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BGH · IX ZR 137/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 137/75

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Zorn» Henkel, Portmann und Gärtner beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Kläger im übrigen wird das Urteil des 12. November 1971 aufgehoben und das Urteil der Entschädigungskammer II des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger neun Zehntel, das beklagte Land trägt ein Zehntel. Im Mal 1966 focht der Erblasser den Vergleich an und wählte im Juli 1966 die Rente. Das Landgericht wies die Klage auf -die Berufsschadensrente ab und verurteilte* apf den Hilfsantrag das beklagte Land unter Anrechnung der Vorleistungen zu 1.674,05 DM Kapitalentschädigung • Br bestätigt die Festsetzung der Kapitalentschädigung nach §§ 87, 88 Nr. 4, 92, 75 Abs.1, 76 BBG für die Zeit vom 1. Dezember 1938 auf (1.786 DM abzüglich anzurechnender 111,95 DM) 1.674,05 DM« Den Erblasser hätten gegen ihn gerichtete VerfölgungsmaB-nahmen erst seit 1« Januar 1936 durch Benachteiligung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß getroffen« Der Berufungsrichter verneint einen Anspruch der Kläger auf Rentenrückstände, weil die Änderungen ln Art. I BEG-SchluBG die Rente nicht erhöht hätten« Mit 38 DM bleibe die errechnete Rente wie bisher unter dem nicht erhöhten Mindestbetrag von 100 DM. BGH RzW 1971, 351 ziehe einen Vergleich zwischen der früheren Rechtslage und den Rechtsverhältnissen im Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung, hier beim Ende des Rentenanspruchs im Januar 1968« Während der Erblasser im Januar 1936 eine gekürzte Mindestrente von 76,80 DM erhalten hätte, hätte er sich in Januar 1968 nit der von Landgericht errechneten Rente von 37 »21 DM zufriedengeben müssen. Daher wäre die Mindestrente voll wegzukürzen und - wie schon nach § 33 Abs.3 der 3* DV-BBG - die errechnete Rente zu zahlen gewesen. Unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG konnte der Erblasser, der unselbständig erwerbstätig gewesen war, die Rente wählen. Septenber 1966 gewahrt 1st, könnt danach in Betracht, wenn ein Wahlrecht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung zustand (BGH RzW 1971» 331) und sich aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die Rente als die nicht gewählte Entschädigung erhöht hat (vgl. Der 1884 geborene Erblasser war beim Vergleich im Jahre 1956 71 Jahre alt, erfüllte also in Januar 1956 die Voraussetzungen des § 94 BEG. Die Rente hat sich schon aufgrund der Änderung in Art. I Nr. 56 a BEG-SchlußG, § 92 Abs. 2 BEG n.F. erhöht. Maßgebend für die tatsächliche Erhöhung ist der Vergleich der früheren Rechtslage mit den Rechtsverhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Entschädigungsbehörde oder bei Anfechtung dieser Entscheidung der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter (BGH RzW 1970, 285)* Die Entscheidung BGH RzW 1971, 351 hat daran nichts geändert« Dort ist nur ausgesprochen, daß sich die Wahlvoraussetzungen in §§ 82, 94 BEG nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung bestimmen, der bloße Zeitablauf also ein Wahlrecht im Sinne des Art« III Nr« 4 Abs. 1 und 2 BEG nicht begründet. Nach tatrichterlicher Feststellung war es "ohne jedes Interesse für die Verfolger, daß der Hauswart des Naturfreundehauses in Neckargemünd namens Eduard LflUarbeitslos wurde", die Verfolgungsmaßnahme gegen den Verein war also nicht zu-# gleich auch gegen den Erblasser gerichtet (vgl* BGH RzW I960, 20 Nr. 7). Die Vermutung des $ 64 Abs. 2 BEG greift nicht ein; das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der Verfolger niemals beabsichtigt hat, die Anhänger oder Mitglieder marxistischer Vereinigungen ln ihrer Gesamtheit vom kulturel- Eine nach § 209 Abs. 1 BEG, § 334 Abs.3 Nr. 2 ZPO ausgeführte Rüge hat die Revision dagegen nicht erhoben. Gegen die Annahme, der Erblasser habe damit im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 BEG, § 12 Abs. 1 der 3* DV-BEG eine gleichwertige Erwerbstätigkeit ln vollem Uiafange wieder auf genommen, 1st nichts zu erinnern (vgl. Januar 1961 33 DM errechnete Rente gezahlt werden müssen* Die Änderung in Art. I Nr. 56 a § 92 Abs. 2 BEG n.F. hat aber den zu zahlenden Rentenbetrag I960 auf 38 DM und ab 1.

Zitierte Normen: § 87 BBG § 75 BEG
BEGRenteErblasserKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

u
2^32 04-8 BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAMEN DES VOLKES
IX ZR 137/75	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verbindet am
12. Juli 1979 Pohl
 Justizamtsinspektor
ab Uiknmdabeaater der GetdftÜtMtelle
1. Geor
c) Norbert
 Can.,
Kläger und Revisionskläger» - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Land Baden-Württemberg»
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg» Schillerplatz 4» Stuttgart 1»
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mal und die Richter Zorn» Henkel, Portmann und Gärtner
 beschlossen:
Die Revision der Kläger wird verworfen, soweit mit ihr Zinsen verlangt werden.
Auf die Rechtsmittel der Kläger im übrigen wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2k. November 1971 aufgehoben und das Urteil der Entschädigungskammer II des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 1969 teilweise abgeändert und neu gefaBt:
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Kläger 8.890 DM rückständige Berufsschadensrente zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger neun Zehntel, das beklagte Land trägt ein Zehntel.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger sind die Erben des 1884 geborenen und am 19. Januar 1968 gestorbenen Rentners Eduard LMHBt. Der Erblasser war beim Touristenverein "Die Naturfreunde" als Hauswart in Neckar-gemünd beschäftigt. Der Verein wurde im März 1933 aus politischen Gründen aufgelöst» das Haus geschlossen. Damit war Eduard iJIHH) arbeitslos und blieb es mit kurzfristigen Unterbrechungen bis zur Einstellung als Haschinenschlosser bei der Firma GtHHM GmbH in	am	16.	Januar	1939.
Seit 1949 bezog er von der Landesversicherungsanstalt Baden ein Altersruhegeld.
Ein gerichtlicher Vergleich regelte 1936 auch seinen Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden; das beklagte Land zahlte 200 DM zur Abgeltung aller Ansprüche. Im Mal 1966 focht der Erblasser den Vergleich an und wählte im Juli 1966 die Rente. Die Behörde wies den Antrag zurück. Das Landgericht wies die Klage auf -die Berufsschadensrente ab und verurteilte* apf den Hilfsantrag das beklagte Land unter Anrechnung der Vorleistungen zu 1.674,05 DM Kapitalentschädigung •
Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgen sie den Anspruch auf rückständige Berufsschaden8rente zuzüglich Zinsen weiter.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision wird verworfen» soweit nit ihr erst* mals Zinsen verlangt werden« Im Revisionsverfahren können Ansprüche, die im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, grundsätzlich nicht erhoben werden (§ 209 Abs« 1 BBG, § 561 ZPO)«
Der Berufungsrichter bejaht wegen der Änderung des Art« I Nr« 56 a BEG-SchluBG, § 92 Abs« 2 BBG n«F« ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr« 3 BEG-SchluBG. Br bestätigt die Festsetzung der Kapitalentschädigung nach §§ 87, 88 Nr. 4, 92, 75 Abs. 1, 76 BBG für die Zeit vom 1. Januar 1936 bis 31. Dezember 1938 auf (1.786 DM abzüglich anzurechnender 111,95 DM) 1.674,05 DM« Den Erblasser hätten gegen ihn gerichtete VerfölgungsmaB-nahmen erst seit 1« Januar 1936 durch Benachteiligung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß getroffen«
Die Einstellung im Januar 1939 als Maschinenschlosser habe ihm auf Dauer einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit einem höheren Einkommen als früher verschafft (§75 Abs. 1 S. 1 BEG).
Der Berufungsrichter verneint einen Anspruch der Kläger auf Rentenrückstände, weil die Änderungen ln Art. I BEG-SchluBG die Rente nicht erhöht hätten« Mit 38 DM bleibe die errechnete Rente wie bisher unter dem nicht erhöhten Mindestbetrag von 100 DM. Auch die Erhöhung der Freibeträge durch Art« I Nr« 57 b, 74 b BEG-SchluBG, §§ 95 Abs. 3, 126 Abs. 2 Nr. 3 BEG, § 34 408.3 der 3« DV-BEG habe die Rechtslage nicht verbessert.
BGH RzW 1971, 351 ziehe einen Vergleich zwischen der früheren Rechtslage und den Rechtsverhältnissen im Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung, hier beim Ende des Rentenanspruchs im Januar 1968« Während der Erblasser im
 Januar 1936 eine gekürzte Mindestrente von 76,80 DM erhalten hätte, hätte er sich in Januar 1968 nit der von Landgericht errechneten Rente von 37 »21 DM zufriedengeben müssen. Dies sei eine Auswirkung der Tatsache, daß die Sozialrente stärker angestiegen sei als der Freibetrag. Diesen hätten nit 430 DM in Januar 1968	330,30	DM	Sozialrente und Mindestbetrag
 gegenübergestanden. Daher wäre die Mindestrente voll wegzukürzen und - wie schon nach § 33 Abs. 3 der 3* DV-BBG - die errechnete Rente zu zahlen gewesen.
Das 1st nicht richtig. Den Klägern stehen 8.890 DM rückständige Berufsschadensrente zu.
Die Entschädigung des Erblassers für Berufsschäden einschließlich des Rentenanspruchs wurde durch den gerichtlichen Vergleich von 3. Januar 1936 endgültig geregelt. Unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG konnte der Erblasser, der unselbständig erwerbstätig gewesen war, die Rente wählen. Ein erneutes Rentenwahlrecht, für das die Frist zu dem 30. Septenber 1966 gewahrt 1st, könnt danach in Betracht, wenn ein Wahlrecht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung zustand (BGH RzW 1971» 331) und sich aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG die Rente als die nicht gewählte Entschädigung erhöht hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1971 - IX ZR 135/70 nicht ver-öffentl.). Beides ist hier der Fall.
Der 1884 geborene Erblasser war beim Vergleich im Jahre 1956 71 Jahre alt, erfüllte also in Januar 1956 die Voraussetzungen des § 94 BEG.
Die Rente hat sich schon aufgrund der Änderung in Art. I Nr. 56 a BEG-SchlußG, § 92 Abs. 2 BEG n.F.
 
erhöht. Maßgebend für die tatsächliche Erhöhung ist der Vergleich der früheren Rechtslage mit den Rechtsverhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Entschädigungsbehörde oder bei Anfechtung dieser Entscheidung der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter (BGH RzW 1970, 285)* Die Entscheidung BGH RzW 1971, 351 hat daran nichts geändert«
Dort ist nur ausgesprochen, daß sich die Wahlvoraussetzungen in §§ 82, 94 BEG nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung bestimmen, der bloße Zeitablauf also ein Wahlrecht im Sinne des Art« III Nr« 4 Abs. 1 und 2 BEG nicht begründet.
Die Rente errechnet sich nach §§ 93 BEG, 33 der 3. DV-BEG aus 1.786 DM Kapitalentschädigung, die schon das Landgericht richtig festgesetzt hat. Die Bemessung der Entschädigungszeit (1. Januar 1936 bis 31 • Dezember 1938) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Erblasser hat im März 1933 seine Stellung beim Touristenverein "Die Naturfreunde" als Hauswart in Neckargemünd nicht aufgrund einer gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme verloren. Nach tatrichterlicher Feststellung war es "ohne jedes Interesse für die Verfolger, daß der Hauswart des Naturfreundehauses in Neckargemünd namens Eduard LflUarbeitslos wurde", die Verfolgungsmaßnahme gegen den Verein war also nicht zu-# gleich auch gegen den Erblasser gerichtet (vgl*
 BGH RzW I960, 20 Nr. 7). Die Vermutung des $ 64 Abs. 2 BEG greift nicht ein; das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der Verfolger niemals beabsichtigt hat, die Anhänger oder Mitglieder marxistischer Vereinigungen ln ihrer Gesamtheit vom kulturel-
 
kt
 len oder wirtschaftlichen Lehen Deutschlands auszuschließen. Dealt fehlt es an einen Sachverhalt, wie ihn die Anwendung der Grundsätze ln BGH RzW 1963»
119	- Entlassung jüdischer Arbeitnehmer infolge
 des Boykotts ihres jüdischen Arbeitgebers - voraussetzt.
Entgegen der Auffassung der Revision kann der EntschädigungsZeitraum nicht bis zu dem 70. Lebensjahr des Erblassers ausgedehnt werden; er endet am 31« Dezember 1938. Der Tatrichter stellt fest, daß der Erblasser mit der Einstellung als Maschinenschlosser im Januar 1939 einen seiner früheren Beschäftigung als Hauswart gleichwertigen Arbeitsplatz gefunden hatte» der ihm auf Dauer höhere Einkünfte als vor der Schädigung verschaffte. Eine nach § 209 Abs. 1 BEG, § 334 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausgeführte Rüge hat die Revision dagegen nicht erhoben. Gegen die Annahme, der Erblasser habe damit im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 BEG, § 12 Abs. 1 der 3* DV-BEG eine gleichwertige Erwerbstätigkeit ln vollem Uiafange wieder auf genommen, 1st nichts zu erinnern (vgl. BGH RzW 1976, 179).
Für die Zeit vom 1. Januar 1936 bis 31. Dezember 1938 errechnen sich bei Einreihung ln die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes ln der vorletzten Lebensaltersstufe der Besoldungsübersicht Anl. 2 der 3. DV-BEG folgende kenten:
nach bisherigem Recht
 Kapitalentschädigung ohne Zuschlag jährl.: 2.484 RM,
für 3 Jahre 7.432 RM, umgestellt 1.490,40 DM - 1.491 DM
Teilzahl 4 bis 31.12.60 jährl.372,75 mo. 31,06 Teilzahl 3,6 ab 1. 1.61 jährl.414,17 mo. 34,51
32 DM 35 DM
nach neue» Recht
 Kapitalentschädigung mit Zuschlag Jährl,: 2,976 RM,
für 3 Jahre 8,928 RM, umgestellt 1.785,60 DM - r^86j*|
Teilzahl 4 bis 31*12.60 Jährl.446,50 mo.37,20 «	38 OM
Teilzahl 3,6 ab 1. 1.61 Jährl.496,11 mo.41,34 «	42	DM.
Maßgebend für den Vergleich ist der tatsächlich aus* zuzahlende, nicht der aus der Kapitalentschädigung zu errechnende Betrag (BGH RzW 1970, 77; 283). Der monatliche Rentenmindestbetrag betrug und beträgt unverändert 100 DM (§ 93 Abs. 2 BEG). Er wird insoweit gekürzt, als er zusammen mit Versorgungsbezügen aus deutschen öffentlichen Mitteln einen bestimmten Freibetrag übersteigt (§93 Abs. 3 BEG), nach bisherigem Recht 300 DM im Monat (§93 Abs. 3 BEG a.F.). Der Kläger bezog seit 1949 eine Versorgungsrente von der Landesversicherungsanstalt; nach deren vom Berufungsgericht im Urteil verwerteter Auskunft betrug sie am:
1.11.53	106,20 DM	1. 1.63	310,70 DM
1.12.54	123,20 DM	1. 1.64	336,20 DM
1. 1.57	234,10 MI	1. 1.65	367,80 DM
1. 1.59	248,20 DM	1. 1.66	398,40 DM
1. 1.60	263,20 DM	1. 1.67 -	
1. 1.61 1. 1.62	277,50 DM 291,40 DM	31. 1.68	430,40 DM
Schon bei bisher 300 DM Freibetrag wäre die Mindestrente ab 1. Januar I960 auf 37, ab 1. Januar 1961 auf 23 und ab 1. Januar 1962 auf 9 DM zu kürzen gewesen; ab 1. Januar 1963 wäre sie ganz entfallen. Deshalb hätten ab 1. Januar 1961	33	DM errechnete Rente gezahlt werden müssen* Die
 Änderung in Art. I Nr. 56 a § 92 Abs. 2 BEG n.F. hat aber den zu zahlenden Rentenbetrag I960 auf 38 DM und ab 1. Januar 1961 auf 42 DM erhöht und schon damit ein erneutes Wahlrecht begründet.
Den Klägern stehen nach §§ 93, 93 Abs. 2 und 3 BEG» §§ 33, 34 Abs. 3 der 3. DV-BBG für die Zeit von 1. November 1953 bis 31. Januar 1968 an rückständiger Rente zu:
1.11.53 -	31.12.56	38 Mo.	zu	100	DM *	3.800 DM
1. 1.57 -	31.12.58	24 Mo.	zu	66	DM •	1.584 OM
	1959	12 Mo.	zu	52	DM *	624 OM
	I960	12 Mo.	zu	38	DM «	456 OM
	1961	12 Mo.	zu	73	DM -	876 OM
	1962	12 Mo.	zu	59	DM «	706 DM
	1963	12 Mo.	zu	42	OM -	504 OM
1. 1.64 -	30. 9.64	9 Mo.	zu	42	DM *	378 DM
1.10.64 -	31.12.64	3 Mo.	zu	64	DM -	192 DM
1. 1.65 -	31. 1.68	37 Mo.	zu	42	DM -	1.554 OM
10.676 DH.
Darauf sind 1.786 DM geleistete Entschädigung für Berufsschäden anzurechnen, so daß das beklagte Land noch 8.890 DM zu zahlen hat.
Mal
 Portmann
Zorn
 Gärtner
Henkel