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BGH · IX ZR 136/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 136/75

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Mit der Revision verlangt die Klägerin ab 1. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag erstmals Zinsen verlangt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Zur Begründung bezieht er sich auf die Urteile des Berufungsgerichts RzW 1974, 335 und 1975» 73« Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 24.

Zitierte Normen: § 169 BEG § 561 ZPO § 150 BEG
ZinsBEGWitwenrenteWitweKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2440 060
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 136/75	URTEIL	Verkündet am
-------24. Juni 1976
Pohl,
 in dem Entschädigungsrechtsstreit Am‘tsinsPek'fcor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Frieda B
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz,
 Kaiser-Friedrlch-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
” 7
I
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Oktober 1975 wird verworfen, soweit mit ihr Zinsen verlangt werden*
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen*
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin*
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin beantragte als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten Entschädigung für Lebensschaden* Sie gab an, die Witwe des im Konzentrationslager Auschwitz getöteten Izchak WflHBBzu sein* 1948 habe sie sich mit Nathan verheiratet, der 1951 ebenfalls gestorben sei.
Die Behörde lehnte ab* Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
Mit der Revision verlangt die Klägerin ab 1. September 1971 (richtig: 1. September 19j>l) Witwenrente und Zinsen nach § 169 BEG. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag erstmals Zinsen verlangt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Im Revisionsrechtszug können vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemachte Ansprüche nicht erhoben werden (§ 2o9 Abs. 1 BEG, § 561 Abs. 1 ZPO).
Der Berufungsrichter läßt die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 150 BEG dahingestellt. Nach seiner Auffassung ist § 23 Satz 2 BEG auf die Witwenrente für Lebensschaden nach § 159 BEG nicht anzuwenden, wenn die Witwe am 1, Januar 1949 bereits wieder verheiratet war. Zur Begründung bezieht er sich auf die Urteile des Berufungsgerichts RzW 1974, 335 und 1975» 73«
Das Oberlandesgericht hat richtig entschieden.
Der nach § 150 Abs, 4 BEG entschädigungsberechtigten Witwe eines Verfolgten, die am 1, Januar 1949 wiederverheiratet war, steht nach Auflösung der neuen Ehe ein Anspruch auf Witwenrente nicht zu. § 23 Satz 2 BEG ist nicht anwendbar. Das hat der Bundesgerichtshof im
 Urteil vom 24. Juni 1976 - IX ZR 119/74, zur Veröffentlichung bestimmt, entschieden und begründet. Hierauf wird verwiesen.
Mai	Zorn	Henkel
 Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thumm kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
Mai
 Portmann