Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Mit der Behauptung, den von ihnen vorgetragenen Umständen und Rechtsausführungen sei nicht die richtige Bedeutung beigemessen worden, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet werden (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 139/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 60.654,89 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes- sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur, dass die Gerichte das Vorliegen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Mit der Behauptung, den von ihnen vorgetragenen Umständen und Rechtsausführungen sei nicht die richtige Bedeutung beigemessen worden, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet werden (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1995 - 1 BvR 446/90, zitiert nach juris). 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2004 -13 0 278/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2005 -1-12 U 33/05 -