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BGH · IX ZR 137/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 137/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Bürgschaftsvertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mai 1963 geborene Beklagte war bei Übernahme der Bürgschaft 24 Jahre alt, seit etwa drei Jahren Geschäftsführer der HauptSchuldnerin und seit einigen Monaten zusätzlich Geschäftsführer einer weiteren GmbH seines Vaters. Unerfahrenheit des Beklagten sowohl aus diesen Gründen aj auch mit Rücksicht darauf verneint, daß er im sechsten Se mester Rechtswissenschaft studierte, gelegentlich bei ein Rechtsanwalt tätig war und die Klägerin veranlaßte, von d zunächst geforderten selbstschuldnerischen Bürgschaft Abstand zu nehmen und sich mit einer Ausfallbürgschaft - be schränkt auf die bestehenden Ansprüche der Klägerin aus d Geschäftsverbindung mit der GmbH, d.h. auf 187.951,75 DM nebst Zinsen - zufrieden zu geben. Auch wenn der Beklagte die Geschäftsführerstellung(en) und die Bürgschaft auf Wunsch seines Vaters übernommen haben sollte und dieser et war, der die Geschäfte der Gesellschaften tatsächlich fühi te, kann angesichts der Besonderheiten des Streitfalls vor der Ausnutzung einer unerträglichen Ungleichgewichtslage durch die Klägerin nicht die Rede sein. Auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei nicht zuzu demuten, weitere Versuche zu unternehmen, um die Bürgschaftsforderung gegen den Vater des Be- Nach den Umständen des Falles ist davon auszugehen, aß die Klägerin mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt amtliche ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft iat, um ihre Ansprüche gegen den Vater des Beklagten zu /erwirklichen (vgl.

VaterBürgschaftBundesgerichtshofsBerufungsgerichtsGAKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 137/95	BESCHLUSS
vom 5. Dezember 1996
in dem Rechtsstreit
 Frank
r
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
VSSSB RRBB-NflBB-Mitte e. G. ,
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Rolf MüBRR,
Hfli^Rstraße SR, Mj
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. Dr.
Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 5. Dezember 1996 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 1995 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe
 Die Sache weist ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Bürgschaftsvertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der am 5. Mai 1963 geborene Beklagte war bei Übernahme der Bürgschaft 24 Jahre alt, seit etwa drei Jahren Geschäftsführer der HauptSchuldnerin und seit einigen Monaten zusätzlich Geschäftsführer einer weiteren GmbH seines Vaters. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine geschäftliche
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Unerfahrenheit des Beklagten sowohl aus diesen Gründen aj auch mit Rücksicht darauf verneint, daß er im sechsten Se mester Rechtswissenschaft studierte, gelegentlich bei ein Rechtsanwalt tätig war und die Klägerin veranlaßte, von d zunächst geforderten selbstschuldnerischen Bürgschaft Abstand zu nehmen und sich mit einer Ausfallbürgschaft - be schränkt auf die bestehenden Ansprüche der Klägerin aus d Geschäftsverbindung mit der GmbH, d.h. auf 187.951,75 DM nebst Zinsen - zufrieden zu geben. Auch wenn der Beklagte die Geschäftsführerstellung(en) und die Bürgschaft auf Wunsch seines Vaters übernommen haben sollte und dieser et war, der die Geschäfte der Gesellschaften tatsächlich fühi te, kann angesichts der Besonderheiten des Streitfalls vor der Ausnutzung einer unerträglichen Ungleichgewichtslage durch die Klägerin nicht die Rede sein. Sie konnte auch davon ausgehen, daß der Beklagte nach Abschluß seiner Ausbildung (spätestens im Januar 1994 hatte der Beklagte die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Bl. 35 d.A.
6 Ls 4/93 = 627 Js 17/90 = SG 3 - 131/93 StA Mannheim; auch GA 454) ein überdurchschnittliches Einkommen haben werde (vgl. GA 351), das es ihm im Bürgschaftsfall erlaube, seine Verpflichtungen in einer überschaubaren Zeitspanne jedenfalls zu wesentlichen Teilen zu erfüllen. Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 125, 206, vom 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53 und vom 10. Oktober 1996 - IX ZR 333/95, ZIP 1996, 1977 ist der Streitfall nicht vergleichbar.
Auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei nicht zuzu demuten, weitere Versuche zu unternehmen, um die Bürgschaftsforderung gegen den Vater des Be-

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Lagten durchzusetzen, ist aus Rechtsgründen nichts zu er-nnern. Nach den Umständen des Falles ist davon auszugehen, aß die Klägerin mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt amtliche ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft iat, um ihre Ansprüche gegen den Vater des Beklagten zu /erwirklichen (vgl. Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweisest im Privatrecht 2. Aufl. Bd. 1 § 771 Rdn. 2).
3randes	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer