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BGH · IX ZR 138/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 138/91

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Über den Anspruch wegen Gesundheitsschadens hat die Entschädigungsbehörde am 18. Der Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ist erst nach dem Tod von Frau auf einen Hin- Oktober 1988 hat die Entschädigungsbehörde den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens der Erblasserin im beruflichen Fortkommen abgelehnt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der geltend gemachte Entschädigungsanspruch sei mangels rechtzeitiger Substantiierung gemäß § 190 a BEG erloschen. Da der Anspruch jedoch weder vor noch bei der Antragstellung durch Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts erläutert worden sei, hätte er gemäß § 190 a Abs. 1 BEG bis zu dem 31. Bis zu dem Fristablauf sei weder der besondere Einlagebogen E für die Schadensart des Berufsschadens eingereicht noch der Berufsschäden zusammenhängend erläutert und unter Beweis gestellt worden. Die Erblasserin habe sich auch nicht zur Begründung des Berufsschadensanspruchs auf die zu den beiden anderen Schadensarten eingereichten Unterlagen und benannten Beweismittel bezogen. Da der nach § 189 BEG wirksam gestellte Entschädigungsantrag keine Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts enthielt, mußten die in § 190 Nr. 1-4 BEG bezeichneten Angaben "bei Vermeidung des Ausschlusses” bis zu dem 31. Hierbei ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Zuordnung des Vorbringens zu den einzelnen Entschädigungsansprüchen nicht erforderlich. Das Berufungsgericht beruft sich für seine Auffassung zu Unrecht auf die in RzW 1971, 561 und 1976, 153 Nr. 40 veröffentlichten Entscheidungen des Senats. Diese betreffen einen anderen Fall, nämlich den Fall einer Nachmeldung nach § 189 a BEG, mit dem sich § 190 a Abs. 2 BEG befaßt. Nur für den Fall der mehr als sieben Jahre nach dem Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist noch zulässigen Nachmeldung gemäß § 189 a BEG hat der Senat entschieden, daß die Entschädigungsbehörde ohne Bezugnahme auf Angaben und Beweismittel, die ihr bereits zu einem anderen Anspruch vorliegen, nicht von sich aus die Entschädigungsakten daraufhin zu überprüfen braucht, ob sich bei den früher angemeldeten Ansprüchen Angaben zur Begründung des jetzt ohne Erläuterung nachträglich geltend gemachten Anspruchs befinden. Daß dies nur für den Fall der Nachmeldung gemäß § 189 a BEG gilt, hat der Senat sowohl in RzW 1975, 276 a.E. als auch in RzW 1976, 153, Nr. 40 ausdrücklich klargestellt. 2. Für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 190 a Abs. 1 BEG, nämlich die Antragstellung nach § 189 BEG, hat der Senat in RzW 1975, 276 entschieden, daß der Antragsteller bei der Substantiierung nach § 190 a Abs. 1 BEG nicht erklären muß, welche Angaben jeweils zu welchem Einzelanspruch gehören. Somit ist der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht mangels rechtzeitiger Substantiierung gemäß § 190 a Abs. 1 BEG erloschen.

Zitierte Normen: § 190a BEG
RzWBerlinBerufungsgerichtBerufsschädenBEGAnspruchFallKlägerinangebenSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 138/91
URTEIL
Verkündet am:
19. Dezember 1991 Schnurr
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 geb. Gl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Straße
gegen
 Land
vertreten durch den Senator für Inneres, FfllHBiV Platz B{
WII
Beklagter und Revisionsbeklagter
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 19. Dezember 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Oktober 1990 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin macht als Erbeserbin einen Anspruch ihrer Schwägerin Mina	auf Entschädigung wegen Scha-
dens im beruflichen Fortkommen geltend.
Mina Schlessinger wurde am 5. Oktober 1912 in Karlsruhe geboren, wohnte früher in Berlin und gehörte zu dem Personenkreis der vom Nationalsozialismus rassisch Verfolgten.
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1936 wanderte sie von B re 1939 wurde sie von S
nach F
aus. Im Jah-
nach Sü
 evaku-
iert, wo sie von November 1942 bis August 1944 in der Ille-
und dort am 14. November 1966 verstorben.
In einem am 31. März 1958 bei dem Entschädigungsamt Berlin eingegangenen Schreiben ihres Bevollmächtigten mel-
dens an Leben, Körper oder Gesundheit, an Freiheit, an Vermögen, im beruflichen Fortkommen, an Versicherungen sowie sonstige Schäden an. In einem am 21. Januar 1963 eingegangenen Mantelbogen machte sie nur noch Schäden an Gesundheit, an Freiheit und im beruflichen Fortkommen geltend. Über den Anspruch wegen Gesundheitsschadens hat die Entschädigungsbehörde am 18. Januar 1965 entschieden. Der Anspruch wegen Freiheitsschaden wurde durch Vergleich vom 22. Juli/6. August 1965 geregelt.
Der Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ist erst nach dem Tod von Frau	auf einen Hin-
weis der Klägerin aus dem Jahre 1984 in Bearbeitung genommen worden. Frau SflBHBHH hatte den Berufsschäden nicht gesondert erläutert. Ihre Angaben zu den anderen Schadensarten enthalten jedoch eine Reihe von Einzelheiten, die für den Berufsschäden von Bedeutung sind.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1988 hat die Entschädigungsbehörde den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens der Erblasserin im beruflichen Fortkommen abgelehnt. Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin als Erbeser-
galität lebte. Später ist sie nach S
zurückgekehrt
 dete Frau S
Entschädigungsansprüche wegen Scha-
3^
 
bin Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen der Erblasserin auf der Grundlage eines Entschädigungszeitraums vom 1. Januar 1936 bis 30. November 1961 und einer Einstufung in den mittleren Dienst verlangt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der geltend gemachte Entschädigungsanspruch sei mangels rechtzeitiger Substantiierung gemäß § 190 a BEG erloschen. Er sei zwar mit der Globalanmeldung vom 31. März 1958 rechtzeitig im Sinne des § 189 Abs. 1 BEG angemeldet worden. Da der Anspruch jedoch weder vor noch bei der Antragstellung durch Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts erläutert worden sei, hätte er gemäß § 190 a Abs. 1 BEG bis zu dem 31. März 1967 substantiiert werden müssen. Das sei nicht geschehen. Bis zu dem Fristablauf sei weder der besondere Einlagebogen E für die Schadensart des Berufsschadens eingereicht noch der Berufsschäden zusammenhängend erläutert und unter Beweis gestellt worden. Die Erblasserin habe sich auch nicht zur Begründung des Berufsschadensanspruchs auf die zu den beiden anderen Schadensarten eingereichten Unterlagen und benannten Beweismittel bezogen. Ohne eine der-
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artige Bezugnahme habe die Entschädigungsbehörde nicht von sich aus die Akten daraufhin überprüfen müssen, ob sich bei den anderen Ansprüchen Anhaltspunkte für den Berufsschadensanspruch befänden.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Da der nach § 189 BEG wirksam gestellte Entschädigungsantrag keine Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts enthielt, mußten die in § 190 Nr. 1-4 BEG bezeichneten Angaben "bei Vermeidung des Ausschlusses” bis zu dem 31. März 1967 nachgeholt werden (§ 190 a Abs. 1 BEG). Hierbei ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Zuordnung des Vorbringens zu den einzelnen Entschädigungsansprüchen nicht erforderlich. Auch eine in sich geschlossene Darstellung oder eine ausdrückliche Bezugnahme auf die zu anderen Schadensarten überreichten Unterlagen ist nicht zu verlangen. Das Berufungsgericht beruft sich für seine Auffassung zu Unrecht auf die in RzW 1971, 561 und 1976, 153 Nr. 40 veröffentlichten Entscheidungen des Senats. Diese betreffen einen anderen Fall, nämlich den Fall einer Nachmeldung nach § 189 a BEG, mit dem sich § 190 a Abs. 2 BEG befaßt. Nur für den Fall der mehr als sieben Jahre nach dem Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist noch zulässigen Nachmeldung gemäß § 189 a BEG hat der Senat
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entschieden, daß die Entschädigungsbehörde ohne Bezugnahme auf Angaben und Beweismittel, die ihr bereits zu einem anderen Anspruch vorliegen, nicht von sich aus die Entschädigungsakten daraufhin zu überprüfen braucht, ob sich bei den früher angemeldeten Ansprüchen Angaben zur Begründung des jetzt ohne Erläuterung nachträglich geltend gemachten Anspruchs befinden. Daß dies nur für den Fall der Nachmeldung gemäß § 189 a BEG gilt, hat der Senat sowohl in RzW 1975, 276 a.E. als auch in RzW 1976, 153, Nr. 40 ausdrücklich klargestellt.
2. Für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 190 a Abs. 1 BEG, nämlich die Antragstellung nach § 189 BEG, hat der Senat in RzW 1975, 276 entschieden, daß der Antragsteller bei der Substantiierung nach § 190 a Abs. 1 BEG nicht erklären muß, welche Angaben jeweils zu welchem Einzelanspruch gehören. Daran wird festgehalten. Im übrigen ist eine vollständige Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs, mithin eine Schlüssigkeit, nicht erforderlich (BGH RzW 1972, 31, 32). Es genügt, daß die Behörde hinreichenden Anlaß für die Vornahme eigener Ermittlungen hat. Das war hier aufgrund der im Tatbestand des Berufungsurteils zusammengestellten Angaben zu dem Berufsschäden durchaus der Fall.
Somit ist der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht mangels rechtzeitiger Substantiierung gemäß § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Das Berufungsgericht muß vielmehr in
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eine sachliche Prüfung dieses Anspruchs eintreten. Zu diesem Zweck ist die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Merz	Schmitz	Kirchhof
 Zugehör	Ganter