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BGH · IX ZR 137/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 137/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der vorgenannten Beschwerde wird abgelehnt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs. 4 Mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde konnte die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
BedeutungRechtsprechungDeckungZPOBeschwerdeRostock

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 137/07
vom 24. September 2009
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 24. September 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Juli 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der vorgenannten Beschwerde wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32.480 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
 
2	Der	von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht
 vor. Das Berufungsgericht hat mitnichten seiner Entscheidung den - falschen -Obersatz zugrunde gelegt, die Bargeschäftsausnahme sei auch bei inkongruenter Deckung anwendbar. Es ist vielmehr von einer kongruenten Deckung ausgegangen. Damit liegt weder ein Rechtsanwendungsfehler mit symptomatischer Bedeutung noch eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor.
3	Von	einer	weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
 
4	Mangels	Erfolgsaussichten	der	Beschwerde	konnte	die	nachgesuchte
 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO).
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 02.05.2006 - 10 O 444/04 -OLG Rostock, Entscheidung vom 09.07.2007 - 3 U 94/06 -