Wegen des Todes des ersten Ehemannes erkannte die Entschädigungsbehörde 1963 der Klägerin gemäß §§ 160, 163 BEG für die Monate Januar bis März 1949 1.101 DM Dies zeigte die Klägerin der Entschädigungsbehörde im April 1967 an, machte einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben geltend und kündigte Unterlagen für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod sowie zu dem Nachweis der Voraussetzungen des §150 BEG an. Februar 1967 die Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann und legte zu dem Beweis für dessen Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis eidesstattliche Versicherungen von Zeugen vor. Sie vertrat die Auffassung, sie teile nach § 150 Abs.3 BEG den Status ihres ersten Ehemannes, behauptete aber auch, sie gehöre selbst dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an, Mwie eine ggfls. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision beantragt der Beklagte, das angefochte-ne Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Jedenfalls im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß die Klägerin, wenn sie zu dem in § 150 Abs. 1 und 2 BEG bezeichneteh Personenkreis gehört, gemäß §§ 150 Abs.4 Satz 2, 159 Satz 1, 23 Satz 2 BEG seit dem Tode ihres zweiten Ehemannes, also ab 1. Februar 1967, die Witwenrente wegen des verfolgungsbedingten Todes ihres ersten Ehemannes verlangen kann. Für die Entschädigungsorgane, die über dieses Verlangen zu entscheiden haben, ist der die Kapitalentschädigung zuerkennende Bescheid von 1963 bindend, soweit er den Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben und dessen Voraussetzungen feststellt. Daß in jenem Bescheid der Anspruch aus den §§ 160, 163 BEG hergeleitet worden ist, schließt hier das Wiederaufleben des Rentenanspruchs nicht aus. Von Amts wegen prüft das Revisionsgericht nicht, ob die Voraussetzungen der Zurückverweisung gegeben waren (BGH Urteil vom 17. Ihr in der Verfolgung ums Leben gekommener erster Ehemann hatte vor seinem Tode die Vertreibungsgebiete nicht verlassen und gehört daher nicht zu dem in § 150 Abs. 1 und 2 BEG bezeichneten Personenkreis.
0^0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 136/73 URTEIL Verkündet am 23. September 1976 Adomeit, Justizangestellte als Urkundabeamter der GeechiftMtelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: gegen Melanie P geb. Argentinien, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dres. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 1973 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1912 in Budapest geborene Klägerin war seit 1931 mit dem ungarischen Journalisten Lajos verhei- ratet. Dieser wurde nach ihrer Darstellung während des zweiten Weltkrieges wegen seiner jüdischen Herkunft und seiner politischen Tätigkeit als Sozialdemokrat zu dem ungarischen Arbeitsdienst eingezogen und kam dabei 1945 ums Leben. Im März 1949 heiratete sie in Budapest Istvan Peri. Mit ihm floh sie 1950 nach Österreich und wanderte 1951 nach Argentinien weiter. Wegen des Todes des ersten Ehemannes erkannte die Entschädigungsbehörde 1963 der Klägerin gemäß §§ 160, 163 BEG für die Monate Januar bis März 1949 1.101 DM KapitalentSchädigung zu, die 1968 nach einem Prozeßver-gleich über Rente und Kapitalentschädigung für Gesundheitsschaden ab 1. Januar 1949 gemäß §§ 141 d, 166 a BEG auf 990 DM herabgesetzt wurde. Der zweite Ehemann der Klägerin starb im Januar 1967. Dies zeigte die Klägerin der Entschädigungsbehörde im April 1967 an, machte einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben geltend und kündigte Unterlagen für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod sowie zu dem Nachweis der Voraussetzungen des §150 BEG an. Bereits im Dezember 1965 hatte sie zu ihrem eigenen Gesundheitsschadensanspruch erklärt, möglicherweise erfülle sie die Voraussetzungen des § 150 BEG, und hatte sich in einem auch den LebensSchadensanspruch nennenden Formularantrag "hilfsweise” auf § 150 BEG berufen. Im Juli 1969 verlangte sie ab 1. Februar 1967 die Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann und legte zu dem Beweis für dessen Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis eidesstattliche Versicherungen von Zeugen vor. Sie vertrat die Auffassung, sie teile nach § 150 Abs. 3 BEG den Status ihres ersten Ehemannes, behauptete aber auch, sie gehöre selbst dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an, Mwie eine ggfls. durchzuführende Anhörung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ergeben wird”. Die Entschädigungsbehörde lehnte die Zahlung der Witwenrente nach dem ersten Ehemann ab. Die Klage hatte JQ b\ < . 1/ keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hob das klagabweisende Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision beantragt der Beklagte, das angefochte-ne Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Jedenfalls im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß die Klägerin, wenn sie zu dem in § 150 Abs. 1 und 2 BEG bezeichneteh Personenkreis gehört, gemäß §§ 150 Abs. 4 Satz 2, 159 Satz 1, 23 Satz 2 BEG seit dem Tode ihres zweiten Ehemannes, also ab 1. Februar 1967, die Witwenrente wegen des verfolgungsbedingten Todes ihres ersten Ehemannes verlangen kann. Für die Entschädigungsorgane, die über dieses Verlangen zu entscheiden haben, ist der die Kapitalentschädigung zuerkennende Bescheid von 1963 bindend, soweit er den Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben und dessen Voraussetzungen feststellt. Daß in jenem Bescheid der Anspruch aus den §§ 160, 163 BEG hergeleitet worden ist, schließt hier das Wiederaufleben des Rentenanspruchs nicht aus. Die Voraussetziangen der dafür erforderlichen und damals nicht verneinten Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG sind jetzt zu prüfen. § 4 BEG scheidet als Anspruchsgrundlage von vornherein aus und ist auch von keiner Seite je in Betracht gezogen worden. Die §§ 189* 189 a und 190 a BEG gelten für den wiederaufgelebten Rentenanspruch nicht. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das gleichzeitig verkündete Senatsurteil IX ZR 53/75 verwiesen. Um eine Überleitung nach Art. Ill Nr. 1 oder 2 BEG-SchlußG wegen der Neufassung des § 150 BEG geht es auch hier nicht. Daß das Berufungsgericht den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung der §§ 538 Abs. 1, 539 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen hat, hat der Beklagte nicht als Verfahrensfehler gerügt. Von Amts wegen prüft das Revisionsgericht nicht, ob die Voraussetzungen der Zurückverweisung gegeben waren (BGH Urteil vom 17. Dezember 1970 - IX ZR 121/68). Zur Prüfung, ob die Klägerin nach §§ 150, 159 BEG anspruchsberechtigt ist, hält der Senat folgenden Hinweis für angebracht: Aus § 150 Abs. 4 Satz 1 BEG kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht hergeleitet werden. Ihr in der Verfolgung ums Leben gekommener erster Ehemann hatte vor seinem Tode die Vertreibungsgebiete nicht verlassen und gehört daher nicht zu dem in § 150 Abs. 1 und 2 BEG bezeichneten Personenkreis. Die wieder- aufgelebte Witwenrente steht ihr infolgedessen nur zu, wenn sie selbst zu dem in § 150 Abs. 1 und 2 BEG bezeichne ten Personenkreis gehört. Mai Zorn Henkel Dr. Thumm Portmann