Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne ■Endliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portaann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29* Mai 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entschädigungsbehörde reihte sie nach dem Ehemann in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ein und bestimmte bei 23 v.H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung den Hundertsatz seit 1. Dabei blieb das Einkommen des Ehemannes als Hochschullehrer in Ungarn vor der Zurruhesetzung und Übersiedelung in die Bundesrepublik im Juni 1968 außer Betracht» während danach zuerkannte Sozialversicherungsrenten der Klägerin und des Ehemannes sowie dessen Berufsschadensrente als Verfolgter» die Rückstände auf die Zeit seit dem jeweiligen Rentenbeginn verteilt» berücksichtigt wurden. Sie hat sich auf BGH RzV 1971» 271 berufen und geltend gemacht» die Behörde rechne Einnahmen zu einem Zeitpunkt hundert satzmindernd an» in dem sie tatsächlich noch nicht erzielt worden seien. Februar 1971» den die Klägerin daraus herleitet» daß der Hundertsatz wegen ihrer eigenen Sozialversicherungsrente sowie wegen der Sozialver-sicherungs- und Entschädigungsrenten des Ehemannes je- Außerdem könne ein vom Zufall abhängiger Zeitpunkt der Entscheidung über die Rente des Ehemannes nicht zu einer höheren Rente der Frau führen. Schließlich habe auch der Bunde sgeri chtshof für den Fall konkurrierender Sntschädigungsrenten wiederholt die rückwirkende Entziehung eines bereits zuerkannten Rentenanspruchs für zulässig gehalten und ausgesprochen (RzW I960, 500 und 1961, 451), daß im Wege des Leistungsvorbehalts eine bereits zuerkannte Entschädigungsrente wegen anderer, später festgesetzter und rückwirkend gezahlter Renten gekürzt werden dürfe, weil dann nur die Ordnung herbeigeführt werde, die bei einer gleichzeitigen Entscheidung über beide Ansprüche von selbst eingetreten wäre. DV-BEG seien und daher nicht nach § 15 a Abs.3 der 2. BGH RzW 1970, 405)* Auch auf Zeitunterschiede bei der Festsetzung kommt es nicht an. Der Rentenberechtigte hat in der Regel keinen Einfluß auf die Rentenfestsetzung durch andere Behörden oder durch die Entschädigungsbehörde für am Verfahren nicht Beteiligte» hier den Ehemann. Schließlich kann das Berufungsgericht aus den Urteilen BGH RzW I960» 300 und 1961» 431 nichts für seinen gegenteiligen Standpunkt herleiten. Hinweise für die Auslegung und Anwendung der §§ 13» 13 a BEG ergeben sich daraus nicht. Venn die Entschädigungsbehörde bei dieser Feststellung der Elemente der Leistungsberechnung den Verfolgten in einer Richtung zu Unrecht begünstigt, in einer anderen Richtung aber zu Unrecht benachteiligt hat, ist ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen (BGH RzV 1967, 264). DV-BEG nach ihrem Ehemanne eingereiht, und daß deshalb dessen Einkommen nach § 15 a Abs.3 der 2. Er ist der Frage jedoch nicht weiter nachgegangen und hat keine Feststellungen über das Einkommen des Ehemannes in der Zeit vom 1. Der Beru-fungsrichter hat die vom Entschädigungspflichtigen vor dem 1* September 1965 allgemein angewandten Grundsätze für die Bemessung des Hundertsatzes nicht festgestellt. Bei Zugrundelegung der vom Ehemann im eigenen Verfahren bezeichne ten Einkünfte könnte die Hundert satzbestimmung im angefochtenen Bescheid jedenfalls für einen Zeitraum vor dem 1. Daraus kann sich eine Kürzung des mittleren Hundertsatzes ergeben, den die Entschädigungsbehörde der Rentenberechnung für die Zeit vom 1.
2473 083 / v BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 137/73 URTEIL in des Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 4« Dezember 1975 Amtsinspektor alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Wilma geborene Str&Be Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte s Rechtsanwälte gegen Freie Hansestadt Bremen , vertreten durch den Senator für Arbeit, Bremen, Postfach 1480, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne ■Endliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portaann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29* Mai 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 11. Dezember 1909 geborene Klägerin bezieht aufgrund Bescheides vom 26. April 1971 eine Gesundheitsschadensrente. Die Entschädigungsbehörde reihte sie nach dem Ehemann in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes ein und bestimmte bei 23 v.H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung den Hundertsatz seit 1. November 1953 mit 27*5» seit 1. Dezember 1967 mit 17»5 und seit 1* Juli 1968 mit 15. Dabei blieb das Einkommen des Ehemannes als Hochschullehrer in Ungarn vor der Zurruhesetzung und Übersiedelung in die Bundesrepublik im Juni 1968 außer Betracht» während danach zuerkannte Sozialversicherungsrenten der Klägerin und des Ehemannes sowie dessen Berufsschadensrente als Verfolgter» die Rückstände auf die Zeit seit dem jeweiligen Rentenbeginn verteilt» berücksichtigt wurden. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rente für die Zeit vom 1. Dezember 1967 bis 28. Februar 1971 nach folgenden HundertSätzen: 27»5 bis 31» Dezember 1969» 23 bis 28. Februar 1970 und 17f5 bis 28. Februar 1971. Sie hat sich auf BGH RzV 1971» 271 berufen und geltend gemacht» die Behörde rechne Einnahmen zu einem Zeitpunkt hundert satzmindernd an» in dem sie tatsächlich noch nicht erzielt worden seien. Das Landgericht hat die Klägerin damit abgewiesen; ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt sie den Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Rntscheidungsgründe Im Streit ist der Anspruch auf höhere Rente vom 1. Dezember 1967 bis 28. Februar 1971» den die Klägerin daraus herleitet» daß der Hundertsatz wegen ihrer eigenen Sozialversicherungsrente sowie wegen der Sozialver-sicherungs- und Entschädigungsrenten des Ehemannes je- veils erst seit Aufnahme der laufenden Rentenzahlung herabgesetzt werden dürfe. Der Berufungsrichter ist anderer Meinung. Sr folgt dem Urteil BGH RzW 1971, 271 Nr. 24 nicht. Zur Begründung dieser Abweichung hat er im wesentlichen ausgeführt: Auch bei den für zurückliegende Zeiträume in einer Summe nachgezahlten Rentenbeträgen handle es sich um Einkommen. Zu Vermögen könnten derartige Leistungen nur werden, wenn sie unter Konsumverzicht angelegt würden. Durch die rückwirkende Bewilligung und Nachzahlung der Rente werde der Berechtigte so gestellt, wie er gestanden hätte, wenn ihm die Rente als Einkommensausgleich schon früher in der jeweiligen Höhe zugeflossen wäre. Dabei werde fingiert, daß er das den Rentenfall begründende Einkommensdefizit aus anderweitigen Quellen ausgeglichen habe oder daß bei ihm ein durch die Nachzahlung auszugleichender Bedürfnisstau eingetreten sei. Deshalb seien Rentennachzahlungen rechtlich und wirtschaftlich wie laufende Rentenbezüge Einkommen. Außerdem könne ein vom Zufall abhängiger Zeitpunkt der Entscheidung über die Rente des Ehemannes nicht zu einer höheren Rente der Frau führen. Schließlich habe auch der Bunde sgeri chtshof für den Fall konkurrierender Sntschädigungsrenten wiederholt die rückwirkende Entziehung eines bereits zuerkannten Rentenanspruchs für zulässig gehalten und ausgesprochen (RzW I960, 500 und 1961, 451), daß im Wege des Leistungsvorbehalts eine bereits zuerkannte Entschädigungsrente wegen anderer, später festgesetzter und rückwirkend gezahlter Renten gekürzt werden dürfe, weil dann nur die Ordnung herbeigeführt werde, die bei einer gleichzeitigen Entscheidung über beide Ansprüche von selbst eingetreten wäre. Das müsse erst recht im Streit- fall gelten* Grundsätzlich könne» wer eine Leistung für die Vergangenheit verlange» eine andere anrechenbare Leistung für dieselbe Vergangenheit nicht leugnen. Diese Erwägungen rechtfertigen keine Änderung des im Urteil BGH RzW 1971» 271 Nr. 24 ausgesprochenen Grundsatzes» daß in einem Betrage gezahlte rückständige Renten kein Einkommen im Sinne der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG seien und daher nicht nach § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG berücksichtigt werden dürften. Daran wird auch nach erneuter Prüfung festgehalten. Die Gesundheitsschadensrente ist Versorgung (vgl. BGH RzV 1972» 190). Neben Lebensalter und Einreihung legt die am Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung ausgerichtete Hundertsatzspanne (§31 Abs. 6 BEG) ihren Umfang allgemein fest. Die Vorschriften über die Bemessung des Hundertsatzes in § 31 Abs. 4 BEG» §§ 15» 15 a der 2. DV-BEG ermöglichen die Festsetzung einer dem Lebensbedarf entsprechenden Leistung; maßgebend sind die jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten während des gesamten Entschädigungszeitraums einschließlich bereits eingetretener und vorhersehbarer Änderungen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten» der verfolgungsbedingt in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist» können wie die des Hinterbliebenen nur von tatsächlichen Einkünften beeinflußt worden sein und werden» die ihm jeweils zur Bestreitung seines Lebensbedarfs zur Verfügung gestanden haben und stehen (vgl. zu der entsprechenden Vorschrift des § 13 Abs. 3 Nr. 5 der 1. DV-BEG; BGH RzW 1959, 503; I960, 307 Nr. 15; 1967, 172). Denn nur dann läßt sich sagen, er sei in der fraglichen Zeit versorgt gewesen. Ebensowenig wie die Zah- /> ? /'w 6 - lung von Rentenrückständen eine Bedürftigkeit» die früher bestanden hatte» rückwirkend zu beheben vermag (vgl. BGH RzW 1961, 170; 1963» 113)» schafft sie nachträglich eine Versorgung» die einen tatsächlich vorhanden gewesenen Bedarf beseitigt oder verringert. Nach dem Sinn des Gesetzes sind deshalb berücksichtigungsfähiges Binkommen nur die laufenden Rentenbeträge» die in einem Betrage gezahlten Rentenrückstände hingegen Vermögen. Für diese Zuordnung ist unerheblich» ob der Verfolgte diesen Betrag verbraucht oder anlegt; zu dem Vermögen wird er mit der Zahlung (vgl. BGH RzW 1970, 405)* Auch auf Zeitunterschiede bei der Festsetzung kommt es nicht an. Der Rentenberechtigte hat in der Regel keinen Einfluß auf die Rentenfestsetzung durch andere Behörden oder durch die Entschädigungsbehörde für am Verfahren nicht Beteiligte» hier den Ehemann. Außerdem gibt es» von den in §§ 141 d ff BEG geregelten Fällen abgesehen (vgl. BGH RzW 1974» 177)» auch nach dem Gesetz (§§ 33» 206 BEG» § 21 der 2. DV-BEG) keine Berücksichtigung rückständiger eigener oder fremder Renten bei vorausgegangener rechtsbeständiger Festsetzung der Gesundheitsschadensrente. Schließlich kann das Berufungsgericht aus den Urteilen BGH RzW I960» 300 und 1961» 431 nichts für seinen gegenteiligen Standpunkt herleiten. Dort ging es um das zeitliche Zusammentreffen der Witwenrente (§§ 13» 17 Abs. 1 Nr. 1» 18 BEG) mit der Gesundheitsschadensrente (§§ 28» 29» 31 BEG). Diesen besonderen Sachverhalt regelt nunmehr § 141 d Abs* 1 BEG. Hinweise für die Auslegung und Anwendung der §§ 13» 13 a BEG ergeben sich daraus nicht. Der Senat kann jedoch nicht entsprechend dem Revisionsantrag auf Verurteilung des Beklagten erkennen. Denn es ist nicht aus zuschließen, daß der Klageanspruch aus einem anderen Grunde teilweise nicht besteht. Die Entschädigungsansprüche sind im gerichtlichen Verfahren in vollem Umfange zu bestimmen; es besteht keine Bindung an die Gründe des Bescheides. Ein Betrag, der über die von der Entschädigungsbehörde festgesetzte Leistung hinausgeht, ist infolgedessen nur zuzuerkennen, soweit sich insgesamt ein höherer Anspruch ergibt. Venn die Entschädigungsbehörde bei dieser Feststellung der Elemente der Leistungsberechnung den Verfolgten in einer Richtung zu Unrecht begünstigt, in einer anderen Richtung aber zu Unrecht benachteiligt hat, ist ein entsprechender Ausgleich vorzunehmen (BGH RzV 1967, 264). Der Berufungsrichter weist zutreffend darauf hin, daß die Klägerin nach § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG nach ihrem Ehemanne eingereiht, und daß deshalb dessen Einkommen nach § 15 a Abs. 3 der 2. DV-BEG unter den Voraussetzungen der §§ 13 Abs. 3 und 6, 13 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG bei der Bemessung des Hundertsatzes zu berücksichtigen sei. Er ist der Frage jedoch nicht weiter nachgegangen und hat keine Feststellungen über das Einkommen des Ehemannes in der Zeit vom 1. November 1953 bis Juni 1968 getroffen. Auch der angefochtene Bescheid enthält darüber nichts. Außerdem umfaßt die Rentenberechnung hier auch Zeiträume vor dem 1. September 1965; dabei ist von den Bemessungsgrundlagen auszugehen, die im entschädigungspflichtigen Land gegolten haben (BGH RzV 1969, 191; 1971» 450). Nach bisherigem Recht waren bei einer nach § 14 Abs. 6 der 2. DV-BEG eingereihten Ehefrau die Einkünfte des Ehe- nannes zu berücksichtigen (BGH RzW 1959» 252). Der Beru-fungsrichter hat die vom Entschädigungspflichtigen vor dem 1* September 1965 allgemein angewandten Grundsätze für die Bemessung des Hundertsatzes nicht festgestellt. Bei Zugrundelegung der vom Ehemann im eigenen Verfahren bezeichne ten Einkünfte könnte die Hundert satzbestimmung im angefochtenen Bescheid jedenfalls für einen Zeitraum vor dem 1. September 1965 unrichtig sein, wenn das beklagte Land früher schon der Ehefrau 40 v.H. des Manneseinkommens zuzurechnen hatte. Denn dann hat dieser zu berücksichtigende Anteil seit i. Januar 1954 den Freibetrag von 150 DM (§ 15 Abs. 5 der 2. DV-BBG a.F.) überstiegen, seit Januar 1963 um mehr als das Doppelte. Daraus kann sich eine Kürzung des mittleren Hundertsatzes ergeben, den die Entschädigungsbehörde der Rentenberechnung für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. August 1965 zugrunde gelegt hat. Aus diesem Grunde wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Nachprüfung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zorn Henkel Mai Fuchs Portmann