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BGH · IX ZR 137/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 137/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 75.379,10 € festgesetzt. 2 Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagten hätten den Kläger vor Abschluss des Vergleichs nicht auf den erhöhten Streitwert des Vergleichs hingewiesen, ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überge- 3 Die Frage, ob ein akademisch gebildeter und in wirtschaftlichen Dingen erfahrender Mandant rechtlicher Beratung bedarf, ist im Sinne der Beschwerde geklärt. 5 Nachdem der Kläger wiederholt den Wert des Hausgrundstücks mit Dass sich die Übertragung des Hälfteanteils zu dem angegebenen Der Kläger hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, welche inhaltlichen Verbesserungen des Vergleiches hätten durchgesetzt werden können, wenn der ihn vertretende Anwalt pflichtgemäß gehandelt hätte.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
MandantZugehörWertVergleichZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 137/05
vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. September 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 75.379,10 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Soweit	die	Beschwerde	geltend	macht,	die Beklagten hätten den Kläger
 vor Abschluss des Vergleichs nicht auf den erhöhten Streitwert des Vergleichs hingewiesen, ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überge-
 
hen entsprechenden Sachvortrags des Klägers dargelegt noch, dass das Berufungsurteil hierauf beruht.
3	Die Frage, ob ein akademisch gebildeter und in wirtschaftlichen Dingen erfahrender Mandant rechtlicher Beratung bedarf, ist im Sinne der Beschwerde geklärt. Die Belehrungspflicht besteht auch gegenüber juristisch vorgebildeten und geschäftserfahrenen Mandanten (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW1992, 820; v. 29. April 1993 -IX ZR 101/92, NJW1993, 2045, 2047; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 559; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl. Rn. 246).
4	Hinsichtlich	der	Festsetzung des Wertes des Grundstückes und der
 Auswirkung des Wertes bei der Berechnung des Zugewinns, wenn der Hälfteanteil des Grundstücks als Teil des Zugewinnausgleichs an den Ehegatten übertragen wird, handelt es sich nicht um rechtliche, sondern rein wirtschaftliche Fragen. Auf außerrechtliche Umstände erstreckt sich jedoch die Betreuungspflicht aus einem echten Anwaltsvertrag grundsätzlich nicht (vgl. Zugehör, aaO Rn. 564 ff). Der Anwalt darf auf die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben des Mandanten vertrauen, solange er deren Unrichtigkeit nicht kennt oder nicht kennen muss (BGH, Urt. v. 13. März 1997 -IXZR 81/96, NJW1997, 2168, 2169; v. 2. April 1998 - IXZR 107/97, NJW1998, 2048, 2049; Zugehör, aaO Rn. 513 f).
5	Nachdem	der	Kläger	wiederholt den Wert des Hausgrundstücks mit
600.000 DM unstreitig gestellt hatte, durften die Beklagten von diesem Wert ausgehen. Dass sich die Übertragung des Hälfteanteils zu dem angegebenen
 
Wert an die Ehefrau wie ein Verkauf zu diesem Preis auswirkt, war offensichtlich.
6	Ob	die Feststellungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen worden
 ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Klage war insoweit jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, welche inhaltlichen Verbesserungen des Vergleiches hätten durchgesetzt werden können, wenn der ihn vertretende Anwalt pflichtgemäß gehandelt hätte.
7	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.08.2004 - 2/20 O 495/03 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 21 U 80/04 -