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BGH · IX ZR 139/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 139/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Mit der Behauptung, den von ihnen vorgetragenen Umständen und Rechtsausführungen sei nicht die richtige Bedeutung beigemessen worden, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet werden (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG
12BedeutungDüsseldorfZPOLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 139/05
vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. September 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 60.654,89 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	Art.	103 Abs. 1 GG gewährleistet nur, dass die Gerichte das Vorliegen
 der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Mit der Behauptung, den von ihnen vorgetragenen Umständen und Rechtsausführungen sei nicht die richtige Bedeutung beigemessen worden, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet werden (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW
 
2005, 3345, 3346; BVerfG, Beschl. v. 2. Oktober 1995 - 1 BvR 446/90, zitiert nach juris).
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
 Raebel
Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2004 -13 0 278/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2005 -1-12 U 33/05 -