Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 25« Juni 1974 wird zurückgewiesen« Unter Hinweis auf Bedenken wegen nicht rechtzeitiger Substantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs ermittelte die Behörde "rein vorsorglich" den medizinischen Sachverhalt und wies durch den angefochtenen Bescheid den Antrag wegen verspäteter Substantiierung (§ 190 a Abs* 1 BEG) zurück* Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß § 190 a Abs* 1 BEG die Klägerin mit den Klagean-sprüchen ausschließe* Diese Rechtsfolge gelte auch für die Ansprüche, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung zwischen dem 1*4.1967 und dem 31*12*1969 angemeldet worden seien* Die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG sei nicht unmittelbar heranzuziehen. Auch bei entsprechender Anwendung der von der Rechtsprechung zu § 189 Abs.3 BEG entwickelten Grundsätze dürfe aber ein angemessener Zeitraum für die Nachholung der erforderlichen Angaben nicht überschritten werden. § 190 a Abs. 1 BEG verpflichtete die Klägerin, den am 31« Dezember 1969 wirksam angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden gleichzeitig auch zu erläutern. Die Klägerin hat ihren Antrag zwar verspätet (§ 189 Abs. 1 Satz 2 BEG), aber noch vor dem Endtermin des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG gestellt. Freilich ist die Frist für Angaben nach § 190 Nr. 1 - 4 BEG jedenfalls bei nach dem 31* März 1967 verspätet gestellten Entschädigungsanträgen nicht die in § 190 a Abs. 1 BEG genannte zu dem 31. Dezember 1969« Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1975, 180 und im Urteil vom 12. Die Klägerin hat die erforderlichen Angaben zu ihrer Verfolgung erst 1971 und zu dem Gesundheitsschaden (vgl. Auch das Verhalten der Behörde ist unerheblich (BGH RzW 1975, 184; Urteil vom 22.
2394 O'ü BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ty ZR 137/7» URTEIL Verkündet am 22. September 1977 Pohl Justizamtsinspektor ln dem Entschädigungsrechtsstreit . .., .. als U rkimcUbeamter der Geschäftsstelle Reghlna llee Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr. gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozlalmlnlster, Luisenstraße 7» Wiesbaden, Beklagter und Revisionsbeklagter 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 25« Juni 1974 wird zurückgewiesen« Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die auBergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die jüdische Klägerin verließ Rumänien am 21. November 1969 und nahm am 29* Dezember 1969 in mBHHHIV ihren Wohnsitz. Sie beantragte am 31« Dezember 1969 Entschädigung für Schaden an Freiheit, an Körper und Gesundheit und im beruflichen Fortkommen. Gleichzeitig suchte sie um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach. Angaben über ihr Verfolgungsschicksal machte sie erst 1971; die dadurch hervorgerufenen Leiden beschreibt erstmals der im Februar 1972 eingereichte B-Bogen. Die Entschädigungsbehörde gewährte durch Bescheid vom 8« Februar 1972 Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist und 1*800 DM Entschädigung für Freiheitsschaden; durch Bescheid vom 9« Februar 1972 lehnte sie den Antrag auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen (Ausbildungsschaden) ab* Die Bescheide blieben unangefochten. Unter Hinweis auf Bedenken wegen nicht rechtzeitiger Substantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs ermittelte die Behörde "rein vorsorglich" den medizinischen Sachverhalt und wies durch den angefochtenen Bescheid den Antrag wegen verspäteter Substantiierung (§ 190 a Abs* 1 BEG) zurück* Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter* Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß § 190 a Abs* 1 BEG die Klägerin mit den Klagean-sprüchen ausschließe* Diese Rechtsfolge gelte auch für die Ansprüche, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung zwischen dem 1*4.1967 und dem 31*12*1969 angemeldet worden seien* Die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG sei nicht unmittelbar heranzuziehen. * Auch bei entsprechender Anwendung der von der Rechtsprechung zu § 189 Abs. 3 BEG entwickelten Grundsätze dürfe aber ein angemessener Zeitraum für die Nachholung der erforderlichen Angaben nicht überschritten werden. Hier fehlten bis zu dem Jahresbeginn 1972 brauchbare Angaben über die Schädigungsfolgen in Gestalt einzelner Gesundheitsschäden. Der Vortrag vom August 1971» zur Zeit der Befreiung schwer krank gewesen zu sein» reiche nicht aus; die Ausfälle und Beschwerden» die sich die Klägerin durch die Verfolgung zugezogen habe» müsse sie zu demindest laienhaft so bezeichnen» daB die Entschädigungsorgane in die Lage versetzt würden» die Richtung der medizinischen Prüfung zu bestimmen. Dies habe erst die Vorlage des B-Bogens im März 1972 klargestellt. Zureichende Entschuldigungsgründe für diese späte Substantiierung seien nicht ersichtlich. Das Verhalten der Behörde stehe dem Anspruchsausschluß nicht entgegen. Er trete kraft Gesetzes ein. Außerdem habe die Behörde noch im Mai 1971 zur Begründung aller angemeldeten Ansprüche aufgefordert und diese schließlich an § 190 a BEG scheitern lassen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1975» 12 veröffentlicht ist, hat im Ergebnis richtig entschieden. § 190 a Abs. 1 BEG verpflichtete die Klägerin, den am 31« Dezember 1969 wirksam angemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden gleichzeitig auch zu erläutern. Die Klägerin hat ihren Antrag zwar verspätet (§ 189 Abs. 1 Satz 2 BEG), aber noch vor dem Endtermin des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG gestellt. Der Antrag mit der Anmeldung des GesundheitsSchadens war infolge der durch die Behörde gewährten Wieder- einsetzung (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG) im Sinne des §189 BEG rechtswirksam und bedurfte der Erläuterung nach § 190 a BEG (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 1977 - IX ZB 301/74, zur Veröffentlichung bestimmt). Freilich ist die Frist für Angaben nach § 190 Nr. 1 - 4 BEG jedenfalls bei nach dem 31* März 1967 verspätet gestellten Entschädigungsanträgen nicht die in § 190 a Abs. 1 BEG genannte zu dem 31. März 1967. Sie endete, wie der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 5. Juli 1977 - IX ZB 301/74 entschieden hat, spätestens am 31. Dezember 1969« Nach den Grundsätzen in BGH RzW 1975, 180 und im Urteil vom 12. Mai 1977 - IX ZR 6/76, zur Veröffentlichung bestimmt, sind spät ablaufende Antragsfristen (in den Fällen des § 189 a Abs. 2 BEG, Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 und Art. VIII Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit §§ 189 Abs. 1 S. 3, 141, 171 BEG) für die Begründung im Sinne der §§ 190 Nr. 1 - 4, 190 a BEG zu nutzen (vgl. weiter BGH RzW 1976, 108; 157; BVerfG, Beschlüsse vom 12. Juli 1977 - I BvR 260/76 und 305/77). Der verspätete, mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene Antrag konnte nur noch bis zu dem 31. Dezember 1969 angebracht werden. Deshalb mußte er bis zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 190 a Abs. 1 BEG erläutert werden. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat die erforderlichen Angaben zu ihrer Verfolgung erst 1971 und zu dem Gesundheitsschaden (vgl. BGH RzW 1976, 153) erst im Frühjahr 1972 gemacht. Sie ist deswegen mit dem Anspruch ausgeschlossen. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ein und ohne Rücksicht darauf, weshalb die Substantiierungsfrist versäumt worden ist. 4 Auch das Verhalten der Behörde ist unerheblich (BGH RzW 1975, 184; Urteil vom 22. September 1977 - IX ZR 2/74, zur Veröffentlichung bestimmt). Dr. Thumm Zorn Henkel Fuchs Portmann