Die Beschränkung der Vermutung in § 31 Abs. 2 BEG auf die Haft in einem Konzentrationslager verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei einem Antrag nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a und einer Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG bedarf es der Substantiierung des Anspruchs (§§ 190, 190 a BEG) nicht, wenn dieser im früheren Verfahren sachlich geprüft und aufgrund ärztlicher Gutachten der Anspruch auf Rente abgelehnt oder im Woge einer Regelung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG aufgegeben worden ist. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puohs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Dezember 1962 erhielt die Klägerin Kapitalentschädigung und Heilverfahren für Schaden an Körper oder Gesundheit; die Rente wurde ihr aus medizinischen Gründen verweigert. Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente weiter. 1. Das Berufungsgericht hat ein Recht der Klägerin, den Vergleich vom 4. § 31 Abs. 2 verstoße mit der Beschränkung der Vermutung auf die Haft in einem Konzentrationslager nioht gegen den Gleichheitssatz. Die Einfügung der Vermutung zugunsten der Konzentrationslagerhäftlinge in § 31 BEG gewährt der Klägerin nicht das Recht, den Vergleich vom 4. Die voirüer Revision gegen die VerfassungsmäBTg-keit des § 31 Abs. 2 BEG erhobenen Einwendungen sind nicht begründet. Mit Recht hat der Berufungsrichter den Anspruch auch nach Art. IV BEG-SchlußG geprüft, obgleich die Klägerin ihr Entscbädigungsbegehren nicht ausdrücklich Der Berufungsricbter bat jedoch die Bedeutung des § 190 a BEG bei einem Angleichungsantrag nach Art. 17 Nr. 1 Abs. 1 a, Nr. 2 BEG-SchlußG verkannt. März 1967 hinreichend zu "substantiieren"; wenn er dieser Pflicht nicht nachkam, ist der Anspruch erloschen (BGH RzW 1967, 502 Nr. 17). Dessen bedarf es aber dann nicht, jwenn der Antragsteller bereits in den früher anhängig gewesenen Entschädigungsverfahren bei derselben Entschädigungsbehörde Angaben gemacht hat, die auch den jetzt erneut geltend gemachten Anspruch genügend substantiieren, und wenn er hierauf Bezug nimmt. Bei einem Antrag nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a und einer Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG trifft dies immer dann zu, wenn der Gesundheitsschadensanspruch im früheren Verfahren sachlich geprüft und aufgrund ärztlicher Gutachten der Anspruch auf Rente abgelehnt oder im Wege einer Regelung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG aufgegeben worden ist. Insbesondere hängt sein Erfolg nicht davon äb, daß sich die medizinischen oder rechtlichen Ansichten über die Leiden des Antragstellers und deren Zusammenhang mit der Verfolgung seit der früheren Entscheidung geändert haben. BGH, RzW 1970, 77 Nr. 24) auf der Grundlage der früheren Angaben und Ermittlungen auch ohne entsprechende Hinweise des Antragstellers in der Lage sind. Dieses wird unter Beachtung der im Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 77 Nr. 24 dargelegten Grundsätze über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach Prüfung der durch den Streitfall aufgeworfenen medizinischen Prägen erneut zu entscheiden haben. Dabei steht der Klägerin die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG nicht zur Seite.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 31 Ahs. 2 Die Beschränkung der Vermutung in § 31 Abs. 2 BEG auf die Haft in einem Konzentrationslager verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. BEG-SchlußG Art. Ill Nr. 1 Abs. 2, Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a, Abs. 4, Nr. 2; BEG §§ 190, 190 a Bei einem Antrag nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a und einer Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG bedarf es der Substantiierung des Anspruchs (§§ 190, 190 a BEG) nicht, wenn dieser im früheren Verfahren sachlich geprüft und aufgrund ärztlicher Gutachten der Anspruch auf Rente abgelehnt oder im Woge einer Regelung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG aufgegeben worden ist. Eine Darlegung der Angleichungsgründe ist nicht erforderlich. BGH, Urt. v. 13. Kai 1971 - IX ZR 138/68 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 138/68 URTEIL Verkündet am 13. Mai 1971 Pohl, AmtsInspektor als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Margot C straße » - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin and Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land R * vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, A^^platzÄ - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Freiherr von^H^I 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puohs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. März 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1909 geborene Klägerin wanderte wegen ihrer jüdisohen Abstammung im Jahr 1939 ron Deutschland nach Shanghai aus. Dort wurde sie von 1943 Ms 1945 im Sperrbezirk Hongkew festgehalten. Im Jahr 1949 begab sie sich nach Israel. Seit 1954 lebt sie in München. Durch Bescheid vom 19. Januar I960 und gerichtlichen Vergleich vom 4. Dezember 1962 erhielt die Klägerin Kapitalentschädigung und Heilverfahren für Schaden an Körper oder Gesundheit; die Rente wurde ihr aus medizinischen Gründen verweigert. Im Dezember 1965 und September 1966 meldete die Klägerin erneut Ansprüche wegen Gesundheitsschadens an. Die Behörde lehnte den Entschädigungsantrag als nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BBG-SchlußG unzulässig ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Hit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat ein Recht der Klägerin, den Vergleich vom 4. Dezember 1962 nach Art. III Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 4, 1 BEG-SchlußG anzufechten, verneint. Das Ghetto Hongkew sei kein Konzentrationslager im Sinn des § 31 Abs. 2 BEG; es sei in das Haftstättenverzeichnis der 6. Verordnung zur Durchführung des BEG vom 23. Februar 1967 nicht aufgenommen worden. § 31 Abs. 2 verstoße mit der Beschränkung der Vermutung auf die Haft in einem Konzentrationslager nioht gegen den Gleichheitssatz. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtefehler erkennen. Die Einfügung der Vermutung zugunsten der Konzentrationslagerhäftlinge in § 31 BEG gewährt der Klägerin nicht das Recht, den Vergleich vom 4. Dezember 1962 gemäß Art. III Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 4, 1 BEG-SchlußG anzufechten. Das Ghetto Shanghai/Hongkew war kein Konzentrationslager im Sinn des § 31 Abs. 2 BEG. Die unter diese Vorschrift fallenden Haftstätten werden in der gemäß § 42 Abs. 2 BEG erlassenen 6. Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 23. Februar 1967 (BGBl I S. 233) samt Ergänzungsverordnung vom 10. Januar 1970 (BGBl IS. 65) abschließend aufgezählt (OLG München RzW 1967, 431 Nr. 43). Das Lager Shanghai/Hongkew ist nicht genannt. Die voirüer Revision gegen die VerfassungsmäBTg-keit des § 31 Abs. 2 BEG erhobenen Einwendungen sind nicht begründet. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß die Vermutung nur Konzentrationslagerhäftlingen zugute kommt. Der Hinweis der Revision auf die Gleichstellung der Freiheitsbeschränkung mit der Freiheitsentziehung und der verschiedenen Formen der Freiheitsentziehung untereinander im Rahmen der §§ 43 bis 50 BEG geht fehl. Hierdurch war der Gesetzgeber nicht gehindert, bei Regelung der Entschädigung für Gesundheitsschäden Unterscheidungen zu treffen und von der Freiheitsentziehung stärker getroffene Personengruppen beweismäßig besser zu stellen als andere an ihrer Freiheit geschädigte Verfolgte. Die ehemaligen Konzentrationslagerhäftlinge sind in der Regel schwersten Schädigungen ausgesetzt gewesen. Dieser Gesichtspunkt hat den Gesetzgeber veranlaßt, den Aufenthalt in einem Konzentrationslager als Sondertatbestand herauszustellen (vgl. Begründung zu Nr. 15 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes - BT-Drucks. IV/1550). Die Regelung ist sachlich gerechtfertigt, wenn auch die Bedingungen der Freiheitsentziehung im Einzelfall an anderen Orten ähnlich unmenschlich gewesen sein mögen. Sie ist auch zweckmäßig, weil der in Betracht kommende Personenkreis leichter erfaßt werden kann (vgl, schriftlicher Bericht des Abgeordneten Hirsch, BT-Drucks. IV/3423, zu Nr. 15). 2. Ein Anfechtungsrecht kann nach Auffassung des Berufungsricbters auch nicht aus Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchluG hergeleitet werden, weil die Klägerin die nach § 190 a in Verbindung mit § 190 Nr. 2-4 BEG verlangten Angaben nicht fristgerecht gemacht habe. Sie habe lediglich ihre Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit angemeldet. Erforderlich wäre jedoch gewesen, unter Angabe von Beweismitteln darzulegen, welche der früher angeführten Leiden etwa wegen einer Änderung der medizinischen Erkenntnisse nunmehr anders beurteilt werden müßten. Mit Recht hat der Berufungsrichter den Anspruch auch nach Art. IV BEG-SchlußG geprüft, obgleich die Klägerin ihr Entscbädigungsbegehren nicht ausdrücklich 6 auf die Angleichungsvorschriften gestützt hat. Denn der Anspruch ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu untersuchen (BGH RzW 1970, 28 Nr. 20). Der Berufungsricbter bat jedoch die Bedeutung des § 190 a BEG bei einem Angleichungsantrag nach Art. 17 Nr. 1 Abs. 1 a, Nr. 2 BEG-SchlußG verkannt. Auf die Vorschrift wird in Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG verwiesen. Ibrzufolge war der Antragsteller gehalten, den Entschädigungsanspruch bis 31. März 1967 hinreichend zu "substantiieren"; wenn er dieser Pflicht nicht nachkam, ist der Anspruch erloschen (BGH RzW 1967, 502 Nr. 17). Dessen bedarf es aber dann nicht, jwenn der Antragsteller bereits in den früher anhängig gewesenen Entschädigungsverfahren bei derselben Entschädigungsbehörde Angaben gemacht hat, die auch den jetzt erneut geltend gemachten Anspruch genügend substantiieren, und wenn er hierauf Bezug nimmt. Die Entschädigungsbehörde ist dann in der Lage, auf diese Angaben und die Ergebnisse der früheren Ermittlungen zurückzugreifen und mit der Bearbeitung des Angleichungsantrags zu beginnen. Bei einem Antrag nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a und einer Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG trifft dies immer dann zu, wenn der Gesundheitsschadensanspruch im früheren Verfahren sachlich geprüft und aufgrund ärztlicher Gutachten der Anspruch auf Rente abgelehnt oder im Wege einer Regelung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG aufgegeben worden ist. Dies ist hier der Pall. Der Vergleich vom 4. Dezember I960 wurde geschlossen, nachdem im gerichtlichen Verfahren ärztliche Gutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin erhoben worden waren. An weitere Voraussetzungen ist das Angleichungsbegehren nicht geknüpft. Insbesondere hängt sein Erfolg nicht davon äb, daß sich die medizinischen oder rechtlichen Ansichten über die Leiden des Antragstellers und deren Zusammenhang mit der Verfolgung seit der früheren Entscheidung geändert haben. Das hat der Bundesgerichtshof in den Urteilen RzW 1969» 358 Nr. 40 und RzW 1970, 77 Nr. 24 dargelegt. Mithin mußte die Klägerin, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, einen derartigen Wandel der medizini-"schen"Anschauungen auch nicht dartun. Die Klägerin war auch im übrigen nicht gehalten, die für eine Angleichung in Betracht kommenden Gründe darzulegen. Die Angabe solcher Gründe ist entbehrlich, weil die Entschädigungsorgane zu der im Angleichungsverfahren gebotenen erneuten Nachprüfung des medizinischen oder rechtlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, RzW 1970, 77 Nr. 24) auf der Grundlage der früheren Angaben und Ermittlungen auch ohne entsprechende Hinweise des Antragstellers in der Lage sind. 8 3. Wegen dieser Verletzung des sachlichen Hechts ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Beachtung der im Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 77 Nr. 24 dargelegten Grundsätze über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach Prüfung der durch den Streitfall aufgeworfenen medizinischen Prägen erneut zu entscheiden haben. Dabei steht der Klägerin die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG nicht zur Seite. Hai Graf Zorn Henkel Puchs