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BGH · IX ZR 137/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 137/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 47.717,19 € festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Dass eine Sachprüfung erfolgt wäre, hätte an der Kostentragungspflicht des Klägers nichts geändert; ein materieller Schaden ist durch die unterbliebene Sachprü-fung nicht verursacht worden. net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 26 EGZPO § 543 ZPO
KostenBerufungBambergunabhängigZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 137/04
vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 20. September 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Juni 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 47.717,19 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO; § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1. Der Kläger hätte die Kosten des Berufungsverfahrens im Vorprozess - mit Ausnahme der Kosten des Wiedereinsetzungsgesuchs - auch dann zu tragen gehabt, wenn der Beklagte seine Anwaltspflicht nicht verletzt hätte. Denn die Berufung hätte aus Sachgründen zurückgewiesen werden müssen. Dass eine Sachprüfung erfolgt wäre, hätte an der Kostentragungspflicht des Klägers
 
nichts geändert; ein materieller Schaden ist durch die unterbliebene Sachprü-fung nicht verursacht worden.
3	2.	Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Berufung im Vor-
prozess hätte zurückgewiesen werden müssen. Das lässt Rechtsfehler, die die Zulassung der Revision erfordern würden, nicht erkennen. Die Pensionszusage der K.	GmbH	vom	19.	Januar 1981 ist unabhängig und ohne Änderung der bestehenden Versorgungszusage der W.	AG	erteilt	worden.
Es lagen damit zwei verschiedene, voneinander unabhängige Versorgungszusagen mit unterschiedlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen vor. Der Grundsatz der Einheit der Versorgung findet auf solche Fälle, in denen es an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Neu- und Altzusage fehlt, keine Anwendung (vgl. BAG, BetrAV 1992, 229).
 
4	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen,	weil	sie	nicht	geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 21.10.2003 - 1 0 301/02 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.06.2004 - 3 U 251/03 -