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BGH · ix zh 137/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zh 137/71

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 10, Januar 1969 aufgehoben. als Entschädigung für Berufsschäden des Ehemannes die nach den Vergleichsbezügen des gehobenen Dienstes er rechnete Rente seit 1. Im gleichen Bescheid sprach sie ihm KapitalentSchädigung und Rente für Gesundheitsschaden zu, berechnet nach den Vergleichsbezügen des gehobenen Dienstes. Januar 1957 eine Rente wegen ihres eigenen Gesundheitsschadens; dabei wurde sie nach dem Ehemann in den gehobenen Dienst eingereiht. November 1963 eine nach den Vergleichs bezügen des gehobenen Dienstes errechnete Berufsschadens- Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag auf Zahlung von 40.000 DM Kapital ent Schädigung unter Ausgleich mit der Gesundheitsschadensrente seit 1. eingereichte Erklärung der Klägerin, sie nehme den eigenen BerufsSchadensanspruch unter dem Vorbehalt zurück, daß der Ehemann in den gehobenen Dienst eingereiht werde und der Berufsschadensbescheid unter Zubilligung der Rente schnellstens ergehe, als Verzicht auf diesen Anspruch. Diesen Verzicht kann die Klägerin unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten. Ihr stünde auch nicht entgegen, wenn sich aus den Umständen, unter denen die Erklärung zustande gekommen ist, ergäbe, daß der Verzicht auch künftige Anspruch sverbesserungen umfaßte. Mit der Anfechtung wäre die Klägerin nur ausgeschlossen, wenn sie ausdrücklich auf etwaige Anspruchsverbesserungen gerade durch das BEG-Schlußgesetz verzichtet hätte (BGH RzW 1971» 351 Nr. 12) Nach seiner Auffassung war der Verzicht der Klägerin zu demindest mitursächlich dafür, daß die Entschädigungsbehörde im Bescheid vom 23. Er geht davon aus, daß ein Abzug des Verdienstes der Klägerin zur Einreihung in den mittleren Dienst geführt hätte, und legt dar, daß in den nach § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG maßgebenden Jahren 1930 bis 1932 der Ehemann noch nicht Alleininhaber des Geschäftes gewesen sei und sein Anteil am Geschäfts einkommen die Einreihung in den gehobenen Dienst nicht rechtfertige. Im Berufungsurteil ist weiter ausgeführt: Die Anfechtung des Verzichts auf den eigenen Berufsschäden beeinflusse die damit im Zusammenhang stehende Regelung der Berufsschadensansprüche des Ehemannes. Bei Einreihung des Ehemannes in den gehobenen Dienst, auch beim Gesundheitsschaden, ergäben sich für ihn und die Klägerin, die beim eigenen Gesundheits schaden nach dem Ehemann in den gehobenen Dienst eingereiht worden sei, Mehrbeträge von 47.057 DM allein bis 31. Wenn die Entschädigungsbehörde durch die Reihenfolge der Anmeldungen daran gehindert worden ist, die voneinander abhängigen Anträge von Ehegatten auf Entschädigung für Berufsschäden so zu bearbeiten, daß die Erträge des von ihnen betriebenen Unternehmens entsprechend der Sachlage auf sie aufgeteilt werden konnten, so ist, jedenfalls wenn die Eheleute Zusammenleben oder die Ansprüche beider durch Erbfolge auf denselben Berechtigten übergegangen sind, trotz der Unanfechtbarkeit des zuerst erteilten Bescheides der Entscheidung über einen späteren Antrag die richtige Berechnung der beiden Eheleuten zustehenden Entschädigung zugrunde zu legen. Außerdem hält der Berufungsrichter im Hinblick auf die Angabe des verstorbenen Ehemannes, seit 1933 sei das Einkorn men verfolgungsbedingt um 50 v. Die Erwägung, die Klägerin könne wegen des Zusammenhangs ihres Anspruchsverzichts mit der unrichtigen Festsetzung der Berufsschadensentschädigung des Ehemannes, die auch ihr zugute gekommen sei und noch zugute komme, jetzt nicht die volle Entschädigung für den eigenen Berufsschäden verlangen, greift auf den Grundsatz zurück, daß Inhalt und Grenzen der Entschädigungsansprüche vom Gebot des Handelns nach Treu und Glauben bestimmt werden. Juli 1959 nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG angefochten hat und die volle Entschädigung für ihren Berufsschäden verlangt, Treu und Glauben zuwiderhandelt, ist nach den hier gegebenen besonderen Tatumständen zu beurteilen. Juli 1959 wegen der Einreihung in den gehobenen Dienst unrichtig ist, wenn diese Unrichtigkeit auf der Erklärung der Klägerin beruht, sie verzichte auf eigene Berufs Schadensansprüche, und wenn der Klägerin die de; Ehemann zuerkannte zu hohe Entschädigung zugute gekommen ist oder noch zugute kommt. Die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß ein Abzug des Verdienstes der Klägerin zu einer Einreihung ihres Ehemannes in den mittleren Dienst geführt hätte, trägt nicht seine Annahme, der Bescheid vom 23. Der Berufungsrichter hat nicht dargelegt, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Ehemann einen Abzug des Verdienstes der Klägerin vor der Eheschließung am 31« Dezember 1938 von dem für die Einreihung nach § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG maßgebenden Durchschnittseinkommen vor Beginn der Verfolgung hätte hinnehmen müssen. Bedenken begegnet auch der Abzug der Mehrbeträge an Entschädigung, zu denen die Einreihung des Ehemannes und der Klägerin in den gehobenen statt in den mittleren Dienst bei der Festsetzung der Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden geführt hat. Der Berufungs-richter trifft keine Feststellungen, die den Schluß recht-fertigen könnten, daß auch diese Einreihung auf dem Verzicht Im Berufungsurteil ist nicht dargelegt, daß die Klägerin und die Entschädigungsbehörde damals übereinstimmend davon ausgegangen sind, damit sei die Einreihung des Ehemannes in den gehobenen Bienst als Element der leistungsberechnung auch für die noch offenen Ansprüche der Eheleute auf Entschädigung des Gesundheitsschadens festgelegt. Juni I960, der die Ansprüche des Ehemannes auf Entschädigung des Gesundheits Schadens regelte, ausweist, wurde diese Präge erneut geprüft mit dem Ergebnis, daß der Ehemann nach seiner wirtschaftlichen und sozialen Stellung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Bienstes einzureihen ist. Bei den am Ende der Ausführungen über die Einreihung eingeschobenen Worten M - wie bereits im Teilbescheid vom 25. Ben tragenden Grund für die Einreihung in den gehobenen Bienst drücken sie nicht aus. Bas Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit der Vergleichsanfechtung lediglich damit begründet, sie folge aus Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit der Änderung des § 75 Abs. 2 BEG - BGH RzW 1967, 407 -. Bas reicht aber für die Annahme eines Anfechtungsrechts nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht Ber Berufungsrichter hat nicht geprüft, in welcher Höhe der Klägerin die KapitalentSchädigung für Berufsschäden nach bisherigem Recht zugestanden hätte und wie sie auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG fest- Danach kann der Berechtigte einen Vergleich oder Verzicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Ergeben sich auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG höhere Leistungen, als sie dem Berechtigten nach bisherigem Recht zugestanden hätten, dann ist die Anfechtung zulässig. Der Senat kann daher nicht prüfen und entscheiden, ob der Klägerin nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ein Anfechtungsrecht zusteht. Gelegenheit, ihre Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts vorzutragen, die Einreihung des Ehe mannes in den gehobenen Bienst sei in engem Zusammen hang mit dem Verzicht der Klägerin auf den eigenen Be rufsschadensanspruch erfolgt.

Zitierte Normen: § 76 BEG
EntschädigungEhemannesEhemannBerufsschädenAnspruchVerzichtKlägerinDienstEinreihung

Volltext der Entscheidung

IM NAMEN DES VOLKES
ix zh 137/71	URTEIL
Verkündet am
18. Januar 1973
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Ri edersachsen ,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
4«'
2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter. Wüstenberg,
 Zorn, Henkel, Puchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 10, Januar 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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%
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1906 geborene jüdische Klägerin hatte nach kauf
 männischer Lehre als Angestellte gearbeitet. Seit 1934
war sie bei dem Kaufmann Pritz
m
Harz beschäftigt. Dieser betrieb in einem offenen Laden geschäft und durch Besuch der Landkundschaft den Einzel handel mit Textilien. Es ist streitig, ob die Klägerin allein oder überwiegend kaufmännische Angestellte oder innerhalb eines Familienbetriebs ohne Entgelt tätige
 Hausgehilfin war. Pritz
 wurde am 9. November 1938
I
verhaftet und sein Geschäft zerstört. Er kehrte
PTH
24. Dezember 1930 aus dem Konzentrationslager Sachsenhausen zurück. Die Klägerin heiratete ihn am 31. Dezem
 her 1938. Im Februar 1939 wanderten die Eheleute nach
 Bolivien aus. In L
P
eröffnete der Ehemann 1942 ein
 Lederwarengeschäft. Die Klägerin half mit. Eritz
 verstarb am 15. Oktober 1963. Die Klägerin ist seine
 Alleinerbin.
Die Klägerin beantragte im November 1957 Entschä digung zunächst nur für Gesundheitsschaden. Die Entschädigungsbehörde bearbeitete zu dieser Zeit den bereits 1955 eingereichten Antrag des Ehemannes; sie er
 mittelte den Berufsschäden. Der Ehemann wählte am 26. März 1959 die Rente und drängte wegen seiner Erkrankung und der dadurch entstandenen Notlage auf Ent Scheidung. Gelegentlich einer Rücksprache bei der Behörde am 6. Juli 1959 beantragte der bevollmächtigte
 Rechtsanwalt Dr.
die Einreihung in den gehobe
 nen Dienst. Der Sachbearbeiter vermerkte am gleichen Tag
 in den Akten, hierzu bedürfe es der Klärung, nob ev.
die Ehefrau noch Berufsschäden geltend macht (Familien
 betrieb)”; Dr.
wolle anfragen und gebe Bescheid.
Dieser teilte am 16. Juli 1959 mit, mit Ermächtigung der Klägerin nehme er deren eigenen Berufeschadensan-
spruch unter dem Vorbehalt zurück, daß gemäß der Rück
 spracne vo

6. und 13. Juli 1959 der Ehemann Fritz
 in seiner Sache in den gehobenen Dienst einge
 stuft werde und der entsprechende Berufsschadensbescheid
 unter Zubilligung der Rente schnellstens ergehe. Die Ent Schädigungsbehörde setzte durch Teilbescheid vom 23. Ju-
li 19599 dem Bevollmächtigten zugestellt am 29. Juli
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als Entschädigung für Berufsschäden des Ehemannes die
 nach den Vergleichsbezügen des gehobenen Dienstes er rechnete Rente seit 1. November 1953 und einen Renten jahresbetrag als Entschädigung für die zurückliegende Zeit fest (§§ 81 ff BEG). Die Einreihung in den geho benen Dienst ist im Bescheid nicht begründet. Am 29. Juli 1959 reichte der Bevollmächtigte bei der Entschädigungsbehörde ein Schreiben der Klägerin vom 17. Juli 1959
ein
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in dem erklärt ist, sie verzichte auf die Geltend
 machung eines Entschädigungsanspruchs wegen Schadens i

beruflichen Portkommen, falls der Ehemann wegen seines Berufsschadens in den gehobenen Dienst eingereiht werde Den Antrag des Ehemannes, ihn auf Grund der 2. ÄndVO in den höheren Dienst einzureihen, lehnte die Entschädi gungsbehörde durch den unanfechtbaren Teilbescheid vom 14. Juni I960 ab. Im gleichen Bescheid sprach sie ihm KapitalentSchädigung und Rente für Gesundheitsschaden zu, berechnet nach den Vergleichsbezügen des gehobenen Dienstes. Auf Grund Vergleichs vom 8. November 1963 be zieht die Klägerin seit 1. Januar 1957 eine Rente wegen ihres eigenen Gesundheitsschadens; dabei wurde sie nach
 dem Ehemann in den gehobenen Dienst eingereiht. Außerde
 erhält sie seit 1. November 1963 eine nach den Vergleichs bezügen des gehobenen Dienstes errechnete Berufsschadens-
witwenrente
85 BEG).
Im November 1965 meldete die Klägerin Ansprüche wegen
 des eigenen BerufsSchadens an. Sie trug vor, sie sei i

privaten Dienst als kaufmännische Angestellte bei J. H#-
m
durch die Plünderung und Zerstörung
 des Geschäfts am 9. November 1938 und durch die Auswande
 rung im Pebruar 1939 geschädigt worden. Wie der Ehemann habe sie eine ausreichende Lebensgrundlage niemals wieder
 erlangt.
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Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab.
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Das Landgericht verurteilte das beklagte Land zur Zahlung von 29.071 DM KapitalentSchädigung. Auf dessen Berufung
 änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts
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und wies die Klage ab.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag auf Zahlung von 40.000 DM Kapital ent Schädigung unter Ausgleich mit der Gesundheitsschadensrente seit 1. Januar 1957 weiter. Das beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter würdigt die am 16. Juli 1959
eingereichte Erklärung der Klägerin, sie nehme den eigenen BerufsSchadensanspruch unter dem Vorbehalt zurück, daß der Ehemann in den gehobenen Dienst eingereiht werde und der Berufsschadensbescheid unter Zubilligung der Rente schnellstens ergehe, als Verzicht auf diesen Anspruch. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Auch die Parteien haben hiergegen nichts erinnert.
Diesen Verzicht kann die Klägerin unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten. Zutreffend sieht der Berufungsrichter in der Erklärung der
 Klägerin vom 24. November 1965, sie melde auf Grund des BEG-Schlußgesetzes Berufsschäden an, eine Anfechtung des Verzichts im Sinne dieser Vorschrift. Die Anfechtung scheitert nicht daran, daß der Anspruch beim Verzicht
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noch nicht angemeldet wax (BGH Urteil vom 4. Februar 1971 - IX ZR 102/68). Ihr stünde auch nicht entgegen, wenn sich aus den Umständen, unter denen die Erklärung zustande gekommen ist, ergäbe, daß der Verzicht auch künftige Anspruch sverbesserungen umfaßte. Mit der Anfechtung wäre die Klägerin nur ausgeschlossen, wenn sie ausdrücklich auf etwaige Anspruchsverbesserungen gerade durch das BEG-Schlußgesetz verzichtet hätte (BGH RzW 1971» 351 Nr. 12)
Dafür fehlt jeder Anhalt.
Der Berufungsrichter bejaht die Zulässigkeit der Anfechtung. Gleichwohl verneint er einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung ihres BerufsSchadens. Nach seiner Auffassung war der Verzicht der Klägerin zu demindest mitursächlich dafür, daß die Entschädigungsbehörde im Bescheid vom 23. Juli 1959 die Berufsschadensrente des Ehemannes hach den Vergleichsbezügen des gehobenen Dienstes festsetzte.
Er geht davon aus, daß ein Abzug des Verdienstes der Klägerin zur Einreihung in den mittleren Dienst geführt hätte, und legt dar, daß in den nach § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG maßgebenden Jahren 1930 bis 1932 der Ehemann noch nicht Alleininhaber des Geschäftes gewesen sei und sein Anteil am Geschäfts einkommen die Einreihung in den gehobenen Dienst nicht rechtfertige. Im Berufungsurteil ist weiter ausgeführt: Die Anfechtung des Verzichts auf den eigenen Berufsschäden beeinflusse die damit im Zusammenhang stehende
 Regelung der Berufsschadensansprüche des Ehemannes. Die Rechtskraft stehe nicht entgegen, weil die Klägerin Alleinerbin des Ehemannes geworden sei. Deshalb sei in entsprechender Anwendung der Grundsätze in BGH RzW 1961, 215 Nr. 13
393 Nr. 28; 1962, 126; 1963, 502; 1967, 271 die bisher gezahlte Entschädigung neu und richtig zu berechnen. Bei Einreihung des Ehemannes in den gehobenen Dienst, auch
 beim Gesundheitsschaden, ergäben sich für ihn und die
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Klägerin, die beim eigenen Gesundheits schaden nach dem Ehemann in den gehobenen Dienst eingereiht worden sei, Mehrbeträge von 47.057 DM allein bis 31. Dezember 1968; sie überstiegen die Klageforderungen bei weitem.
Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die in der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze für einen anderen Sachverhalt gelten. Wenn die Entschädigungsbehörde durch die Reihenfolge der Anmeldungen daran gehindert worden ist, die voneinander abhängigen Anträge von Ehegatten auf Entschädigung für Berufsschäden so zu bearbeiten, daß die Erträge des von ihnen betriebenen Unternehmens entsprechend der Sachlage auf sie aufgeteilt werden konnten, so ist, jedenfalls wenn die Eheleute Zusammenleben oder die Ansprüche beider durch Erbfolge auf denselben Berechtigten übergegangen sind, trotz der Unanfechtbarkeit des zuerst erteilten Bescheides der Entscheidung über einen späteren Antrag die richtige Berechnung der beiden Eheleuten zustehenden Entschädigung zugrunde zu legen. Die dem zweiten Ehegatten zuzuerkennende Entschädigung ist dann so zu kürzen, daß die Summe der Entschädigungsbeträge dem entspricht, was bei richtiger Aufteilung der Erträge auf beide Ehegatten und der ent-
sprechenden Pestsetzung der Entschädigungen herausgekoxomen wäre (BGH RzW 1967, 271; vgl. ferner Urteil vom 13. Dezember 1961 - IV ZR 169/61, Beschluß vom 12. November 1965
IV ZB 398/65).
Um diesen Sachverhalt geht es hier nicht. Im Zeitpunkt der Eheschließung am 31. Dezember 1938 war der Geschäftsbetrieb bereits zu dem Erliegen gekommen. Außerdem hält der Berufungsrichter im Hinblick auf die Angabe
 des verstorbenen Ehemannes, seit 1933 sei das Einkorn
 men verfolgungsbedingt um 50 v. H. zurückgegangen, nach
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76 Abs. 1 Satz 4 BEG das Durchschnittseinkommen der
 Jahre 1930 bis 1932 für maßgebend. Die Klägerin war aber erst seit 1934 bei ihrem späteren Ehemanne be schäftigt.
Es ist nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht diesen Unterschied im Sachverhalt verkannt hat. Denn
 es wendet die Grundsätze in BGH RzW 1967, 274 nur entsprechend an. Die Erwägung, die Klägerin könne wegen des Zusammenhangs ihres Anspruchsverzichts mit der unrichtigen Festsetzung der Berufsschadensentschädigung des Ehemannes, die auch ihr zugute gekommen sei und noch zugute komme, jetzt nicht die volle Entschädigung für den eigenen Berufsschäden verlangen, greift auf den Grundsatz zurück, daß Inhalt und Grenzen der Entschädigungsansprüche vom Gebot des Handelns nach Treu und Glauben bestimmt werden. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen derartige Fälle unzulässiger RechtsausÜbung. Ob die Klägerin dadurch, daß sie den Verzicht vom 16. Juli 1959 nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG angefochten hat und die volle Entschädigung für ihren Berufsschäden verlangt,
 Treu und Glauben zuwiderhandelt, ist nach den hier gegebenen besonderen Tatumständen zu beurteilen. Das Verlangen der vollen Berufsschadensentschädigung könnte als ein Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden, wenn der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 23. Juli 1959 wegen der Einreihung in den gehobenen Dienst unrichtig ist, wenn diese Unrichtigkeit auf der Erklärung der Klägerin beruht, sie verzichte auf eigene
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Berufs Schadensansprüche, und wenn der Klägerin die de; Ehemann zuerkannte zu hohe Entschädigung zugute gekommen
 ist oder noch zugute kommt. Bas muß feststehen; Zweifel gehen zu Lasten des leistungspflichtigen Landes.
■ Dem Berufungsurteil lassen sich diese Voraussetzung
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gen nicht entnehmen. Die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß ein Abzug des Verdienstes der Klägerin zu einer Einreihung ihres Ehemannes in den mittleren Dienst geführt hätte, trägt nicht seine Annahme, der Bescheid vom 23. Juli 1959 sei deshalb unrichtig. Der Berufungsrichter hat nicht dargelegt, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Ehemann einen Abzug des Verdienstes der Klägerin vor der Eheschließung am 31« Dezember 1938
von dem für die Einreihung nach § 76 Abs. 1 Satz 4 BEG maßgebenden Durchschnittseinkommen vor Beginn der Verfolgung hätte hinnehmen müssen. Nach Auffassung des Be rufungsrichters sind wegen des Beginns der Verfolgung schon im Jahre 1933 die Einkünfte der Jahre 1930 bis 1932 maßgebend. Die Klägerin war erst seit 1934 bei
 ihrem
späteren Ehemann beschäftigt. Schon damit entfällt die Erwägung über einen Abzug des Verdienstes der Klägerin bei der Feststellung des die wirtschaftliche Stellung bestimmenden Durchschnittseinkommens. 0
Bedenken begegnet auch der Abzug der Mehrbeträge an Entschädigung, zu denen die Einreihung des Ehemannes und der Klägerin in den gehobenen statt in den mittleren Dienst bei der Festsetzung der Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente für Gesundheitsschaden geführt hat. Der Berufungs-richter trifft keine Feststellungen, die den Schluß recht-fertigen könnten, daß auch diese Einreihung auf dem Verzicht
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der Klägerin vom 16. Juli 1959 beruht. Nach ihrem Wort laut bezweckte die Erklärung allein die beschleunigte Hegelung des Berufs Schadensanspruchs des Ehemannes. Im Berufungsurteil ist nicht dargelegt, daß die Klägerin und die Entschädigungsbehörde damals übereinstimmend davon ausgegangen sind, damit sei die Einreihung des
 Ehemannes in den gehobenen Bienst als Element der leistungsberechnung auch für die noch offenen Ansprüche
 der Eheleute auf Entschädigung des Gesundheitsschadens festgelegt. Wie der Bescheid vom 14. Juni I960, der die Ansprüche des Ehemannes auf Entschädigung des Gesundheits Schadens regelte, ausweist, wurde diese Präge erneut geprüft mit dem Ergebnis, daß der Ehemann nach seiner wirtschaftlichen und sozialen Stellung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Bienstes einzureihen ist.
Bei den am Ende der Ausführungen über die Einreihung eingeschobenen Worten M - wie bereits im Teilbescheid vom 25. Juli 1959 geschehen -n handelt es sich um einen bestätigenden Hinweis. Ben tragenden Grund für die Einreihung in den gehobenen Bienst drücken sie nicht aus.
Ber Senat hat weiter geprüft, ob das angefochtene Urteil unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt
 im Ergebnis richtig ist. Bas Oberlandesgericht hat die
 Zulässigkeit der Vergleichsanfechtung lediglich damit begründet, sie folge aus Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit der Änderung des § 75 Abs. 2 BEG - BGH RzW 1967, 407 -. Bas reicht aber für die Annahme eines
 Anfechtungsrechts nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht
%
aus. Ber Berufungsrichter hat nicht geprüft, in welcher Höhe der Klägerin die KapitalentSchädigung für Berufsschäden nach bisherigem Recht zugestanden hätte und wie sie auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG fest-
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zusetzen ist. Das widerspricht den Grundsätzen in BGH RzW 1970, 139 Nr. 30 (vgl. RzW 1972, 216 und 476 Nr. 32). Danach kann der Berechtigte einen Vergleich oder Verzicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten, wenn sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage ergibt, daß ihm ein weitergehender Anspruch als bisher zusteht. Es kommt auf den Unterschied zwischen altem und neuem Anspruchsumfang an. Ergeben sich auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG höhere Leistungen, als sie dem Berechtigten nach bisherigem Recht zugestanden hätten, dann ist die Anfechtung zulässig. Grundlage dieser Prüfung und der Entscheidung über den gesetzlichen Anspruch ist der jetzt erstmals festzustellende Sachverhalt.
Die für die Festsetzung der KapitalentSchädigung erheblichen Tatsachen sind im Berufungsurteil nicht festgestellt. Insbesondere lassen sich ihnen die Umstände, die für die Beendigung des Entschädigungszeitraums bei einer verheirateten Verfolgten bisher maßgebend waren (vgl. die Zusammenfassung in BGH RzW 1972,
63 Nr. 19) > nicht entnehmen. Der Senat kann daher nicht
 prüfen und entscheiden, ob der Klägerin nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ein Anfechtungsrecht zusteht. #
Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Berufungsrichter wird die Zulässigkeit der Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG unter Beachtung der dargelegten Grundsätze zu prüfen haben.
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Burch die Zurückverweisung erhält die Klägerin
0
Gelegenheit, ihre Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts vorzutragen, die Einreihung des Ehe mannes in den gehobenen Bienst sei in engem Zusammen hang mit dem Verzicht der Klägerin auf den eigenen Be
 rufsschadensanspruch erfolgt. Nach den Ausführungen im Berufungsurteil beruht diese Feststellung unter anderem auf der Annahme, der Bescheidentwurf vom 15. Juli 1959
sei von einem anderen Sachbearbeiter verfaßt als die
 Aktenvermerke vom 6. und 7. Juli 1959. Bei der erneu ten Prüfung könnte von Bedeutung sein, daß. wie die
 Aktenvermerke vom 6
und 1
Juli 1959» auch der
 Bescheidentwurf vom 15. Juli 1959 unten rechts mit
 der Paraphe nKiM (oder ,,KÜM) abgezeichnet ist. Das könnte für die Identität des Sachbearbeiters sprechen
 Wüstenberg
Zorn
 Henkel
Fuchs
 Portmann