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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliehe Verhandlung vom 26* Juni 1969 unter Mitwir kung der Bundesrichter Dr« Graf, Maaß, von der Mühlen» Zorn und Dr. Woesner für Beeht erkannt: Auf die Bevision der Klägerin wird das Urteil Ungarn geborene jüdische Klägerin Die 1917 in mußte ab April 1944 in ihrem Heimatort den Judenstern tragen Sie kam zunächst in das dortige Ghetto» dann im Juli 1944 Im Gesundheitsschadensverfahren hat sie ihr durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid Anspruch auf Heilverfahren zugebilligt, die Gewährung von Kapitalentschädigung und Bente aber abgelehnt, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 15 ^ betrage. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil die allgemeinen An Spruchsvoraussetzungen nach dem BEG nicht gegeben seien Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Eas angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin im Sinne der Genfer Konvention mit unzureichender Begründung verneint hat• Es ist der Auffassung, daß die Klägerin in Ungarn weder als Jüdin noch als Angehörige des Bürgertums von Verfolgung bedroht gewesen wäre, wenn sie sich in ihren Heimatstaat zurückbegeben hätte« Biese Ausführungen beruhen im wesentlichen auf der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs« Eer Senat hat jedoch in RzW 1968, 571 Hr« 34 entschieden, daß nach §160 BEG auch derjenige entschädigungsberechtigt ist, dem es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der Unter den Gesichtspunkten dieser Entscheidung wird die Anspruehsbereehtigung der Klägerin zu überprüfen sein« Ea- bei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Ungarn nur

LandUngarnBundesgerichtshofsGrundBEGAnspruchwesentlichKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Dl
NAMEN
DES
VOLKES
URTEIL
« *
* *
Verkündet am
10. Juli 1969
Pohl,
 Jus ti zhaup t s ekretär
 als Urknndabeamter der GeschiftssteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Magda
V
f
Avenue,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung
 und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
* •
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Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
 die mündliehe Verhandlung vom 26* Juni 1969 unter Mitwir kung der Bundesrichter Dr« Graf, Maaß, von der Mühlen» Zorn und Dr. Woesner
 für Beeht erkannt:
Auf die Bevision der Klägerin wird das Urteil
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des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25« April 1968 aufgehoben*
Der Bechtsstreit wird zur anderweiten Verhand
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lung und Entscheidung» auch über die außerge-
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richtlichen Kosten der Bevision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Das Verfahren des Bevisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei*
Von Bechts wegen
 Tatbestand:
Ungarn geborene jüdische Klägerin
 Die 1917 in
 mußte ab April 1944 in ihrem Heimatort den Judenstern tragen Sie kam zunächst in das dortige Ghetto» dann im Juli 1944
V
in das Konzentrationslager Auschwitz» im August 1944 in das
♦ *
Außenkommando Hessisch-Lichtenau des Konzentrationslagers
3
»
Buchenwald und schließlich im April 1943 in ein Arbeits-lager bei Leipzig, wo sie im selben Monat befreit wurde. Der erste Ehemann und mehrere Angehörige der Klägerin
 der Verfolgung umgekommen. Sie selbst hielt sich
 zunächst längere Zeit in einem DP-Lager
 sind
nach dem
 in Bayreuth auf und wanderte am 18. Juli 1946 nach den USA aus, deren Staatsangehörigkeit sie am 14« April 1933 erwarb.
Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen zahlreicher Schadensarten angemeldet. Die Entschädigungs behörde hat ihr als Flüchtling für Schaden an Freiheit 1,800 DM gewährt. Im Gesundheitsschadensverfahren hat sie ihr durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid Anspruch auf Heilverfahren zugebilligt, die Gewährung von Kapitalentschädigung und Bente aber abgelehnt, weil die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur 15 ^ betrage.
Die Klage gegen die Ablehnung dieser Ansprüche ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat sie aus medizi nischen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil die allgemeinen An Spruchsvoraussetzungen nach dem BEG nicht gegeben seien
 Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision
 verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Das
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beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht ver-
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treten lassen.
Entscheid
s&ründe:
Eie Revision ist begründet«
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Eas angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin im Sinne der Genfer Konvention mit unzureichender Begründung verneint hat• Es ist der Auffassung, daß die Klägerin in Ungarn weder als Jüdin noch als Angehörige des Bürgertums von Verfolgung bedroht gewesen wäre, wenn sie sich in ihren
 Heimatstaat zurückbegeben hätte«
*
Biese Ausführungen beruhen im wesentlichen auf der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs« Eer Senat hat jedoch in RzW 1968, 571 Hr« 34 entschieden, daß nach §160 BEG auch derjenige entschädigungsberechtigt ist, dem
 es in dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt nach den in der
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Bundesrepublik Eeutschland maßgeblichen Anschauungen nicht
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zuzu demuten gewesen wäre, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung wesentliche Rechtsgüter verletzt wurden«
Unter den Gesichtspunkten dieser Entscheidung wird die
 Anspruehsbereehtigung der Klägerin zu überprüfen sein« Ea-
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bei kommt es auf die besondere Lage der Juden in Ungarn nur
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an, wenn eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die allgemei
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nen Verhältnisse Ungarns bis zu dem 14* April 1953 zu demutbar ge wesen wäre*
Graf
 Maaß
von der Mühlen
 Zorn
Dr. Woesner