150 oder 160 BEG in einer unanfechtbaren oder rechtskräftigen Entscheidung über den Lebensschadensanspruch der Witwe ist für die spätere Entscheidung, ob die Witwenrente nach § 23 Satz 2 BEG wiederaufgelebt ist, bindend, es sei denn, daß sie früher für den Anspruchsumfang unerheblich war (Fortführung von BGH RzW 1968, 266). Im Streit über das Wiederaufleben der Rente ist gegen diese Bindung durch die frühere Entscheidung Abhilfe möglich. Im Tatbestand dieses Bescheides heißt es, nach den Feststellungen der zuständigen Entschädigungsbehörde seien die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs nach dem Bundesentschädigungsgesetz gegeben. Der im Berufungsrechtszug geäußerten Auffassung des Beklagten, der angefochtene Bescheid sei ein nur auf Ermessensfehler nachprüfbarer Zweitbescheid, trat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Anspruch auf Neuentscheidung über die Witwenrente nach §§ 4, 17 ff BEG habe die Klägerin nicht. Diese umfassende Wirkung des nicht als Teilbescheid gekennzeichneten Bescheides der Landesrentenbehörde habe somit zur unanfechtbaren Ablehnung des Anspruchs geführt, soweit er möglicherweise nach §§ 4 oder 150 BEG begründet gewesen sei. Gemäß § 23 Satz 2 BEG lebt eine Witwenrente, die durch Wiederverheiratung erloschen ist (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG, § 18 Nr. 2 der 1. August I960 ist der Klägerin Kapitalentschädigung und Rente auf Grund der §§ 160, 163 BEG zuerkannt worden. Nur diese Anspruchsgrundlage konnte sich aus dem damaligen Vorbringen der Klägerin ergeben; die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 BEG kamen nicht in Betracht. Dementsprechend sind der Klägerin in Übereinstimmung mit §163 Abs. 1 BEG Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. Dieser Bescheid steht dem Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach §§17 Abs. 1 Nr. 1, 23 Satz 2 BEG entgegen. Das hat der Bundesgerichtshof bei der Bindung an die rechtliche Einordnung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens als Schaden in selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem späteren Verfahren wegen der Berufsschadensrente bereits entschieden (RzW 1964, 31 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen; bestätigt durch RzW 1975, 217). Das gleiche gilt für die Feststellung der allgemeinen Anspruchsberechtigung nach §§ 4, 150 oder 160 BEG in einer die Witwenrente zuerkennenden Entscheidung. Auch dabei geht es nicht nur um tatsächliche Feststellungen oder Vorfragen, die - sieht man vom Uberleitungsrecht nach Art. III Nr. 2 Abs.3 und 4 BEG-SchlußG ab - an der Bestands- oder Rechtskraftwirkung nicht teilhaben, sondern um die rechtliche Einordnung des Entschädigungsanspruchs, von der auch in Zukunft sein Umfang und seine sonstige Ausgestaltung abhängen können. Um eine von der Anspruchsgrundlage abhängige Ausgestaltung handelt es sich insbesondere bei der Möglichkeit des Wiederauflebens der Witwenrente nach § 23 Satz 2 BEG. Ist die Witwenrente bis zur Wiederverheiratung auf einer Anspruchsgrundlage, für die § 23 BEG gilt (§§ 4 oder 150, 159 BEG), zuerkannt worden, dann ist dies zugunsten der Witwe für die Entscheidung, ob die Rente nach § 23 Satz 2 BEG wiederauf gelebt ist, bindend (BGH RzW 1968, 266). 163 BEG bindend mit der Folge, daß die Rente nicht nach § 23 Satz 2 BEG aufleben kann. Ob dies anders ist, wenn die Voraussetzungen des § 4 BEG erst nach der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft der früheren Entscheidung eingetreten sind (vgl. Hier kommt nur in Betracht, daß der erste Ehemann der Klägerin, wie sie jetzt vorträgt, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG erfüllte und daß der unanfechtbar gewordene Bescheid vom 18. August I960 ist ihr mit der Einordnung ihres Anspruchs nach §§ 160, 163 BEG nicht nur die Kapitalent-schädigung für die Zeit vor dem 1. Diese weitergehenden Ansprüche hätte sie durch die Anfechtung des Bescheides mit der Klage nach § 210 BEG auf der Grundlage des § 4 BEG durchsetzen können. Die Bestandswirkung des unanfechtbar gewordenen Bescheides umfaßt daher auch die Feststellung der Anspruchsberechtigung nur nach §§ 160, 163 BEG. Nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGH RzW 1972, 341; 344, die der Berufungsrichter noch nicht berücksichtigen konnte, soll die erneute Entscheidung der Lage abhelfen, in die der Verfolgte dadurch geraten ist, daß sich eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Regelung als fehlerhaft oder im Ergebnis unrichtig erweist. Dem steht nicht entgegen, daß hier der Anspruch auf Wiederaufleben der Rente nach § 23 Satz 2 BEG erstmals geltend gemacht wird und der Klägerin im ersten Verfahren nach §§ 160, 163 BEG durch den Bescheid vom 18. Denn der Antrag auf Abhilfe richtet sich nicht gegen die Entscheidung nach § 23 Satz 2 BEG, sondern gegen die frühere Entscheidung vom 18. Nach § 23 Satz 2 BEG lebt die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats wieder auf, der dem Monat folgt, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
2430 001 / Nachschlagewerk s ja BGHZ: nein BEG §§ 23 Satz 2, 195, 209 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1; BEG § 210 "Zweitverfähren" Die Feststellung der Anspruchsberechtigung nach §§ 4, 150 oder 160 BEG in einer unanfechtbaren oder rechtskräftigen Entscheidung über den Lebensschadensanspruch der Witwe ist für die spätere Entscheidung, ob die Witwenrente nach § 23 Satz 2 BEG wiederaufgelebt ist, bindend, es sei denn, daß sie früher für den Anspruchsumfang unerheblich war (Fortführung von BGH RzW 1968, 266). Im Streit über das Wiederaufleben der Rente ist gegen diese Bindung durch die frühere Entscheidung Abhilfe möglich. BGH, Urt. v. 23. September 1976 - IX ZR 138/74 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 138/74 URTEIL Verbindet am 23. September 1976 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Fraydla fpAve. J M^t Frankreich t - Prozeßbevollmächtigters Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Köln, Zeughausstraße 4, Beklagten und Revisionsbeklagten /V V - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn» Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 13* Januar 1971 wird zurückgewiesen» soweit Witwenrente für November 1967 verlangt wird. Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der erste Ehemann der Klägerin kam im Januar 1943 im Konzentrationslager Oranienburg ums Leben. Im November 1933 heiratete die Klägerin wieder. 1937 beantragte sie Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem ersten Ehemann. Sie gab an, er sei staatenlos gewesen. Nach einer von ihr vorgelegten Bescheinigung des französischen Außenministeriums war er zuletzt polnischer Staatsbürger und Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951. Sich selbst bezeichnete die Klägerin als Staatenlose und in einer späteren Erklärung als politischen Flüchtling. Der Regierungspräsident in Köln stellte in dem Übersendungsschreiben an die Landesrentenbehörde Düsseldorf fest, daß die Voraussetzungen der §§ 1, 160 BEG gegeben seien. Mit Bescheid vom 18. August I960 erkannte die Landesrentenbehörde der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31- Oktober 1953 11.600 DM KapitalentSchädigung und für November 1953 die Witwen-mindestrente von 200 DM zu. Im Tatbestand dieses Bescheides heißt es, nach den Feststellungen der zuständigen Entschädigungsbehörde seien die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs nach dem Bundesentschädigungsgesetz gegeben. Die Klägerin focht diesen Bescheid nicht an. Der zweite Ehemann der Klägerin starb im November 1967. Sie beantragte daraufhin erneut Entschädigung für Lebens schaden nach ihrem ersten Ehemann und gab an, dieser habe vor 1930 in Nürnberg gewohnt und sei von dort nach Frankreich ausgewandert. Daher seien die Voraussetzungen des § 4 BEG gegeben. Diesen Antrag lehnte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 6. Oktober 1969 als unzulässig ab. /-■' 'I Die Klage auf Witwenrente ab 1. November 1967 und die Berufung blieben ohne Erfolg. Der im Berufungsrechtszug geäußerten Auffassung des Beklagten, der angefochtene Bescheid sei ein nur auf Ermessensfehler nachprüfbarer Zweitbescheid, trat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1970 entgegen. Hilfsweise machte sie geltend, auch als Ermessensentscheidung sei die Verweigerung der Witwenrente ab Auflösung ihrer zweiten Ehe fehlerhaft. Mit der Revision bittet die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sie stützt die Revision ausdrücklich auch auf eine Verletzung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zu dem Zweitbescheidsverfahren entwickelt habe. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter verneint den Anspruch auf weitere Witwenrente. In § 23 Satz 2 BEG handele es sich nicht um einen neu entstandenen Anspruch. Wiederaufleben könne nur ein früher einmal vorhanden gewesenes Recht. Die Landesrentenbehörde habe der Klägerin seinerzeit ersichtlich nur die umfangmäßig beschränkte Hinterbliebenenentschädigung nach §§ 160, 163 BEG zuerkannt. Bei ihr sei das Wiederaufleben der Witwenrente ausgeschlossen. Anspruch auf Neuentscheidung über die Witwenrente nach §§ 4, 17 ff BEG habe die Klägerin nicht. Entschädi- gungsanspruch sei der aus einem bestimmten abgeschlossenen Tatbestand abgeleitete Anspruch, Nach den allgemeinen AnspruchsvorausSetzungen der §§ 4, 150, 160 BEG werde dabei nicht unterschieden. Der Bescheid umfasse den Anspruch insgesamt. Seine Unanfechtbarkeit stehe einem neuen Antrag wegen des Schadens selbst dann entgegen, wenn hierfür eine neue Begründung gegeben werde. Diese umfassende Wirkung des nicht als Teilbescheid gekennzeichneten Bescheides der Landesrentenbehörde habe somit zur unanfechtbaren Ablehnung des Anspruchs geführt, soweit er möglicherweise nach §§ 4 oder 150 BEG begründet gewesen sei. Das Berufungsurteil hält insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Bescheid vom 6, Oktober 1969 war kein solcher über Abhilfe. Abhilfe war nicht beantragt, und die Behörde hat ersichtlich nicht nach Abhilfegrundsätzen entschieden. Grund für den Neuantrag war der inzwischen eingetretene Tod des zweiten Ehemannes der Klägerin. Auf die rechtliche Prüfung dieses Neuantrages war der Bescheid der Behörde beschränkt. Der geltend gemachte Anspruch nach §§ 4, 23 Satz 2 BEG ist daher in vollem Umfang nachprüfbar. Gemäß § 23 Satz 2 BEG lebt eine Witwenrente, die durch Wiederverheiratung erloschen ist (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG, § 18 Nr. 2 der 1. DV-BEG), wieder auf, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. Das gilt jedoch nur für die aus §§ 4 oder 150, 159 BEG, nicht dagegen für die allein aus §§ 160, 163 BEG herzuleitenden Rentenansprüche. § 163 Abs. 1 Satz 1 BEG verweist nicht auf § 23 BEG und schließt damit die Anwendung dieser Vor- Schrift für nur nach § 160 BEG Anspruchsberechtigte aus (§§ 149, 160 Abs. 4 BEG). Durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 18. August I960 ist der Klägerin Kapitalentschädigung und Rente auf Grund der §§ 160, 163 BEG zuerkannt worden. Nur diese Anspruchsgrundlage konnte sich aus dem damaligen Vorbringen der Klägerin ergeben; die Voraussetzungen der §§ 4 oder 150 BEG kamen nicht in Betracht. Dementsprechend sind der Klägerin in Übereinstimmung mit §163 Abs. 1 BEG Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. Januar 1949 und die nach § 23 Satz 1 BEG für die Anspruchsberechtigten nach §§ 4 oder 150, 159 BEG vorgesehene Abfindung trotz ihres Rentenanspruchs für November 1953 und ihrer neuen Ehe nicht zuerkannt worden. Dieser Bescheid steht dem Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach §§17 Abs. 1 Nr. 1, 23 Satz 2 BEG entgegen. Ein Entschädigungsbescheid über einen einheitlichen Anspruch aus derselben Schadensart, aus dem sich etwas Gegenteiliges nicht eindeutig ergibt, regelt den Entschädigungsanspruch ganz. Was er nicht ausdrücklich bewilligt, lehnt er ab, auch wenn er diese Ablehnung nicht ausdrücklich ausspricht. Wenn ein solcher Bescheid nicht fristgerecht angegriffen wird, erlangt er nicht nur formelle Unanfechtbarkeit, sondern auch eine der materiellen Rechtskraft ähnliche Wirkung. Das ergibt sich insbesondere aus der nach § 210 BEG nur befristeten Möglichkeit zur Klage. Sofern ein Antragsteller einen Entschädigungsbescheid nicht angreift, kann er deshalb grundsätzlich später nicht mehr geltend machen, daß ihm der darin geregelte Anspruch in größerem Umfang 'oder in anderer Weise zustehe. Das gilt selbst dann, wenn über das weitergehende Recht nicht ausdrücklich entschieden worden ist (vgl. BGH RzW I960, 48; 327). Die Unanfechtbarkeit des Bescheids erfaßt in der Regel auch die rechtliche Einordnung des Anspruchs durch die Behörde. Das hat der Bundesgerichtshof bei der Bindung an die rechtliche Einordnung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens als Schaden in selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem späteren Verfahren wegen der Berufsschadensrente bereits entschieden (RzW 1964, 31 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen; bestätigt durch RzW 1975, 217). Das gleiche gilt für die Feststellung der allgemeinen Anspruchsberechtigung nach §§ 4, 150 oder 160 BEG in einer die Witwenrente zuerkennenden Entscheidung. Auch dabei geht es nicht nur um tatsächliche Feststellungen oder Vorfragen, die - sieht man vom Uberleitungsrecht nach Art. III Nr. 2 Abs. 3 und 4 BEG-SchlußG ab - an der Bestands- oder Rechtskraftwirkung nicht teilhaben, sondern um die rechtliche Einordnung des Entschädigungsanspruchs, von der auch in Zukunft sein Umfang und seine sonstige Ausgestaltung abhängen können. Um eine von der Anspruchsgrundlage abhängige Ausgestaltung handelt es sich insbesondere bei der Möglichkeit des Wiederauflebens der Witwenrente nach § 23 Satz 2 BEG. Ist die Witwenrente bis zur Wiederverheiratung auf einer Anspruchsgrundlage, für die § 23 BEG gilt (§§ 4 oder 150, 159 BEG), zuerkannt worden, dann ist dies zugunsten der Witwe für die Entscheidung, ob die Rente nach § 23 Satz 2 BEG wiederauf gelebt ist, bindend (BGH RzW 1968, 266). / Ebenso ist die Einordnung des bis zur Wiederverheiratung zuerkannten Witwenrentenanspruchs nach §§ 160, 163 BEG bindend mit der Folge, daß die Rente nicht nach § 23 Satz 2 BEG aufleben kann. Ob dies anders ist, wenn die Voraussetzungen des § 4 BEG erst nach der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft der früheren Entscheidung eingetreten sind (vgl. BGH RzW 1969, 130 Nr. 17), ist hier nicht zu entscheiden. Hier kommt nur in Betracht, daß der erste Ehemann der Klägerin, wie sie jetzt vorträgt, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG erfüllte und daß der unanfechtbar gewordene Bescheid vom 18. August I960 unrichtig ist, weil er nicht von dieser, sondern von §§ 160, 163 BEG als Anspruchsgrund-lage ausgeht. Dies beeinträchtigt die Bindung an die damalige Feststellung der Anspruchsgrundlage nicht. Eine solche Bindungswirkung tritt nur dann nicht ein, wenn von der Feststellung einer bestimmten Anspruchsgrundlage in der unanfechtbar oder rechtskräftig gewordenen Entscheidung außer der Anspruchsberechtigung als solcher nichts abhing (vgl. das Urteil des Senats vom heutigen Tage - IX ZR 53/75 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Dann ist ein schon damals aus einer anderen Anspruchsgrundlage herzuleitender weitergehender Anspruch nicht abgelehnt worden. Nur um eine andere rechtliche Einordnung des Anspruchs zu erwirken, konnte die Witwe die Entscheidung nicht anfechten. Wenn der im Konzentrationslager Oranienburg ums Leben gekommene erste Ehemann der Klägerin, wie diese jetzt behauptet, vor 1930 in Nürnberg gewohnt hat und von dort nach Frankreich ausgewandert ist, dann stand der Klägerin der Witwenanspruch nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c, 17 ff BEG ohne Einschränkung zu. Durch den Bescheid vom 18. August I960 ist ihr mit der Einordnung ihres Anspruchs nach §§ 160, 163 BEG nicht nur die Kapitalent-schädigung für die Zeit vor dem 1. Januar 1949, sondern auch die Abfindung nach § 23 Satz 1 BEG verweigert worden. Diese weitergehenden Ansprüche hätte sie durch die Anfechtung des Bescheides mit der Klage nach § 210 BEG auf der Grundlage des § 4 BEG durchsetzen können. Die Bestandswirkung des unanfechtbar gewordenen Bescheides umfaßt daher auch die Feststellung der Anspruchsberechtigung nur nach §§ 160, 163 BEG. Gegen diese Bindungswirkung des unanfechtbar gewordenen früheren Bescheids kann jedoch Abhilfe gewährt werden. Die Klägerin hat sie mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1970 hilfsweise beantragt. Nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGH RzW 1972, 341; 344, die der Berufungsrichter noch nicht berücksichtigen konnte, soll die erneute Entscheidung der Lage abhelfen, in die der Verfolgte dadurch geraten ist, daß sich eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene Regelung als fehlerhaft oder im Ergebnis unrichtig erweist. Dem steht nicht entgegen, daß hier der Anspruch auf Wiederaufleben der Rente nach § 23 Satz 2 BEG erstmals geltend gemacht wird und der Klägerin im ersten Verfahren nach §§ 160, 163 BEG durch den Bescheid vom 18. August I960 nicht weniger zugesprochen worden ist, als sie seinerzeit verlangt hatte. Denn der Antrag auf Abhilfe richtet sich nicht gegen die Entscheidung nach § 23 Satz 2 BEG, sondern gegen die frühere Entscheidung vom 18. August I960 wegen ihrer bindenden Wirkung in der für die Anwendung des § 23 Satz 2 BEG entscheidenden rechtlichen Einordnung des Anspruchs in §§ 160 ff BEG. Auch insoweit finden die Grundsätze über Abhilfe entsprechende Anwendung. -10 - Die Klägerin macht mit ihrem Abhilfeantrag auch hilfsweise geltend, daß die frühere Entscheidung vom 18. August I960 falsch war, weil sie den Lebensschadensanspruch nicht den Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 4, 17 ff BEG, sondern denen der §§ 160 ff BEG zugeordnet hatte. Das anhängige Verfahren ist zur Erledigung der Abhilfe zu nutzen (BGH RzW 1972, 346). Der Berufungsrichter hat, wie die Revision zutreffend rügt, das Klagebegehren unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft. Das ist nachzuholen. Dabei wird nach den Grundsätzen in BGH RzW 1972, 341 und 344 dem Beklagten erforderlichenfalls Gelegenheit zur Ausübung seines Ermessens zu geben sein. Im Ergebnis richtig erweist sich das Berufungsurteil, soweit es der Klage auf Rente für November 1967 den Erfolg versagt hat. Nach § 23 Satz 2 BEG lebt die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats wieder auf, der dem Monat folgt, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist. Das ist im Streitfall der 1. Dezem ber 1967. Da auch Abhilfe nicht über den gesetzlich begrün de ten Leistungsumfang hinaus gewährt werden kann, steht der Klägerin Rente für November 1967 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. Insoweit ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Portmann