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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat weitere Beweise erhoben und -in Übereinstimmung mit einem nervenfachärztlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Mit der Revision erstrebt er die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt ist, und in diesem Umfang die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Der Berufungsrichter ist nicht davon überzeugt, daß beim Kläger auch nach dem 1. lichkeit auf der Verfolgung beruhen, i)ic rheumatischen Beschwerden und den Zahnschaden erörtert er nicht, weil sich die Berufung damit nicht mehr befaßt habe, Für die vegetative Dystonie und die seelischen Störungen - diese sind als Übererregbarkeit und Ruhelosigkeit beschrieben -verneint er die Anwendung der Vermutung in § 28 Abs, 2 BEG, weil nicht festgestellt werden könne, daß' sie während der Haft oder innerhalb von acht Monaten nach deren Ende in Erscheinung getreten seien. Bei Beurteilung der Zusammen-hangsfrage folgt er den Gutachten der Sachverständigen Dr. Schubothe/Dr, Kähler von der Medizinischen Klinik der Universität und Dr, Hans Strauß, nach Auffassung der Universitätsgutachter ist es wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs nicht möglich, die zur Zeit der Begutachtung (Mai 1961) bestehende, nicht sehr ausgeprägte vegetative Dystonie mit Wahrscheinlichkeit der Haft zur Last zu legen. Er verneint dies, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr, Strauß die Umstände einer Entwurzelung fehlten. Der Sachverständige Dr. Strauß, der im Auftrag des Landgerichts die seelischen Störungen zu begutachten und zu diesem Zwecke den Kläger im Juni 1963 untersucht hatte, vermochte keinen psychischen Krankheitsbefund festzustellen, insbesondere fand er keinen Anhaltspunkt für eine "echte Angstneurose”; die festgestellte erhöhte Erregbarkeit wurde nach seiner Auffassung weder durch die Verfolgung noch durch Entwurzelung ausgelöst. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Übererregbarkeit des Klägers könne nicht mit Wahrscheinlichkeit bejaht werden* Eie Revision wendet sich mit der Rüge ungenügender Aufklärung des Sachverhalts (§ 176 Abs. 1 BEG) gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, auch über § 31 Abs. 2 BEG könne dem Kläger nicht geholfen werden, weil sich nicht feststellen lasse, daß er derzeit in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 v. Ein in Prozenten der Erwerbsminderung aus-drückbarer psychiatrischer Krankheitsbefund fehle; das ergebe die Stellungnahme des Nervenarztes Er. K^p) von der vertrauensärztlichen Untersuchungsstelle Der von diesem Sachverständigen vorgeschlagenen psychiatrischen Expertise bedürfe es nicht. H. oder mehr gemindert, so wird für den Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v. November 1953 hat das Sachverständige Dr. Rosenow nach Untersuchung des Klägers in seinem fachinternistischen Gutachten vom 22. Der Berufungsrichter ist diesem Gutachten gefolgt, soweit der Sachverständige das Vorhandensein körperlicher Beschwerden verneint hat. Bei den als Übererregbarkeit beschriebenen seelischen Gesundheitsstörungen hat er die Bedenken des Sachverständigen Dr. Keser in dessen Stellungnahme sum Gutachten des Sachverständigen Dr. Rosenow berücksichtigt. Die Gutachten der Sachverständigen Dr. Rosenow und Dr. Keser waren im Zeitpunkt der Schlußverhandlung des Berufungsrechtszuges noch nicht veraltet. Ersichtlich hält die Revision auch nur die früher im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde und vor dem Landgericht erhobenen Gutachten der Sachverständigen Dr. Cronheim und Dr. Strauß infolge des langen Zeitablaufs für ungeeignet, Der Berufungsrichter hat aber nur die Übereinstimmung der jetzigen Beobachtungen des Sachverständigen Br. Rosenow mit denen der Sachverständigen Br. Crohheim und Br. Strauß Uber die Übererregbarkeit des Klägers festgestellt. Bie Revision hat nicht geltend gemacht, daß es für die Feststellung des Gesamtumfangs der derzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers eines weiteren Sachverständigengutachtens bedürfe.

Zitierte Normen: § 28 BEG § 31 SaarBSG § 97 ZPO
VerfolgungRosenowSachverständigeGutachtenStraußKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2489 072
BUNDESGERICHTSHOF
/
J
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 136/69	URTEIL	Verkündet am
23. März 1972 Pohl,
 Amtsinspcktor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Abraham
Avenue,
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- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.	Kl
 gegen
Land Baden - Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart 1, K^^straße (ß9
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 24. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter WUstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Br. Thumm
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Januar 1968 wird zurück-gewiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1908 geborene jüdische Kläger betrieb früher in Breslau einen Textilhandel. 1936 wanderte er aus rassischen Gründen nach Banzig aus und verzog 1938 aus Furcht vor drohender Verfolgung nach Sosnowitz. Er wurde auch im besetzten Polen verfolgt und bis Kriegsende länger als ein Jahr in Konzentrationslagern festgehalten. Seit 1950 lebt er in den USA.
Er beansprucht Entschädigung für Gesundheitsschaden mit der Behauptung, ihm seien im Konzentrationslager Zähne
 
ausgeschlagen worden, seit der Verfolgung leide er an Rheuma in Armen und Beinen, vegetativer Dystonie und chronisch-reaktiver Depression; seine Erwerbsfähigkeit sei dadurch um mehr als 25 v. H. beeinträchtigt*
Die Entschädigungsbehörde hat nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts den Antrag abgelehnt.
Das Landgericht hat weitere Beweise erhoben und -in Übereinstimmung mit einem nervenfachärztlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Hans Strauß in - für einen verfolgungsbedingten allgemeinen Schwächezustand in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1947	480	DM	KapitalentSchädigung zuerkannt, sonstige ge-
sundheitliche Verfolgimgsschäden aber verneint und die weitergehende Klage deshalb abgewiesen.
Die Berufung des Klägers ist im wesentlichen erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt er die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt ist, und in diesem Umfang die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidnngsgründe Die Revision ist nicht begründet.
Der Berufungsrichter ist nicht davon überzeugt, daß beim Kläger auch nach dem 1. Mai 1947 Gesundheitsschäden Vorgelegen haben und noch vorliegen, die mit Wahrschein-
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lichkeit auf der Verfolgung beruhen, i)ic rheumatischen Beschwerden und den Zahnschaden erörtert er nicht, weil sich die Berufung damit nicht mehr befaßt habe, Für die vegetative Dystonie und die seelischen Störungen - diese sind als Übererregbarkeit und Ruhelosigkeit beschrieben -verneint er die Anwendung der Vermutung in § 28 Abs, 2 BEG, weil nicht festgestellt werden könne, daß' sie während der Haft oder innerhalb von acht Monaten nach deren Ende in Erscheinung getreten seien. Bei Beurteilung der Zusammen-hangsfrage folgt er den Gutachten der Sachverständigen Dr. Schubothe/Dr, Kähler von der Medizinischen Klinik der Universität	und Dr, Hans Strauß,	nach
 Auffassung der Universitätsgutachter ist es wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs nicht möglich, die zur Zeit der Begutachtung (Mai 1961) bestehende, nicht sehr ausgeprägte vegetative Dystonie mit Wahrscheinlichkeit der Haft zur Last zu legen. Der Berufungsrichter hat weiter geprüft, ob die weiteren Auswirkungen der Verfolgung als (Mit-) Ursache in Betracht kommen. Er verneint dies, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr, Strauß die Umstände einer Entwurzelung fehlten. Dem im Berufungsrechtszug erhobenen Gutachten des Sachverständigen Dr. Ito-senow,	wird entnommen, daß sich im Februar 1967
keine nennenswerten Anzeichen für eine vegetative Dystonie ergaben. Der Sachverständige Dr. Strauß, der im Auftrag des Landgerichts die seelischen Störungen zu begutachten und zu diesem Zwecke den Kläger im Juni 1963 untersucht hatte, vermochte keinen psychischen Krankheitsbefund festzustellen, insbesondere fand er keinen Anhaltspunkt für eine "echte Angstneurose”; die festgestellte erhöhte Erregbarkeit wurde nach seiner Auffassung weder durch die Verfolgung noch durch Entwurzelung ausgelöst. Er verneinte deshalb das Vorliegen
 
einer verfolgungsbedingten ErwerbsbeSchränkung beim Klüger auf nervenäfcztliehern Gebiet seit der Ankunft in den USA*
Eie Ausführungen des Sachverständigen Er* Strauß hat der Berufungsrichter seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Übererregbarkeit des Klägers könne nicht mit Wahrscheinlichkeit bejaht werden*
Eiese tatsächlichen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen binden das Revisionsgericht. Sie rechtfertigen die Ablehnung der Entschädigung für Gesundheitsschaden nach §§ 28 Abs. 1, 29 BEG.
Eie Revision wendet sich mit der Rüge ungenügender Aufklärung des Sachverhalts (§ 176 Abs. 1 BEG) gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, auch über § 31 Abs. 2 BEG könne dem Kläger nicht geholfen werden, weil sich nicht feststellen lasse, daß er derzeit in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 v. H. oder mehr gemindert sei. Eazu ist im Berufungsurteil ausgeführt: Eer Sachverständige Er. Rosenow habe keine körperlichen Gesundheitsschäden ermittelt. Seiner Meinung, es lägen seelische Störungen vor, die eine Erwerbsminderung von 40 v. H. bewirkten, könne nicht gefolgt werden. Ein in Prozenten der Erwerbsminderung aus-drückbarer psychiatrischer Krankheitsbefund fehle; das ergebe die Stellungnahme des Nervenarztes Er. K^p) von der vertrauensärztlichen Untersuchungsstelle	Der	von
 diesem Sachverständigen vorgeschlagenen psychiatrischen Expertise bedürfe es nicht. Was Er. Rosenow von der Übererregbarkeit beobachtet habe, entspreche früheren Feststellungen der Sachverständigen Er. Cronheim und Er. Strauß. Außerdem habe Er. Rosenow, obwohl ausdrücklich dazu er-
 
mächtigt, keinen Spezialarzt zugezogen, was den Schluß rechtfertige, daß er sich von einer nochmaligen psychiatrischen Exploration keine weitere Aufklärung zu dem psychischen Krankheitshild versprochen habe.
Eie Revision hat innerhalb der Begründungsfrist nur vorgetragen, auch bei der Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 3EG sei die Erwerbsminderung zu ermitteln, die sich insgesamt bei Berücksichtigung aller verfolgungsbedingten und Verfolgung sunabhängi gen GesundheitsSchäden ergebe; alsdann sei nötigenfalls unter Zuzug einer ärztlichen Begutachtung der verfolgungsbedingte Anteil zu klären. Die Tatsacheninstanzen hätten gerade zu dieser Präge ihrer Ermittlungs- und Aufklärungspflicht nicht genügt, insbesondere sich auf zeitlich lange zurückliegende Gutachten gestützt. Dem Kläger sei auch nicht in genügender Weise das rechtliche Gehör gewährt worden.
Die Rüge ist nicht begründet; sie genügt nicht den Anforderungen in § 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 1 Nr. 2b ZPO.
Nach tatrichterlicher Überzeugung war der Kläger länger als ein Jahr in KZ-Haft. Ist er in seiner Erwerbsfähigkeit insgesamt um 25 v. H. oder mehr gemindert, so wird für den Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v. H. beträgt ( § 31 Abs. 2 BEG). PUr die Feststellung der Gesamterwerb sminderung gilt § 33 BEG. Dabei sind die zur Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zu beachten. Es kommt darauf an, daß eine Gesamterwerbsminderung von 25 v, H. jetzt besteht (BGH RzW 1970, 69 Nr. 13). Im gerichtlichen Verfahren sind
 
die Verhältnisse bei der Schlußverhandlung in der Tatsacheninstans maßgebend. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Berufungsrichter diesen rechtlichen Ausgangspunkt bei der Prüfung, ob die Vermutung des § 31 Abs.2 BSG eingreift, nicht übersehen.
Die Frage nach der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit seit 1. November 1953 hat das Sachverständige Dr. Rosenow nach Untersuchung des Klägers in seinem fachinternistischen Gutachten vom 22. Februar 1967 dahin beantwortet, es lägen keine körperlichen, wohl aber seelische Gesundheitsstörungen vor, die eine Erwerbsminderung verursachten; diese betrage 40 v. H. und sei seit 1. November 1953 nicht unter 25 v. H. gesunken. Der Berufungsrichter ist diesem Gutachten gefolgt, soweit der Sachverständige das Vorhandensein körperlicher Beschwerden verneint hat. Bei den als Übererregbarkeit beschriebenen seelischen Gesundheitsstörungen hat er die Bedenken des Sachverständigen Dr. Keser in dessen Stellungnahme sum Gutachten des Sachverständigen Dr. Rosenow berücksichtigt. Ihr entnimmt er, daß es sich nicht um einen echten, in Prozentsätzen der Erwerbsminderung ausdrückbaren psychischen Krankheitsbefund handle. Diese Würdigung hat die Revision nicht angegriffen.
Die Gutachten der Sachverständigen Dr. Rosenow und Dr. Keser waren im Zeitpunkt der Schlußverhandlung des Berufungsrechtszuges noch nicht veraltet. Ersichtlich hält die Revision auch nur die früher im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde und vor dem Landgericht erhobenen Gutachten der Sachverständigen Dr. Cronheim und Dr. Strauß infolge des langen Zeitablaufs für ungeeignet,
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tun danach die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Klägers im maßgebenden Zeitpunkt zu beurteilen. Der Berufungsrichter hat aber nur die Übereinstimmung der jetzigen Beobachtungen des Sachverständigen Br. Rosenow mit denen der Sachverständigen Br. Crohheim und Br. Strauß Uber die Übererregbarkeit des Klägers festgestellt. Hehr hat er in diesem Zusammenhang den längere Zeit zurückliegenden Gutachten nicht entnommen.
Bie Revision hat nicht geltend gemacht, daß es für die Feststellung des Gesamtumfangs der derzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers eines weiteren Sachverständigengutachtens bedürfe.
Zur angeblichen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör fehlt jede nähere Ausführung.
Wenn aber nach tatrichterlicher Überzeugung keine Gesundheitsstörungen vorliegen, die die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben beeinträchtigen, dann kommt die Feststellung einer Gesamterwerbsminderung nicht in Betracht.
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Die Revision wird deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEO, § 97 ZPO zurückgewiesen.
Wüstenberg	von	der	Mühlen	Zorn
 Henkel
Dr. Thunrai