 156 n.B. BEG betrage sie vom 1. Januar 1961 ab oonatlioh 250,- DM. Auch liege darin eine grundlegende Änderung, daß gemäß § 166 b BEG nunmehr
 die Rbntenbeträge im Verordnungswege erhöht werden könnten.
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Die Angriffe der Revision hiergegen greifen nicht durch.
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nur unter den Voraussetzungen des Art. XXX Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG die Rente wählen kann. Danach ist erforderlich, daß dem Kläger nach bisherigem Recht bereits ein Wahlrecht zustand und daß sich durch die Änderungen des BEG-Schlußgesetzes die nichtgewählte Entschädigung erhöht
 hat. Im Zeitpunkt des Bescheides vom 19. Dezember 1956 wer
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der Klägerüber 65 Jahre alt; ihm stand daher such nach bisherigem Rocht ein Rentenwahlrecht zu (§ 156 'Abs. 1 REG).
Durch das BEG-Schlußgesetz ist die Rente ab 1. Januar 1961
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auf monatlich 250,-DN erhöht worden ($ 156 Abs. 5 n.P.
 BEG)'« Der Anspruch des Klägers auf erneute Ausübung der Rentenwahl bängt danach entscheidend davon ab, ob hierin eine "Erhöhung” der nioht gewählten Entschädigung gesehen
 
werden kann oder die Übergängevor8ch r if t auf die vorgenom-aene Änderung mindestens entsprechend anzuwenden ist.
Wie der Revision zuzugeben ist, könnte gegen die Annahme einer Erhöhung im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 bereits eingewandt werden, daß der Betrag der Rente nioht rückwirkend für den Zeitpunkt herauf gesetst worden ist, in dem der Verfolgte wischen der KapitalentschMdlgung und der Rente zu wühlen hatte. Für die Beit vor dem 1. Januar 1961 betrügt die Rente weiterhin 200,- BK; die seinerzeit nioht gewühlte Entschädigung ist also unverändert.
Die Revision kann sich auch darauf berufen, daS Brunn-Bebenstreit ansoheinend im Falle der Witwenrente ($197 BBS) ein neues Wahlrecht verneinen (Anm. 4 zu Art. Ill Kr. 4 und Anm. 2 zu Art. III Nr. 2 BBG-SchluBG). ’
Sieht »an von der Voraussetzung ab, daü sich die seinerzeit wählbare Entschädigung erhöht hat, so würde überdies eine kaum im Sinne des Gesetzes liegende Ungleichheit zwischen den Verfolgten aus den Vertreibungzgebieten und den Verfolgton mit territorialer Beziehung zu dem Reichsgebiet (§4 BEG) entstehen. Denn diese Gruppe der Vollberechtigten hat hoi keiner der in der Vergangenheit vielfach vorgenommenen nioht rückwirkenden Rentenerhöhungen ein neues Wahlrecht erhalten (RzW 64, 412$ 66, 44).
Unter diesen Umstünden erscheint ee auch dem Senat bedenklich, aus der Rentenerhöhung mit Wirkung vom 1. Januar 1961 ein neues Wahlrecht abzuloiten. Der Rentenanspruch der Verfolgten aus den Yertreibungsgebieten hat sich jedoch durch dos SohluZgeBetz nioht nur erhöht, sondern in seinem Wesen gewandelt. Die Festrente des § 196 Aba. 9 3BG a.F.
 
ist nicht nur einmalig herauf geaast worden; § 166 b BEG ermächtigt vielmehr die Bundesregierung, diese Rente auch weiterhin im Verordnungswege den Veränderungen der allgemeinen Lebenshaltung anzupassen. Damit wird sie den Renten der Vollberechtigten im Sinne des $ 4 BEG angegliohen und ihr Versorgungsoharakter erheblich verstärkt.
Bei der Wahl des Verfolgten zwischen der Kapitalentschädigung und der Rente kann aber eine ausschlaggebende Rolle gespielt haben, daß die Rente des § 156 s.F. als eine der Anpassung an die Lebenshaltungskosten nicht unterliegende Festrente angesehen werden mußte. Deshalb liegt es nahe, dem Verfolgten im Hinblick auf ihren Strukturwandel ein neues Wahlrocht einzuräumen.
Würde man das Rentenwahlrecht dem Wortlaut des Art. XXX Nr. 4 Abs. 2 entsprechend strikt auf den Fall der Erhöhung der seinerzeit nicht gewählten Entschädigung beschränken, dann bliebe diese Vorschrift überdies für die Verfolgten aus den Vertroibungsgebieten wirkungslos, während andererseits bei den Verfolgten aus dem Reichsgebiet (§4 BEG) nach derselben Bestimmung jede auch noch so geringfügige Rentenerhöhung infolge Veränderung der Bemessungsfaktoren (Einstufung, Lebensalter, Entsohädigurgszeitraum) durch Art. I des Schlußgeaetzes ein neues Rentenwahlr echt eröffnet. Dieses Ergebnis wird aber der offensichtlich beabsichtigten Verbesserung der Sntsobädigungsrente für die Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten nicht gerecht.
Der Wortlaut der Übergangsbestimmung entspricht übrigens Art. XXX Er. 10 des 3* Jbderungsgesetzes vom 29. Juni 1956. Auch zu dieser Vorschrift haben van Dam-Loos die Auffassung vertreten, daß eine Betragserböhung nicht erforder-
lieh »ei, sondern die Änderung der Rechtenstur der Sat-sohädigungsleistung ausreiobe.
Hie aufgszeigten na oh der einen oder anderen Richtung nicht zu beseitigenden Ungleichheiten, zwischen den Verfolg-tengruppen der §$ 4 und 150 BSO zwingen dazu, den nioht eindeutigen Wortlaut dee Art, HZ Kr. 4 Abs. 2 BBG-SehlußG unter Berücksichtigung der in der Präambel niedergelegten Grundsätze auoh auf eine Änderung des Charakters der Xat-schMdigungsleistung zugunsten der Verfolgten au beziehen, wie sie durch §§ 156 Abs. 5 und 166 b BSG getroffen worden ist.
Hie Kostenentacheidung folgt aus §| 209, 225 BW,
97 ZPO.
Johannsen	WUatenberg	Hr.	Hoewenheim
BOkelnann
v.d. Mühlen