Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Ganter am 8. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Beklagte war als Urkundsnotar ohne konkreten Anlaß nicht gehalten, nach etwaigen Forderungen der Gesellschaft gegen den Kläger zu fragen. Im übrigen greifen die Verfahrensrügen der Revsiion nicht durch (§ 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF !X ZR 137/97 BESCHLUSS vom 8. Januar 1998 in dem Rechtsstreit Karl-Heinz Z S / Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte und gegen Rechtsanwalt und Notar Dr. Rolf G( W^mBstraßeflV, Ml Beklagter und Revisionsbeklagtea:, ~ Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und ^rc<.L i L^f-ur t vla k'OJroe# K OH 3-? - ^5 (S L-&) \/&u.a. /i.ofc>. /I o //?'Mo/<3£- 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Ganter am 8. Januar 1998 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 1997 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: 303.138,93 DM Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). » Der Beklagte war als Urkundsnotar ohne konkreten Anlaß nicht gehalten, nach etwaigen Forderungen der Gesellschaft gegen den Kläger zu fragen. Im übrigen greifen die Verfahrensrügen der Revsiion nicht durch (§ 565 a ZPO). Paulusch Stodolkowitz Kirchhof Fischer Ganter