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BGH · X ZR 137/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 137/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Ganter am 8. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Beklagte war als Urkundsnotar ohne konkreten Anlaß nicht gehalten, nach etwaigen Forderungen der Gesellschaft gegen den Kläger zu fragen. Im übrigen greifen die Verfahrensrügen der Revsiion nicht durch (§ 565 a ZPO).

PauluschProzeßbevollmächtigteZPOKlägerRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
!X ZR 137/97	BESCHLUSS
vom 8. Januar 1998
in dem Rechtsstreit
 Karl-Heinz Z S
/
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte und
 gegen
Rechtsanwalt und Notar Dr. Rolf G( W^mBstraßeflV, Ml
 Beklagter und Revisionsbeklagtea:,
~ Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Ganter
 am 8. Januar 1998 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 1997 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 303.138,93 DM
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
»
Der Beklagte war als Urkundsnotar ohne konkreten Anlaß nicht gehalten, nach etwaigen Forderungen der Gesellschaft gegen den Kläger zu fragen. Im übrigen greifen die Verfahrensrügen der Revsiion nicht durch (§ 565 a ZPO).
Paulusch	Stodolkowitz	Kirchhof
 Fischer	Ganter