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BGH · IX ZR 137/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 137/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 6. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). rensgrundrechte der Klägerin missachtet noch ihr Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 3 GG § 544 ZPO
einheitlichHammRechtLohmannZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 137/06
vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
 am 6. Dezember 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat	keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das	Berufungsurteil	ist nicht in einer gegen das Willkürverbot des Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Weise unrichtig. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte weder als Testamentsvollstrecker noch als der für die Erklärung zur einheitlichen Gewinnfeststellung zuständige Steuerberater für die Einkommensteuererklärungen der einzelnen Miterben verantwortlich war, trifft vielmehr zu. Einen von der Senatsrechtsprechung abweichenden Obersatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Das Berufungsgericht hat weder Verfah-
 
rensgrundrechte der Klägerin missachtet noch ihr Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fischer	Raebel	Kayser
 Vill
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 22.11.2005 -40 62/05 -OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2006 - 10 U 1/06 -