Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 137/08
vom 19. Mai 2009 in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 19. Mai 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 93.884,12 € festgesetzt.
Gründe:
1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2 Der Kläger hat den beklagten Rechtsanwälten in den Tatsacheninstan-
zen vorgeworfen, ihn nicht auf die Wiederherstellungsklausel des § 15 Nr. 4 VGB 88 hingewiesen und dadurch den Verlust seines Anspruchs auf Entschädigung in Höhe des Neuwerts verursacht zu haben. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann er angesichts dessen nicht damit begründen, die Frist des § 15 Nr. 4 VGB 88 habe wegen der Leistungsverweigerung des Versicherers gar
nicht zu laufen begonnen, denn die in den Tatsacheninstanzen behauptete Pflichtverletzung hätte sich dann nicht ausgewirkt, und neue Vorwürfe, die zugleich einen neuen Streitgegenstand begründen, können in der Revisionsinstanz nicht mehr in den Rechtsstreit eingeführt werden. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Anwendung des § 15 Nr. 4 VGB 88 dann, wenn der Versicherer die Aktivlegitimation des Anspruchsstellers bezweifelt, aber auch andere Einwände gegen Grund und Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen erhebt, stellen sich damit nicht.
3 Der auf einen vermeintlichen Beratungsfehler hinsichtlich des ersten
Vergleichsangebots des Versicherers gestützte Hilfsantrag bleibt auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers, wonach er aktivlegitimiert war, keine Obliegenheitsverletzungen begangen hatte und die Versicherungssumme für die Wiederherstellung des Gebäudes verwenden wollte, ohne Erfolg. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen keinen (Hilfs-) Sachverhalt vorgetragen, der den Schluss auf einen Beratungsfehler zuließ.
4 Rechtsverstöße von verfassungsrechtlicher Relevanz (Art. 3 Abs. 1, 103
Abs. 1 GG) sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ganter Vill Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.06.2007 - 10 O 346/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2008 -1-4 U 158/07 -