Die Auswanderung eines Flüchtlings aus einem Ostblockstaat kann zu seinem Verfolgungsschicksal gehören, wenn sein Entschluß zur Auswanderung von den Folgen der erlittenen ns. Gewaltmaßnahmen mitbestimmt worden ist und die Auswanderung dem Entschädigungspflichtigen zurechenbar ist (Fortführung von BGH RzW 1970, 216 und des Urteils vo« 23. Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20* März 1969 wird verworfen, soweit Zinsen begehrt werden* Sie lebte von März 1941 bis März 1943 im Ghetto Krakau, anschließend bis zur Befreiung illegal unter falschem Namen* Nach Kriegsende hielt sie sich in einem DP-Lager in Österreich auf und wanderte 1951 nach den USA aus* Dezember 1961 ab, weil vorhandene Krampfadern mit der Verfolgung nicht in Beziehung gesetzt werden könnten und die Klägerin sonst, insbesondere auf psychischem Gebiet, an keiner Erkrankung leide. Da die Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sei, seien der nationalsozialistischen Verfolgung nur die Vorkommnisse anzulasten, die sich bis zur Befreiung im Januar 1945 abgespielt hätten. Das Berufungsurteil steht nicht in Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für das Angleichungsverfahren entwickelt hat (BGH RzV 1970, 77 Nr. 24). Die Abgrenzung des Verfolgungsschicksals, also der Umstände, die auf der nationalsozialistischen Verfolgung beruhen und als Ursache für vorhandene Leiden in Betracht kommen, kann nicht - wie das Berufungsgericht annimmt - in dem Sinne streng zeitlich vorgenommen werden, daß nur vor der Befreiung liegende Umstände der Verfolgung anzurechnen wären. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Auswanderung kann Jedoch dann nicht verneint werden, wenn der Entschluß zur Auswanderung von den Folgen der erlittenen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbestimmt worden ist (Urteil vom 23. Dieser ursächliche Zusammenhang führt zur Mitberücksichtigung der Auswanderung bei der Abgrenzung des Verfolgungsschicksals, wenn die Auswanderung im Sinne der Entscheidung BGH RzW 1974, 204 dem Entschädigungspflichtigen zurechenbar ist. Das hat der Senat gemeint, als er in der Entscheidung RzW 1970, 216 darauf abhob, ob der Entschluß zur Auswanderung von Auswirkungen der Verfolgung wesentlich mitbestimmt worden ist. Nach den Feststellungen des Tatrichters kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Auswanderung der Klägerin nach diesen Grundsätzen der Verfolgung zuzurechnen ist.
2434 096 Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BBG §§ 28, 160 Die Auswanderung eines Flüchtlings aus einem Ostblockstaat kann zu seinem Verfolgungsschicksal gehören, wenn sein Entschluß zur Auswanderung von den Folgen der erlittenen ns. Gewaltmaßnahmen mitbestimmt worden ist und die Auswanderung dem Entschädigungspflichtigen zurechenbar ist (Fortführung von BGH RzW 1970, 216 und des Urteils vo« 23. November 1971 - IX ZR 128/69, insoweit in RzW 1972, 212 Nr. 9 nicht abgedruckt)e BGH» Urt. v. 1. April 1976 - IX ZR 136/72 _ OLG Koblenz * - LG Trier BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 136/72 URTEIL Verkündet am 1. April 1976 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Sntschädigungsrechtsstreit Heia G geborene Nwm, USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten £>0 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9* Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20* März 1969 wird verworfen, soweit Zinsen begehrt werden* Im übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben xmd der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1912 in Krakau geborene Klägerin ist Jüdin* Sie lebte von März 1941 bis März 1943 im Ghetto Krakau, anschließend bis zur Befreiung illegal unter falschem Namen* Nach Kriegsende hielt sie sich in einem DP-Lager in Österreich auf und wanderte 1951 nach den USA aus* Eine Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 3. Januar 1958 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Landgericht Trier mit - rechtskräftig gewordenem - Urteil vom 6. Dezember 1961 ab, weil vorhandene Krampfadern mit der Verfolgung nicht in Beziehung gesetzt werden könnten und die Klägerin sonst, insbesondere auf psychischem Gebiet, an keiner Erkrankung leide. Mit Antrag vom 5. Oktober 1965 bat die Klägerin um Angleichiang. Der Antrag blieb bei der Behörde, die auf Zuerkennung von Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren gerichtete Klage bei Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin Zinsen nach § 169 BEG begehrt, ist die Revision unzulässig. Der Klageantrag kann in der Revisionsinstanz nicht mehr um den Zinsanspruch erweitert werden (Beschluß vom 22. Juni 1972 - IX ZB 125/72 -, mitgeteilt bei Hoppenz RzV 19731 404). Im übrigen ist die Revision zulässig und begründet. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BBG-SchlußG für gegeben. Der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit sei aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden. Die Angleichung führt allerdings nach seiner Ansicht nur zu der beschränkten Nachprüfung, ob und was sich seit der ablehnenden Entscheidung an medizinischen und rechtlichen Erkenntnissen geändert hat. Dazu führt der Tatrichter aus, in dem früheren Verfahren hätten die Sachverständigen auf psychiatrisch-neurologischem Gebiet keine Symptome festgestellt und angenommen, daß die Klägerin die belastenden Erlebnisse der Verfolgungszeit seelisch überwunden habe und etwa verbleibende Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit nur geringfügiger Natur seien; Dr. Pineas vertrete in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten demgegenüber die Auffassung, die nervösen Beschwerden der Klägerin seien Ausdruck einer chronisch-reaktiven Depression im Sinne einer Entwurzelungsdepression. Der Tatrichter sieht sich außerstande, aus eigenem Wissen zu beurteilen, ob es sich bei dem als Entwurzelungsdepression bezeichneten Leiden um eine neuere medizinische Erkenntnis handelt. Er läßt die Frage aus folgender Erwägung offen: Selbst wenn die Klägerin an einer chronisch-reaktiven Depression leide, sei dieses Leiden jedenfalls nicht der nationalsozialistischen Verfolgung anzulasten. Nach der Darstellung des Dr. Pineas handele es sich um eine Entwu^zelungsdepression im typischsten Sinn: Die Klägerin habe sich in den USA seelisch nicht einleben können; sie trauere ihrer Heimat nach; die Landessprache habe sie nur unvollkommen erlernt, könne nicht englisch schreiben, mißtraue allen Amerikanern und verachte deren Denkweise. Der Weggang der Klägerin aus Polen, der Aufenthalt im DP-Lager in Österreich, die Einwanderung in die Vereinigten Staaten und die dadurch bedingten Eingliederungsschwierigkeiten beruhten aber nicht auf der Verfol- gung. Da die Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sei, seien der nationalsozialistischen Verfolgung nur die Vorkommnisse anzulasten, die sich bis zur Befreiung im Januar 1945 abgespielt hätten. Ein entschädigungsfähiger Gesundheitsschaden liege also nicht vor. Das Berufungsurteil steht nicht in Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für das Angleichungsverfahren entwickelt hat (BGH RzV 1970, 77 Nr. 24). Aber auch die weiteren Erwägungen des Tatrichters tragen das Urteil nicht. Die Abgrenzung des Verfolgungsschicksals, also der Umstände, die auf der nationalsozialistischen Verfolgung beruhen und als Ursache für vorhandene Leiden in Betracht kommen, kann nicht - wie das Berufungsgericht annimmt - in dem Sinne streng zeitlich vorgenommen werden, daß nur vor der Befreiung liegende Umstände der Verfolgung anzurechnen wären. Die einzelnen Umstände sind vielmehr daraufhin zu überprüfen, ob sie die adäquate Folge einer Verfolgungsmaßnahme sind oder nicht. Auch zeitlich lange nach der Befreiung liegende Lebensumstände können sich bei dieser Betrachtungsweise als Folge der Verfolgung erweisen. Für nach § 160 BEG Anspruchsberechtigte gilt nichts anderes. Die Auswanderung aus dem Heimatland kann bei ihnen nicht von vornherein aus dem Kreis der Folgewirkungen der Verfolgung ausgeschieden werden. Soweit es sich ua Flüchtlinge aus den Ostblockstaaten handelt, war zwar seist auch die Furcht vor kommunistischer Verfolgung / / Motiv der Auswanderung. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Auswanderung kann Jedoch dann nicht verneint werden, wenn der Entschluß zur Auswanderung von den Folgen der erlittenen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbestimmt worden ist (Urteil vom 23. November 1971 - IX ZR 128/69). Dieser ursächliche Zusammenhang führt zur Mitberücksichtigung der Auswanderung bei der Abgrenzung des Verfolgungsschicksals, wenn die Auswanderung im Sinne der Entscheidung BGH RzW 1974, 204 dem Entschädigungspflichtigen zurechenbar ist. Das hat der Senat gemeint, als er in der Entscheidung RzW 1970, 216 darauf abhob, ob der Entschluß zur Auswanderung von Auswirkungen der Verfolgung wesentlich mitbestimmt worden ist. Eine Zurechnung kommt insbesondere dann in Frage, wenn ein Verfolgter durch eine gegen ihn gerichtete, länger dauernde und schwere Verfolgung aus seiner Lebensbahn gerissen worden ist (BGH RzW 1970, 216). Die Auswanderung wegen einer durch die Verfolgung bewirkten Entwurzelung ist die adäquate Folge der Verfolgung. Nach den Feststellungen des Tatrichters kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Auswanderung der Klägerin nach diesen Grundsätzen der Verfolgung zuzurechnen ist. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechts streit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Mai Fuchs Dr. Thumm Portmann Dr. Lang