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BGH · IX ZR 139/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 139/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann am 18. Sie wird jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die Beschwerde keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen vermag, soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Bereicherungsanspruch zuerkannt hat.

Zitierte Normen: § 717 ZPO
KreftZPO18BeschwerdeKirchhof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 139/02
18. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
 am 18. Dezember 2002 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 25.363,91 € festgesetzt.
Gründe:
Die Frage, ob §717 Abs. 2 ZPO auf Prozeßvergleiche entsprechend anwendbar ist, mag rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben. Sie wird jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die Beschwerde keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen vermag, soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Bereicherungsanspruch zuerkannt hat. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Kreft
 Kirchhof
Fischer
 Raebel
Bergmann