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BGH · IX ZR 139/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 139/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 10. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Es ist auch nicht von dem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberater ein ihm erteiltes Provisionsversprechen offenbaren muß, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGHZ 78, 263, 268; 95, 81,84; BGH, Urt. v. Auch insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 278 Satz 1 BGB sind höchstrichterlich geklärt (vgl.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 103 GG § 543 ZPO § 278 BGB § 68 StBerG
OberlandesgerichtsRechtsprechungZPOVoraussetzungZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 139/03
BESCHLUSS
vom 10. März 2005
in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 10. März 2005 beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2003 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 279.493,37 €
Gründe:
Die Beschwerden sind nach § 544 ZPO statthaft; sie sind jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 5:
Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG läßt sich nicht feststellen. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Wenn
 
kein gesonderter Beratungsvertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 5 anzunehmen wäre, müßte eine Eigenhaftung als Vertreter der Beklagten zu 1 bis 4 in Betracht gezogen werden. Es ist auch nicht von dem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 2002 (OLGR 2002, 415) tragenden Rechtssatz abgewichen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberater ein ihm erteiltes Provisionsversprechen offenbaren muß, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGHZ 78, 263, 268; 95, 81,84; BGH, Urt. v. 20. Mai 1987 - IVa ZR 36/86, WM 1987, 960, 961).
2.	Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 bis 4:
Auch insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 278 Satz 1 BGB sind höchstrichterlich geklärt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3191). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung gemäß § 68 StBerG a.F. stimmen mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. etwa BGHZ 129, 386, 392 f).
3.	Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
 Kayser
Vill
 Cierniak
Lohmann