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BGH · IX ZR 138/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 138/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 19. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. telforderungen der Klägerin gegen die - im Handelsregister unter HRB 1211 eingetragene - F^H) Her- Die Klägerin hat jedoch nicht die Verbürgung der Beklagten für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft als Hauptschuldnerin im Rechtsstreit geltend gemacht. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin gegen diese Gesellschaft keine Titelforderung gehabt habe, die von den Prozeßbürgschaften der Beklagten hätte erfaßt werden können.

Zitierte Normen: § 561 ZPO
24GesellschaftProzeßbürgschaftenStraßeZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 138/96	BESCHLUSS
vom 19. Juni 1997
in dem Rechtsstreit
 HflB GmbH,
Straße
 vertreten durch den Geschäftsführer Fred Sflj^H^ftstraße	Fl
(Griechenland) ,
Klägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
gegen
eG
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Ludwig Klaus	und	Georg
 Straße
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof,
 Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 19. Juni 1997
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 224.000 DM.
Gründe
 Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be deutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Zwar sind die Bürgschaftserklärungen vom 2. August 1993, die diejenigen vom 21. Juli 1993 ersetzt haben, mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und den darin betonten Zusammenhang mit den Vorprozessen sowie wegen des Zwecks der Prozeßbürgschaften dahin auszulegen, daß die Beklagte die Ti
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telforderungen der Klägerin gegen die - im Handelsregister unter HRB 1211 eingetragene -	F^H)	Her-
stellung und Vertrieb GmbH verbürgt hat; diese Gesellschaft hat die eingeklagten Schecks ausgestellt und begeben und ist trotz ihrer Umbenennung bestehengeblieben. Die Klägerin hat jedoch nicht die Verbürgung der Beklagten für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft als Hauptschuldnerin im Rechtsstreit geltend gemacht. Vielmehr hat die Klägerin ihren Klageanspruch auf einen anderen Streitgegenstand gestützt, indem sie ausdrücklich erklärt hat, sie nehme die Beklagte wegen Bürgschaften für die - im Handelsregister unter HRB 4317 eingetragene - gleichnamige "C^p^4317" in Anspruch (GA I 74 f,
 178, 220). Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin gegen diese Gesellschaft keine Titelforderung gehabt habe, die von den Prozeßbürgschaften der Beklagten hätte erfaßt werden können. Auf der Grundlage des von der Klägerin unterbreiteten Streitgegenstandes ist diese tatrichterliche Feststellung rechtsfehlerfrei und bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO). Dagegen ist keine Verfahrensrüge ausgeführt worden .
Brandes	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter