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BGH · IX ZR 136/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 136/68

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die auf Schweizer Franken und US-Dollar lautenden Ansprüche daraus verkürzt wurden. Die Entschädigungsbehörde hat mit Hilfe des Versicherers errechnet, daß der Schaden Von Rechtswegen Tatbestand Nach der Berechnung des Berufungsgerichts hat der Versicherungsnehmer bei der allein auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherung über 25 000 US-Dollar keinen Schaden erlitten. Für die drei auf den Erlebens- und Todesfall abgeschlossenen Versicherungsverträge (Nr, 1 - 3) stehen dem Kläger nach Ansicht des Berufungsrichters 5 243,01 DM Entschädigung zu. also 635,03 DM Mehrbetrag, Da diese Summe die vor der Entschädigungsbehörde bewilligte Entschädigung nicht überschreitet, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zurückgewieeen. Für die Berechnung der KapitalentSchädigung nach § 128 Abs.1, 2 BEG ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Versicherungsnehmer ohne die verfolgungsbedingte Schädigung beim Eintritt des Versicherungsfalls nicht die auf fremde Währungen lautenden Kapitalbeträge erhalten hätte, sondern nur Leistungen in Reichsmark. Die Versicherungsleistungen wären in Reichsmark erbracht worden, wenn der vorzeitige, verfolgungsbedingte Erwerb der Prämienreserven weggedacht werde, weil nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umwandlung der inländischen PremdwährungsVersicherungen vom 26. Aus der Selbständigkeit des so umschriebenen Bestandes an Versicherungen hat der Bundesgerichtshof gefolgert, daß diese Versicherungsverträge vom deutschen Recht beherrscht werden (BGHZ 9, 34, 40). Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vom Umstellungszwang nicht gegeben waren. Hätte der Versicherungsnehmer Deutschland nicht verlassen, wie das das Berufungsgericht für den Fall angenommen hat, daß die Verfolgung hinweggedacht wird,*ären die VersicherungsTe*trfiga daher gaps auf Reichsmark umgestellt worden, iälr die Berechnung der Entschädigung mußte der Berufungsrichter feststellen, welche Versicherungsleistung der verfolgte Versicherungsnehmer ohne die verfolgungsbedingte Schädigung in Reichsmark zu beanspruchen gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat sie bei der Schadensberechnung nur insoweit abgesetzt, als der Versicherungsnehmer die Devisen nicht an die Reichsbank abzuliefem hatte (1/3 des Fremdwährungsanteils der Prämienreserve). Auf alle Fälle hätte er als Deviseninländer die Devisen restlos der Reichsbank anbieten müssen und von ihr auch nur Reichsmark erhalten. Auf den Gesichtspunkt, daß eine Auszahlung der Prämienreserve versicherungsrechtlich mit einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses verbunden ist, kommt es daher für die Schadensberechnung nicht an, Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß für die Schadensrainderung durch die Präraienrückgewähr derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend ist, zu dem der Verfolgte Leistungen des Versicherers erhalten hat. Für diese Auslegung des § 11 BEG spricht fermer, daß das Umrechnungsverhältnis 10 : 2 für die nach § 10 BEG anzurechnenden Leistungen nur dann gilt, wenn diese in Reichsmark bewirkt worden sind. Die Berechnung der Altsparerentschädigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in der RzW 1962, 557 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, daß der Verfolgte bei einer vorzeitigen Auszahlung von Versicherungsleistungen diese wahrscheinlich wieder angelegt hätte, wenn er nicht durch die Auswanderung daran gehindert worden wäre. § 128 Abs, 3 BEG hat das Berufungsgericht mit Hecht nicht angewandt. Der Verfolgte hat die Leistungen erhalten, die aus der vom Versicherer angesaramelten Prämienreserve stammten, wenn man von dem üblichen Zwischenzinsabzug absieht. Nach ihrem Wortlaut ist diese Vorschrift nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Prämienreserve erhält. § 128 Abs.3 BEG regelt die Fälle-,- in denon-dem Verfolgten dadurch ein weitergehender Schaden entstanden ist, daß er weder die Prämienreserve zurückerhalten hat noch eine Umwandlung des Versicherungsvertrages mit Hilfe der Prämienreserve eingetreten ist. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß dem Kläger nicht der Mehrbetrag der Entschädigung zugesprochen worden ist, den der Berufungsrichter für die Versicherung Nr. 1 errechnet hat. Aus diesen Gründen wird die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 128 BEG
ReichsmarkVersicherungsnehmerBEGBerufungsgerichtPrämienreserveKlägerVersicherungBerechnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
1 }
2489 022
It
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 136/68	URTEIL	Verbandet	am
16. September 1971
Ehrenberger,
 Justizangestellter
ala Urkn*d »beamtet der Geachiftaatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Werner Stephen
t
Road,
 England,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte in
 und
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister in Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
r' ir
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 1. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Januar 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Der Vater de* Klägers hatte drei Versicherungen
(Nr. 1-3) auf den Erlebens- und Todesfall bei der
 sversicherungs- und Rentenanstalt - Zweigniederlas-
Gesellschaft eine weitere Lebensversicherung über 25 000 US-Dollar allein auf den Todesfall genonmen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die auf Schweizer Franken und US-Dollar lautenden Ansprüche daraus verkürzt wurden.
Die Entschädigungsbehörde hat mit Hilfe des Versicherers errechnet, daß der Schaden
 Von Rechtswegen
 Tatbestand
- abgeschlossen; außerdem hatte er bei dieser
 
bei der Versicherung Nr, 1 über ursprünglich 50 000 sfrs
 bei der Versicherung Nr, 2 über ursprünglich 60 000 sfrs
 bei der Versicherung Nr, 3 über ursprünglich 15 000 US-Dollar
 zusammen also betragen hat.
1 400,44 DM,
1 684,06 DM,
3 596,85 DM, 6 681,35 DM
Als Alleinerbe * seines Vaters hat der Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 18 318,65 DM gefordert. Damit hatte er in beiden Rechtszügen keinen Erfolg. Nach der Berechnung des Berufungsgerichts hat der Versicherungsnehmer bei der allein auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherung über 25 000 US-Dollar keinen Schaden erlitten. Für die drei auf den Erlebens- und Todesfall abgeschlossenen Versicherungsverträge (Nr, 1 - 3) stehen dem Kläger nach Ansicht des Berufungsrichters 5 243,01 DM Entschädigung zu. Diesen Betrag hat das Berufungsgericht wie folgt errechnet:
bei der Versicherung
 bei der Versicherung bei der Versicherung insgesamt
 Nr. 1	2	033,47	DM
C\1 . u 5z;		734,02	DM
Nr. 3	2	475,52	DM
	5	243,01	DM
also 635,03 DM Mehrbetrag,
 Da diese Summe die vor der Entschädigungsbehörde bewilligte Entschädigung nicht überschreitet, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zurückgewieeen.
Mit der Revision will der Kläger 9ine höhere Entschädigung durchsetzen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
 
Entscheidungsgründe
 Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Für die Berechnung der KapitalentSchädigung nach § 128 Abs. 1, 2 BEG ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Versicherungsnehmer ohne die verfolgungsbedingte Schädigung beim Eintritt des Versicherungsfalls nicht die auf fremde Währungen lautenden Kapitalbeträge erhalten hätte, sondern nur Leistungen in Reichsmark. Die Versicherungsleistungen wären in Reichsmark erbracht worden, wenn der vorzeitige, verfolgungsbedingte Erwerb der Prämienreserven weggedacht werde, weil nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umwandlung der inländischen PremdwährungsVersicherungen vom 26. August 1938 (RGBl I 1062) und der DVC vom 10. September 1938 (RGBl I 1165) die Versicherungen ganz auf Reichsmarkbeträge umgestellt worden wären. Die Umstellune auf Reichamark habe die auf ausländische Währungen lautenden Versicherungen erfaßt, die zwischen Versicherungsnehmern mit Wohnsitz im Inland und inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen bestanden. Des trifft zu. Solche Versicherungen bildeten einen einheitlichen und selbständigen Bestand mit dem Schwerpunkt am Ort des Geschäftsbetriebes der inländischen Zweigniederlassung. Durch die Versicherungsaufsicht wurde der Prämienreservefonds solcher Versicherungen weitgehend der Verfügungsbefugnis der ausländischen Versicherungsuntemehmen entzogen. Dadurch sollte sichergestellt werden, daß der Versicherungsnehmer zu jeder Zeit im Inland befriedigt werden konnte. Aus der Selbständigkeit des so umschriebenen Bestandes an Versicherungen hat der Bundesgerichtshof gefolgert, daß diese Versicherungsverträge vom deutschen Recht beherrscht werden (BGHZ 9, 34, 40). Deshalb konnte die Gesetzgebung Über die Umwandlung der inländischen Premdwährungsversicherungen die mit der	Zweigniederlassung	der
 Lebensversicherungs- und Rentenanstalt abgeschlossenen Verträge des Erblassers erfassen.
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vom Umstellungszwang nicht gegeben waren. Die Prämien waren bei allen vier Versicherungen nicht bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes, sondern nur bis 1934 in fremden Währungen gezahlt worden. Hierauf kommt es nach § 1 der DVO zu dem Gesetz über die Umwandlung der inländischen Fremdwährungsversicherungen an. Ferner waren schon aufgrund der Richtlinien des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherungen vom 12. September 1934 derartige Versicherungen in Reichsmarkversicherungen mit Fremdwährungsanteil umgestellt worden. Damals war der Kläger noch nicht ausgewandert. Auf ihn treffen daher die in der Entscheidung des ORG Nürnberg RzV I960, 431 dargelegten Gesichtspunkte nicht zu.
Wegen der schon 1934 äußerst angespannten Devisenlage hätte der Kläger keine Einzel-Ausnahraegenehmigung für die Weiterentrichtung der Prämienzahlung in ausländischer Währung erhalten. Das ergibt sich aus dem Runderlaß der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung Nr. 123/34 vom 29* September 1934 (RStBl 1934, S. 1097, 1098). Hätte der Versicherungsnehmer Deutschland nicht verlassen, wie das das Berufungsgericht für den Fall angenommen hat, daß die Verfolgung hinweggedacht wird,*ären die VersicherungsTe*trfiga daher gaps auf Reichsmark umgestellt worden, iälr die Berechnung der Entschädigung mußte der Berufungsrichter feststellen, welche Versicherungsleistung der verfolgte Versicherungsnehmer ohne die verfolgungsbedingte Schädigung in Reichsmark zu beanspruchen gehabt hätte. Sie waren nach den Gesetzen über die Neuordnung des Geldwesens in Deutsche Mark umzustellen (§ 128 Abs. 1 Satz 2 BJ$).
So ist der Berufungsrichter bei der Berechnung der Entschädigung vorgegangen.
Aus Verfolgungsgründen war der Kläger genötigt, nach § 176 WG die Prämienreserve vorzeitig zurückzufordern. Diese nach § 128 Abs. 2 BEG auf die umgestellte Kapitalleistung anzurechnenden Rückvergütungen wurden zu dem Teil in Devisen geleistet. Das Berufungsgericht hat sie bei der Schadensberechnung nur insoweit abgesetzt, als der Versicherungsnehmer die Devisen nicht an die Reichsbank abzuliefem hatte (1/3 des Fremdwährungsanteils der Prämienreserve). Den in fremder Währung zurückgezahlten und dem Versicherungsnehmer verbliebenen Devisenbetrag hat der Berufungsrichter mit dem zur Zeit der Auszahlung geltenden amtlichen Kurs des Schweizer Frankens und des US-Dollars berücksichtigt.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Einwand der Revision, auch der in Devisen zurückgezahlte Teil der Prämienreserve dürfe nach Umrechnung in Reichsmark nur im Verhältnis 10 : 1 angerechnet werden, ist unbegründet. Die Revision rechtfertigt ihn damit, daß ohne die verfolgungsgestörte Entwicklung der vertraglichen Beziehungen es nicht dazu gekommen wäre, daß der Versicherungsnehmer die Prämienreserve und damit die Devisen erhalten hätte. Auf alle Fälle hätte er als Deviseninländer die Devisen restlos der Reichsbank anbieten müssen und von ihr auch nur Reichsmark erhalten.
Es sei also fehlerhaft, bei der Berechnung der Kapitalentschädigung von den auf Reichsmark umgestellten Versichernngsleistun-gen auszugehen, aber schadensmindemd zu berücksichtigen, was dem Verfolgten aus der vorzeitigen Rückzahlung der Prämienreserve zugeflossen sei.
Der Schaden ist im Berufungsurteil richtig berechnet worden. Das ergibt sich aus § 128 Abs. 2 BEG. Danach sind Rückvergü-
 
tungen und andere Leistungen des Versicherers anzurechnen, wie dies den Grundsätzen des Schadensersatzrechtes entspricht. Der wirtschaftlichen Lage, wie sie durch die Schädigung entstanden ist, muß gegenübergestellt werden, was ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Auf den Gesichtspunkt, daß eine Auszahlung der Prämienreserve versicherungsrechtlich mit einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses verbunden ist, kommt es daher für die Schadensberechnung nicht an,
 Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß für die Schadensrainderung durch die Präraienrückgewähr derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend ist, zu dem der Verfolgte Leistungen des Versicherers erhalten hat. Zu diesem Zeitpunkt wurde die wirtschaftliche Lage des Verfolgten tatsächlich verbessert.
Laß der Berufungsrichter die in Devisen bereitgestellter!
"Anteile der Prämienreserve-mit dein zu dem Zeitpunkt der Zahlung ----
geltenden Wechselkurs in Reichsmark umgerechnet und mit diesem Betrage in DM angerechnet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 11 BEG greift nicht ein. Diese Bestimmung betrifft Entschädigungsansprüche, dagegen nicht ihre Berechnungsgrundlage. Das hat der Bundesgerichtshof in der RzW 1961, 406 Nr. 38 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen.
Für diese Auslegung des § 11 BEG spricht fermer, daß das Umrechnungsverhältnis 10 : 2 für die nach § 10 BEG anzurechnenden Leistungen nur dann gilt, wenn diese in Reichsmark bewirkt worden sind.
Eine andere Umstellung kann hier auch nicht wegen geringer Kaufkraft der ausgezahlten Devisen in Betracht kommen. Nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen ist eine Berücksichtigung der abweichenden Kaufkraft der ausländischen Währungen zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof unter anderem in den
- 1)
Entscheidungen RzW 1962, 20 Nr. 9 und I960, 173 Nr. 33 ausgesprochen. Derartige Fälle hat das Gesetz jetzt in § 22 a der 1. DV-BEG geregelt. Ihnen liegt der Gedanke zugrunde, daß die Anwendung des amtlichen Devisenkurses bei der Anrechnung der im Ausland erzielten Einkünfte zu Härten führt, wenn die Kaufkraft der fremden Währung gegenüber dem Wechselkurs den Verfolgten nicht unerheblich benachteiligt. Es geht dabei um die Berücksichtigung solcher ausländischer Einkünfte, die bei der Würdigung der Einkommensverhältnisse den Verfolgten besonders benachteiligen, wenn sie mit dem amtlichen Wechselkurs umgerechnet werden. Derartige Verhältnisse liegen hier nicht vor.
Die Berechnung der Altsparerentschädigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Infolge der Zahlung des Rückkauf swertes bestand zwar am 1. Januar 1940 kein nach § 2 ASpG ”durchgehaltener,f Betrag. Darauf kann es aber mit Rücksicht -auf die Verfolgungslage der Altsparer nicht ankommen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in der RzW 1962, 557 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, daß der Verfolgte bei einer vorzeitigen Auszahlung von Versicherungsleistungen diese wahrscheinlich wieder angelegt hätte, wenn er nicht durch die Auswanderung daran gehindert worden wäre. An dieser Entscheidung wird festgehalten. Die Berechnung der Zinsen zur AltsparerentSchädigung nach § 5 Abs. 4, 18 Abs. 4 ASpG beruht auf den Feststellungen des Tatrichters. Der Einwand der Revision, die Freistellung der Beträge der Altsparerentschädigung und damit das Ende des Zinsberechnungszeitraums falle in das Jahr 1964, wendet sich gegen diese Feststellungen und ist deshalb unzulässig.
 
§ 128 Abs, 3 BEG hat das Berufungsgericht mit Hecht nicht angewandt. Der Verfolgte hat die Leistungen erhalten, die aus der vom Versicherer angesaramelten Prämienreserve stammten, wenn man von dem üblichen Zwischenzinsabzug absieht. Das ergibt sich aus § 176 WG. In diesem Palle kann von einem Verlust der Prämienreserve nicht gesprochen werden, wie ihn § 128 Abs. 3 BEG voraussetzt. Nach ihrem Wortlaut ist diese Vorschrift nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Prämienreserve erhält. Diese ist nicht schon verloren gegangen, wenn eine Umwandlung des Versicherungsverhältnisses in eine präraienfreie Versicherung unterblieben ist. Daraus, daß in diesem Palle die Prämienreserve erhalten bleibt und der Versicherungsschutz so gewährt wird, als stelle die Prämienreserve eine Einmalprämie dar, ist nicht abzuleiten, daß die Rückzahlung der Prämienreserve ihrem Verlust gleichzusetzen wäre. § 128 Abs. 3 BEG regelt die Fälle-,- in denon-dem Verfolgten dadurch ein weitergehender Schaden entstanden ist, daß er weder die Prämienreserve zurückerhalten hat noch eine Umwandlung des Versicherungsvertrages mit Hilfe der Prämienreserve eingetreten ist. Die Einwände GieÖlers in RzW 1968, 413 gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts sind deshalb unbegründet.
Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß dem Kläger nicht der Mehrbetrag der Entschädigung zugesprochen worden ist, den der Berufungsrichter für die Versicherung Nr. 1 errechnet hat. Der Klageanspruch war auf Zahlung von 18.318,65 DM gerichtet; dabei handelte es sich um den Unterschied zwischen der im angefochtenen Bescheid zugebilligten Summe von 6.681,35 DM und der HöchstentSchädigung des § 133 Abs. 1 BEG von 25.000 DM. Die Klage hatte wegen der außerordentlich schwierigen Berechnung ausdrücklich darauf verzichtet, die Festsetzung der Entschädigung für den Schaden an jeder der vier Lebensversicherungen anzufechten und den jeweils begehrten
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Mehrbetrag zu beziffern. Auch in der Berufungsinstanz verwandte der Kläger die nach §§ 127 ff BEG zu berechnenden Entschädigungen als Rechnungsposten zur Begründung seines Geld-sumraenanspruchs. In einem solchen Falle liegt kein unstatthafter verschlechternder Eingriff in eine Einzelfestsetzung vor, wenn der Klageanspruch verneint wird, weil die Behörde insgesamt bereits zuviel bewilligt habe.
Aus diesen Gründen wird die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.
Mai
 Maaß	Graf
 von der Mühlen
 Br. Thuram