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BGH · IX ZR 137/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 137/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 10. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nur dann zuzulassen, wenn es auf die aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt; gleiches gilt für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; vgl. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger schon nicht hinreichend dargetan hat, daß der Beklagte seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt hat. Dies gilt auch für den Fall, daß sich die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth nur aus § 38 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben konnte, weil das Fürstentum Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland das Lugano-Übereinkommen vom 16.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 1 EuGVÜ
RechtsstreitZPOFallKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 137/02
BESCHLUSS
vom 10. April 2003 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
 am 10. April 2003 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 28.632,35 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nur dann zuzulassen, wenn es auf die aufgeworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt; gleiches gilt für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger schon nicht hinreichend dargetan hat, daß der Beklagte seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt hat. Denn er wurde von der O.
AG mit der Interessenwahrnehmung erst zu einem Zeitpunkt betraut, als der Rechtsstreit beim Landgericht Nürnberg-Fürth bereits anhängig war. Im Blick auf die unstreitige Kaufmannseigenschaft beider Parteien, die
 
vorliegenden Vertragsurkunden, aus denen sich eine Gerichtsstandsvereinbarung schlüssig ergab, und die bereits angefallenen erheblichen Mehrkosten war es zu demindest vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend, den Verweisungsantrag zunächst nicht zu stellen.
Dies gilt auch für den Fall, daß sich die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth nur aus § 38 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben konnte, weil das Fürstentum Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland das Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 noch nicht in Kraft gesetzt hatten (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. vor Art. 1 EuGVÜ Rn. 17; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. Schlußanhang V D Übersicht Rn. 1).
Kreft	Ganter	Raebel
 Kayser
Neskovic