Januar 1971 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: März 1958 gestellten Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 8. Im November 1965 beantragte der Kläger unter Hinweis auf Art. IV BEG-SchlußG eine erneute medizinische Überprüfung. Der Berufungsrichter hat den Antrag auf Angleichung nach Art. IT Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG für unbegründet gehalten. Er ist der Auffassung, daß die Frage, ob ein Körper- oder Gesundheitsschaden festzustellen und verfolgungsbedingt sei, zunächst allein nach den vor der früheren Entscheidung erhobenen und ihr zugrunde liegenden Befunden zu beurteilen sei. Nur dann, wenn diese Befunde nach inzwischen neu gewonnenen medizinischen oder rechtlichen Erkenntnissen eine von der früheren Entscheidung abweichende Diagnose oder Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs mit der Verfolgung als möglich erscheinen ließen, könne es auf später erhobene Befunde ankommen, soweit sie zur Erkenntnis und Beurteilung der Natur des Leidens im Zeitpunkt der früheren Entscheidung dienlich seien. Der Angleichungsantrag des Klägers sei unbegründet, weil die dem Bescheid vom 8. Januar 1963 zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen auch nach dem jetzigen Stand der medizinischen Wissenschaft und den jetzigen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht die Annahme zuließen, daß der Kläger an verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden gelitten habe oder leide. Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 dargelegt hat, setzt die Angleichung nicht voraus, daß sich die medizinischen und rechtlichen Auffassungen Uber die Leiden des Anspruchstellers und deren Zusammenhang mit der Verfolgung seit der früheren Entscheidung gewandelt haben. Im Angleichungsverfahren haben die Entschädigungsorgane Uber den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§29 BEG) nach umfassender Prüfung der durch den Streitfall aufgeworfenen medizinischen Fragen erneut zu entscheiden. Offengelassen hat der Berufungsrichter die Frage, ob im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG nicht nur Uber den Rentenanspruch, sondern Uber den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Scha-
0 oM if ij BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 14. Januar 1971 To hl, Justizhauptsekretär ala U rknndsbeamter der Geachftftaatelle IX ZR 137/68 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit David Canada, - Prozeßbevollraächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1971 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 1914 in in Polen gebo- rene jüdische Kläger mußte in seiner Heimat ab November 1939 den Judenstern tragen und ab Mai 1940 im Ghetto leben, zunächst in Wolborz und dann in Piotrkow. Vom 2. November 1944 bis 8. Mai 1945 wurde er in verschiedenen Konzentrationslagern festgehalten. Nach der Befreiung hielt er sich im DP-Lager Kaunitz auf. Im Oktober 1948 wanderte er nach Kanada aus Den am 31. März 1958 gestellten Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 8. Januar 1963 aus medizinischen Gründen ab. Der Kläger focht diesen Bescheid nicht an. Im November 1965 beantragte der Kläger unter Hinweis auf Art. IV BEG-SchlußG eine erneute medizinische Überprüfung. Er führte aus, der Erstgutachter hätte ihn zu einem Psychiater schicken müssen; nach neueren medizinischen Erkenntnissen sei sein schweres Verfolgungsschick sal durchaus geeignet, Nervenleiden, insbesondere neuro-vegetative Dystonie, hervorzurufen. Mit Bescheid vom 28. Februar 1966 lehnte die Entschädigungsbehörde im Anschluß an eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil die vom Vertrauensarzt erhobenen Befunde, die für den ersten Bescheid maßgebend gewesen seien, keine Anzeichen für ein Nervenleiden oder vegetative Dystonie erkennen ließen und die Feststellungen des ersten Bescheides auch heute noch zuträfen. Mit der auf Heilverfahren, Rente und Kapitalentschädigung gerichteten Klage hat der Kläger beim Landgericht und beim Oberlandesgericht keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt er seine Ansprüche weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter hat den Antrag auf Angleichung nach Art. IT Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG für unbegründet gehalten. Er ist der Auffassung, daß die Frage, ob ein Körper- oder Gesundheitsschaden festzustellen und verfolgungsbedingt sei, zunächst allein nach den vor der früheren Entscheidung erhobenen und ihr zugrunde liegenden Befunden zu beurteilen sei. Nur dann, wenn diese Befunde nach inzwischen neu gewonnenen medizinischen oder rechtlichen Erkenntnissen eine von der früheren Entscheidung abweichende Diagnose oder Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs mit der Verfolgung als möglich erscheinen ließen, könne es auf später erhobene Befunde ankommen, soweit sie zur Erkenntnis und Beurteilung der Natur des Leidens im Zeitpunkt der früheren Entscheidung dienlich seien. Im vorliegenden Fall sei jedoch diese Voraussetzung für die Berücksichtigung neuer Befundfeststellungen nicht gegeben. Der Angleichungsantrag des Klägers sei unbegründet, weil die dem Bescheid vom 8. Januar 1963 zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen auch nach dem jetzigen Stand der medizinischen Wissenschaft und den jetzigen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht die Annahme zuließen, daß der Kläger an verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden gelitten habe oder leide. Diese Begründung beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der Angleichungsvorschriften. Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr. 24 dargelegt hat, setzt die Angleichung nicht voraus, daß sich die medizinischen und rechtlichen Auffassungen Uber die Leiden des Anspruchstellers und deren Zusammenhang mit der Verfolgung seit der früheren Entscheidung gewandelt haben. Im Angleichungsverfahren haben die Entschädigungsorgane Uber den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit (§29 BEG) nach umfassender Prüfung der durch den Streitfall aufgeworfenen medizinischen Fragen erneut zu entscheiden. Bindend nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG sind nur solche tatsächlichen Feststellungen, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen. Ihre Berichtigung ist nicht statthaft. Sie können aber ergänzt werden, soweit dies für die medizinische Beurteilung von Bedeutung ist. An medizinische Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, sind die Entschädigungsorgane dagegen nicht gebunden. Sie können die früher zugrunde gelegten ärztlichen Diagnosen, Befunderhebungen und sonstigen üntersuchungsergebnisse auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen und weitere Befunde erheben. Ob und inwieweit der Tatrichter hiernach zu seiner Entscheidung im Angleichungsverfahren eines neuen medizinischen Gutachtens bedarf, ist nach allgemeinem Verfahrensrecht zu beurteilen. Grundsätzlich ist es auch nicht ausgeschlossen, daß er die frühere Beurteilung ohne Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen bestätigt, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, daß sie nach wie vor richtig ist (vgl. auch BGH RzW 1970, 142 Nr. 32). Auch die Hilfserwägung des Berufungsrichters trägt seine Entscheidung nicht. Der nach Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 BEG-SchlußG entsprechend anzuwendende Absatz 2 des Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG steht dem Angleichungsanspruch des Klägers nicht entgegen, obwohl der Kläger behauptet, an verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden zu leiden, die schon vor Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes bestanden hätten. Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG ergänzt nur die Fristsetzung des Absatzes 1 und betrifft nur die Voraussetzungen eines Entschädigungsantrages nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG sowie dessen Wirkung auf andere Einzelansprüche. Ebensowenig wie der formund fristgerecht angemeldete Einzelanspruch im Sinne des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG wird jedoch die frist- und formgerecht verlangte Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG in ihrem Umfang durch Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 BEG-SchlußG beschränkt (BGH RzW 1970, 142 Nr. 32). Offengelassen hat der Berufungsrichter die Frage, ob im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG nicht nur Uber den Rentenanspruch, sondern Uber den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Scha- den an Körper oder Gesundheit (§ 29 BEG), insbesondere auch einen Anspruch auf Kapitalentschädigung, zu entscheiden sei. Diese Präge hat der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 77 Nr, 24 bejaht. Mai Graf Zorn Henkel Dr. Thumm