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BGH · IX ZR 138/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 138/75

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionefrist wird zurückgewiesen. not* und die mit dem Stempel des Büros versehenen Entwürfe, der Revisionsschrift unterschrieben. Dezember 1974 in der Sache der Ehefrau seien die Revisionsschriften noch am gleichen Tag mittels eingeschriebenen Eilbriefs an den Bundesgerichtshof abgesandt worden. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Prozeßbevollmächtigten davon benachrichtigt, daß in der Sache der Ehefrau die Revision nicht begründet worden sei. Diese hätten dann in den H&nd-akten festgestellt, daß das Auftragsschreiben für ihn - den Kläger - in der Akte seiner Ehefrau abgeheftet, keine besonderen Akten angelegt, entgegen allgemeiner und besonderer Anordnung der Ablauf der Begründungsfrist nicht notiert und der Eingang der Revisionsschrift beim BGH sowie die darin beantragte Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nicht überwacht worden seien. Der Bundesgerichtshof habe auf fernmündliche Anfrage mitgeteilt, daß seine - des Klägers - Revisionsschrift nicht eingegangen sei. Die Bevollmächtigten hätten keine Erklärung dafür, wo sie geblieben sein könne« Der Verlust auf dem Postwege sei wegen gemeinsamer Versendung mit der Revisionsschrift in der Sache der Ehefrau ausgeschlossen. April 1969 als ausgebildete Anwaltsgehilfin eingetreten und von der langjährigen Bürovorsteherin in das Fristenwesen besonders sorgfältig eingearbeitet worden, wobei sie sich als zuverlässig bewährt habe. sei in den vergangenen Jahren mehrfach über die Bedeutung des Fristenwesens belehrt und durch Stichproben hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit immer wieder überwacht worden. Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts hat sich der Kläger auf eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts Er. HflHHfcund der Angestellten B. Der Vortrag des Klägers schließt nicht aus, daß die Versäumung der Revisionsbegrtindungsfrist auch auf ein Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen ist ($§ 233 Abs.1, 232 Abß. Ein Rechtsanwalt darf gewisse, minder bedeutsame Aufgaben wie zu dem Beispiel die Führung des Fristenkalenders einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen (vgl. sei sine derart erfahrene und auch zuverlässig erprobte Kraft gewesen, daß ihr die selbständige Führung des Fristenkalenders und die Überwachung der büromäßigen Bearbeitung der Fristsachen hätte übertragen werden dürfen. Entgegen einer allgemeinen Weisung und der besonderen Anordnung vom 23« Dezember 1974 legte sie keine Handakten für den Kläger an und kennzeichnete die im Fristenkalender für den 24. Januar 1975 eingetragene Revisionsbegründungsfrist nicht als eine solche für den Kläger und dessen Ehefrau« Die behauptete Absen** dung der Revisionsschrift an den Bundesgerichtshof ist nicht glaubhaft gemacht. Entgegen dem Vortrag des Klägers enthalten die in den Handakten abgehefteten Auftragsschreiben vom 18. Die festgestellte fehlerhafte Sach-beh&ndlung legt die Annahme, daß die Revisionsschrift tatsächlich nicht abgesandt worden ist, mindestens ebenso nahe wie die ihres Verlustes nach Eingang beim Bundesgerichtshof, den der Kläger vermutet. sei in den vergangenen Jahren mehrfach über die Bedeutung des Fristenwesens belehrt und durch Stichproben hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit überwacht worden, reicht dazu nicht aus. Außerdem haben weder der Kläger noch Rechtsanwalt Br. noch die Angestellte B, selbst die Gründe für dieses augenfällige Versagen bei der Bearbeitung von Fristsaohen auch nur angedeutet. Biese hätten hier aber dargetan werden müssen, um den Vorwurf auszuschließen, die Prozeß-bevollmächtigten hätten durch eine wirksamere Überwachung das FehlVerhalten der Angestellten B.

Zitierte Normen: § 209 BEG § 233 ZPO
EhefrauHandaktenBearbeitungBrKlägerProzeßbevollmächtigtenRevisionsschriftAngestellte

Volltext der Entscheidung

2434 091
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 138/75	BESCHLUSS
ln der Entschädigungssache
 Egon
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M
StraßeA
Kläger und Revieionekläger,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Justizrat Dr
 gegen
Land RHEINLAND - PFALZ,
i
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiaer-Priedrich-Straße 1,
Beklagten und Revlsionbbeklagten
2
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Ruche, Br. fhumm und Br. Lang
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionefrist wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Perienzivilsenats - Entschädigungs-Senats - des Oberlandesgerichts Köhlens vom 29. August 1974 wird verworfen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gr r ü n d e
Das Berufungsurteil wurde dem Kläger am 6. September 1974 zugestellt. Am 20. November 1975 legte er Revision ein und begründete sie. Gleichzeitig beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Dazu macht er geltend:
Bei den Prozeßbevollmächtigten sei am 25. Dezember 1974 jo ein Auftragsschreiben des Rechtsanwalts Dr. KfH^ aus Wien vom 18. Dezember 1974 sur Rinlegung der Revision in seiner Sache und der seiner Ehefrau mit je einer Revisionsschrift eingegangen und Rechtsan-
 
wait Dr. H0IP sofort vorgelegt worden. Dieser habe auf den Schreiben jeweils verfügt n1. Urten anlegen (BGH); 2. Bestätigen; 3. Begdgsfrist 24.1. not* und die mit dem Stempel des Büros versehenen Entwürfe, der Revisionsschrift unterschrieben. Wegen des Fristablaufs am 27. Dezember 1974 in der Sache der Ehefrau seien die Revisionsschriften noch am gleichen Tag mittels eingeschriebenen Eilbriefs an den Bundesgerichtshof abgesandt worden. Auf beiden Auftragsschreiben sei vermerkt: "Re-visionsschrift abgesandt am 23.12.". Der Eingang der Auf-tragßßchreiben und die Absendung der RevisionsSchriften seien dem Rechtsanwalt Br.	au^	dessen	fernmünd-
liche Anfrage am 23* Dezember 1974 bestätigt worden. Am 6. November 1975 habe der Vorsitzende des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Prozeßbevollmächtigten davon benachrichtigt, daß in der Sache der Ehefrau die Revision nicht begründet worden sei. Diese hätten dann in den H&nd-akten festgestellt, daß das Auftragsschreiben für ihn - den Kläger - in der Akte seiner Ehefrau abgeheftet, keine besonderen Akten angelegt, entgegen allgemeiner und besonderer Anordnung der Ablauf der Begründungsfrist nicht notiert und der Eingang der Revisionsschrift beim BGH sowie die darin beantragte Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nicht überwacht worden seien. Der Bundesgerichtshof habe auf fernmündliche Anfrage mitgeteilt, daß seine - des Klägers - Revisionsschrift nicht eingegangen sei. Rechtsanwalt Dr.	habe	auf	Rückfrage	die	Übersendung	einer	Revi-
sions8chrift nebst Abschriften bestätigt und die bei ihm verbleibende Abschrift übersandt, die vorgelegt werde. Die Nachforschungen nach dem Verbleib der Revisionsschrift seien ergebnislos gewesen. Die Bevollmächtigten hätten keine
 Erklärung dafür, wo sie geblieben sein könne« Der Verlust auf dem Postwege sei wegen gemeinsamer Versendung mit der Revisionsschrift in der Sache der Ehefrau ausgeschlossen. Der wegen der Feiertage beim BGH eingeschränkte Dienst könne eine Rolle gespielt haben.
Im Fristenkalender 1975 sei im Januar 1975 eingetragen: "Rev.begr. SflH^^LRP" und dabei vermerkt: "verl.
31.10.75", dann unter dem 31. Oktober 1975 "Revisionsbegr.
Anna/IiRP". Diese Frist sei nicht gelöscht, eine Vorfrist - entgegen allgemeiner Weisung - nicht eingetragen und die Handakte am 31. Oktober 1975 nicht vorgelegt worden.
Die Fristenkontrolle im Büro der Prozeßbevollaäcbtig-ten obliege seit Herbst 1970 der Angestellten B. Diese sei am 1. April 1969 als ausgebildete Anwaltsgehilfin eingetreten und von der langjährigen Bürovorsteherin in das Fristenwesen besonders sorgfältig eingearbeitet worden, wobei sie sich als zuverlässig bewährt habe. Sie versehe alle Eingänge mit dem EingangsStempel und lege sie vor.
Die Fristberechnung erfolge handschriftlich durch die Pro-zeßbevollmächtigten, die Notierung der Fristen und der Vorfristen durch Frau B. Sie sorge für die richtige Aktenführung, die Abheftung in den Akten und die Wiedervorlage beim Anwalt, erinnere an bevorstehenden Fristablauf, kontrolliere das Fertigmachen und Absenden, lösche die Fristen im Kalender nach Erledigung und vermerke dies in den Handakten. Frau B. sei in den vergangenen Jahren mehrfach über die Bedeutung des Fristenwesens belehrt und durch Stichproben hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit immer wieder überwacht worden. Bei Entschädigungsverfahren von Eheleuten sei das Personal angewiesen, exakt getrennte Akten zu führen und erst recht in Fristfällen gesonderte Eintragungen
 
im Fristenkalender vorzunehmen. Das sei bisher auch in allen sonstigen Fällen beachtet worden.
Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts hat sich der Kläger auf eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts Er. HflHHfcund der Angestellten B. berufen. Auf Anregung des Senats haben die Prozeßbevoll-mächtigten die Handakten in den Sachen der Eheleute SflHIB gegen Rheinland-Pfalz zur weiteren Glaubhaftmachung vorgelegt.
Der Kläger meint, die FristVersäumnis beruhe nicht auf einer fehlerhaften Büroorganisation# sondern auf einer Kette unglücklicher Umstände und Fehler des Büropersonals.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 235 Abs. 1, 234, 236 ZPO), aber nicht begründet. Der Vortrag des Klägers schließt nicht aus, daß die Versäumung der Revisionsbegrtindungsfrist auch auf ein Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen ist ($§ 233 Abs. 1, 232 Abß. 2 ZPO).
Ein Rechtsanwalt darf gewisse, minder bedeutsame Aufgaben wie zu dem Beispiel die Führung des Fristenkalenders einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen (vgl. BGHZ 43, 148 = VersR 1965, 498; VersR 1970, 324 m.w. Nachw.; VersR 1972, 557). Der Kläger hat nicht dargetan, die Angestellte B. sei sine derart erfahrene und auch zuverlässig erprobte Kraft gewesen, daß ihr die selbständige Führung des Fristenkalenders und die Überwachung der büromäßigen Bearbeitung der Fristsachen hätte übertragen werden dürfen.
 
/U (/
Der Angestellten B. sind, wie der Vortrag des Klägers und ihre eigenen Bekundungen ergehen, bei der Bearbeitung der Revisionssachen der Eheleute Simeles mehrere schwerwiegende Fehler unterlaufen«
Entgegen einer allgemeinen Weisung und der besonderen Anordnung vom 23« Dezember 1974 legte sie keine Handakten für den Kläger an und kennzeichnete die im Fristenkalender für den 24. Januar 1975 eingetragene Revisionsbegründungsfrist nicht als eine solche für den Kläger und dessen Ehefrau« Die behauptete Absen** dung der Revisionsschrift an den Bundesgerichtshof ist nicht glaubhaft gemacht. Entgegen dem Vortrag des Klägers enthalten die in den Handakten abgehefteten Auftragsschreiben vom 18. Dezember 1974 keinen Vermerk über die Absendung der Rechtsmittelschriften am 23. Dezember 1974. Die festgestellte fehlerhafte Sach-beh&ndlung legt die Annahme, daß die Revisionsschrift tatsächlich nicht abgesandt worden ist, mindestens ebenso nahe wie die ihres Verlustes nach Eingang beim Bundesgerichtshof, den der Kläger vermutet. Bei Eintragung der zu dem 31. Oktober 1975 verlängerten Revisions-begründungsfrist in der Sache der Ehefrau Anfang Januar 1975 unterließ die Angestellte B. die Kotierung von Vorfristen. Zum Fristablauf am 31. Oktober 1975 legte sie weder die Handakten vor noch sorgte sie in sonstiger Weise für die rechtzeitige Bearbeitung dieser Fristsaohe.
Ein Ärledigungsvermerk im Fristenkalender fehlt. Was mit den übrigen für den 31. Oktober 1975 vermerkten Fristen geschehen ist, hat der Kläger nicht dargelegt.
Dieses Fehlverhalten der Angestellten B. ist mit den Anforderungen, die an eine erfahrene, als zuverlässig erprobte Kraft zu stellen sind, schlechterdings nicht zu vereinbaren. Deshalb hätte der Kläger im einzelnen die Maßnahmen dartun müssen, die seine Prozeßbevollmächtigten zur laufenden Überwachung des Büropersonals, insbesondere der
 
Angestellten B,, getroffen hatten, um die zuverlässige Bearbeitung von FristSachen sicherzustellen. Die summarische Behauptung, Frau B. sei in den vergangenen Jahren mehrfach über die Bedeutung des Fristenwesens belehrt und durch Stichproben hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit überwacht worden, reicht dazu nicht aus. Außerdem haben weder der Kläger noch Rechtsanwalt Br.	noch
 die Angestellte B, selbst die Gründe für dieses augenfällige Versagen bei der Bearbeitung von Fristsaohen auch nur angedeutet. Biese hätten hier aber dargetan werden müssen, um den Vorwurf auszuschließen, die Prozeß-bevollmächtigten hätten durch eine wirksamere Überwachung das FehlVerhalten der Angestellten B. verhindern und die zuverlässige Bearbeitung der Fristsachen sicherstellen können. Bie Annahme eines reinen Büroversehens scheidet damit aus. Aus diesem Grunde ist ein unabwendbarer Zufall, wie ihn § 233 Abs. 1 ZPO für die Wiedereinsetzung voraus-aetzt, zu verneinen.
Mai	Henkel	Fuchs
 Br. Thumm	Btr.	Lang