Bor nach § 4 BEG Anopruchsberechtigte erfüllt die Voraussetzungen des § 64 Abo. 1 Satz 2 BEG auch dann, wenn er, ohne Vertriebener zu sein, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder den deutschen Sprach- und Kulturkrois angchört und die in § 1 Abo. 2 Nr. 3 BVEG genannten Gebiete vor den 1. Nach § 88 Nr. 4 BEG kann ein jüdischer deutscher Staatsangehöriger anspruchsberochtigt sein, der in Ausland aus anderen als Verfolgungsgründen seine berufliche Existenz verloren hatte und wegen dei' allgenoinen Judenverfolgung die naheliegende Möglichkeit nicht wahrnehmon konnte, sich in Deutschland einen Arbeitsplatz im privaten Dienst zu verschaffen. 1. Der Ehemann der Klägerin ist vor dem Inkrafttreton des Bundosentochädigungsgesetzes und, bevor für ihn die Frist der §§ 84 oder 96 BEG in Lauf gesetzt werden konnte, gestorben. Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf die Witwenrente, die auf dem Berufsschäden ihres Ehemannes beruht, ist deshalb in erster Linie die Vorschrift deü § 86 Abs. 2 BEG maßgebend, gegebenenfalls in Verbindung mit § 98 BEG. Darauf, ob bei der Klägerin selböt die Voraussetzungen der §§ 4 oder 4a BEG vor-liegon, kommt es denn auch für das von ihr geltend gemach-te Rentenrecht nicht an. Zv/ar ist das Rontenwahlrocht der Klägerin und das sich aus ihm ergebende Rentenrecht kein von dem Erblasser ererbtes, sondern ein eigenes Recht; dio Voraussetzungen de3 Wahlrechts der Witv/e sind im Gesetz besonders geregelt. Das nach Ausübung dos Wahlrechts entstehende Rentenrocht tritt aber an die Stolle des Entschädigungsanspruchs, der dem Erblasser wogen dos von ihm erlittenen Berufsschadens zustand und auf soino Erben über-gegangen ist. 2,a) Im Zuge einer in Reichsgebiet begonnenen Verfolgung ist der Erblasser nicht in soinem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden (§ 64 Abs.I.Satz 1 BE’G) „ Es kommt darauf an, v;o sich der Mittelpunkt 3oinor Lobensverhält-nisso befand, und ob er an diesem erstmals durch berufs-3chädlgcndo nationalsozialistische Gev/altmaßnahmon erfaßt wurde (BGH RzW 1957, 329 Nr. 29, 1959, 259 Nr. 19, I960, Der Kläger ist von nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen, die ihn in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt haben, nicht im Reichsgebiet erfaßt worden, und zwar auch nicht, soweit die Maßnahmen darin bestanden, daß er trotz seiner deutschen Staatsangehörigkeit an der Einreise in das Reichsgebiet und der Aufnahme einer Berufstätigkeit in Deutschland gchindort wurde (BGH RzW 1967, 405 Hr. 17). Es kommt also weiter darauf an, ob der Erblasser Vertriebener' im Sinne des § 1 BVFG war oder die entsprechenden Voraussetzungen erfüllte (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BEG). Dagegen ist der Senat bisher nicht davon^außgegange», daß die Anspruchsvoraussetzun-gen des § 64 Abo. 1 Satz 2 BEG auch für die nach § 4 BEG anopruchsborcchtigten Personen in dieser Y/cise aufgelockert seien, abgesehen davon, daß er die minderen Anforderungen des § 4 Abs.4 BEG für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk hat genügen lassen (RzW 1967, 118 Nr. 13 und 403 Nr. 17). Aber auch der nach § 4 BEG An-opruchobcrechtigtc kann von der Entschädigung wegen Beruf sschadens nicht ausgeschlossen sein, wenn er, ohne Vertriebener zu sein, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder dem deutschen Sprach- und Kulturkrois angehört und die Bio Vertreibung der Beut-schen au3 Polen und den deutschen Ostgebieten hatte damals noch nicht begonnen und stand auch nicht bevor; die 1938 erfolgte Ausweisung von Reichsdeutschen aus Polen war kein Teil der im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs stehenden Vortreibung (vgl. Nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts ist es jedoch nicht ausgeschlossen, daß gegen den Erblasser zur Zeit seiner Auswanderung an seinem Wohnort Lodz bereits nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verübt waren oder Dio Ausweisung aus Polen als eine Maßnahme des damals unabhängigen polnischen Staates war keine solche Gewaltmaßnahme, auch wenn sie eino Vergeltung für die in Deutschland gegen polnische Juden durchge-führto rassische Verfolgung darstellte. Aber das Berufungsgericht hält es für möglich, daß dem Erblasser, obwohl er die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, von der deutschen Auslandsvertretung in Polen aus rassischen Gründen der diplomatische Schutz vorenthalten wurde. Aber das ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; denn im Rahmen der Prüfung, ob der Verfolgte die allgemeinen Voraussetzungen dos sinngemäß horanzuzieilenden § 154 Abs. 2 BIG erfüllte, kommt 03 nicht darauf an, daß dio an seinem Wohnort verübten Gowaltmaßnahmen ihn in seinem beruflichen' Fortkommen geschädigt haben. Es würde genügen, v/enn der Erblasser sich dadurch, daß sein HeimatStaat ihm den diplomatischen Schutz versagte und er an diesen gegenüber Maßnahmen des Aufenthaltsstaates keinen Rückhalt mehr hatte, veranlaßt schon konnte, in ein anderes Land auszuwandern; die Zurückweisung an der deutschen Grenze durch die deutschen Grenzbohörden machte ihm deutlich, daß er als Jude von seinem Heimatstaat keine Hilfe mehr zu erwarten hatte. Außerdem wären die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG bei der gebotenen Berücksichtigung der Grundgedanken dos § 150 Abs. 1 und dos § 154 Abo. 2 BEG auch dann gegeben, wenn zu der Zeit, als der Erblasser Polen endgültig verließ, dort nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen drohten, ohne daß es, anders als nach § 1 Abs. Nach der Rechtsprechung dos Senats begründet die Auswanderung aus einem noch nicht in den Machtbereich dos Nationalsozialismus einbezogenen Gebiet aus Purcht vor einer deutschen Besetzung und dann einsotzenden nationalsozialistischen Gcwaltmaßnahmen die Vcrtriobenenoigen-sehaft nach § 1 Abo» 2 Nr. 1 BVPG und die Anopruchsberech-tigung nach den §&--1, 2^ßEG* wenn damals die Besetzung-., oder Beherrschung dos Aufcnthaltslandos durch das Deutsche Reich bei vernünftiger Überlegung ernsthaft befürchtet worden konnte (BGH RzW 1968, 62 Nr. 6 mit woiteron Nachweisen). Bemerkt sei nur, daß die Purcht vor einer doutochon Besetzung und sich daran anschließenden nationalsozialistischen Gev/alt-maßnahmon nicht nur auf der Anncjtync deutscher Annoxions-plünc für das Gebiet von Lodz zu beruhen brauchte, sondern daß schon dio Gefahr eines Krieges zv/isehen Deutschland und Polen und einer daraus 3ich ergebenden militärischen Besetzung, genügen konnto (ähnlich BVerwG RzW 1968, 87 Nr. 30). 4.a) Bio Ausführungen des angefochtenen Urteils schließen es nicht aus, daß der Erblasser seine berufliche und wirtschaftliche Existenz nicht nur durch die vom polnischen Staat verfügte Ausweisung, sondern auch duroh die auf rassischen Gründen beruhende Vorenthaltung dos diplomatischen Schutzes seitens der deutschen Aualondsbchördc vorloren hat. Bio deutsche Reichsregierung hatte die Pflicht, sich im Rahmen dos Möglichen gleichmäßig zugunsten aller deutschen Staatsangehörigen einzusotzen, die im Ausland lebten und dort Benachteiligungen durch das Gastland erlitten; sie handolte rechtsstaatswidrig, wenn sic aus den Vorfolgungsgründon des § 1 BEG bestimmte Gruppen von Staatsbürgern schutzlos ließ. Staatsangehörige von vornherein außer Betracht blieb, dann würde in einen solchen Verhalten zentraler deutscher Stellen, durch das eine bestimmte Gruppe der in Polen lebenden deutschen Staatsangehörigen aus rassischen Gründen den ihro Existenz vernichtenden Maßnahmen dieses Staates ausgeliefert wurde, eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahmc in Sinne dos § 2 BEG zu sehen sein. Für die weiterhin notwendige Feststellung, ob eine rcichsdeutsche Intervention den Erblasser vor dem Exi-stcnzverlust bewahrt hätte, kann nicht allein darauf ab-gostellt werden, daß Vorstellungen der deutschen Auslands-behördo bei der nachgeordnoten polnischen Behörde in Lodz keinen Erfolg hätten haben können. b) Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Erblasser im Zusammenhang damit, daß ihm die Einreise in das Reichsgebiet verwehrt wurde, nach § 88 Nr» 4 BEG anspruchsberechtigt war. auf polnische Maßnahmen zurückgeht und der Erblasser mithin aus anderen als Verfolgungogründen seinen Beruf verloren hatte, so konnten die Voraussetzungen des § 88 Nr. 4 BEG gegeben sein. Bas kommt in Betracht, wenn es für den Erblasser nach der polnischen Vergeltungsmaßnahme ohne die im nationalsozialistischen Machtbereich durchgeführto Verfolgung der Juden den ganzen Umstünden nach nahe gelogen hätte, sich in Deutschland einen Arbeitsplatz im privaten Dienst und so eine neue Existenzgrundlage zu verschaffen, und wenn er daran durch die auf rassischen Gründen beruhende Weigerung gehindert wur-üc, ihn im Reichsgebiet aufzunehmen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts würde es ausreichen, daß der unter § 64 Abo. 1 Satz 2 BEG fallende Erblasser von diesen be-rufsschädigenden V/irkungen im Vertrcibungsgebiot und nicht in Beichsgebiot erfaßt vurdo, weil ei' sich in Deutschland noch nicht hatte niederlasoen können. Wenn cs dagegen für den Erblasser nur in Frage gekommen sein sollte, sich in Deutschland alsbald wieder selbständig zu machen, so wäre durch die Zurückweisung an dor Grenze kein Entschädigungsanspruch wegen Borufs-schadono begründet worden, da § 114 BEG bei einer derartigen Sachlage nicht cingrcift. 5» Aus alledem ergibt sich, daß der Erblasser Entschädigungsansprüche wogen Schadens in selbständiger oder unselbständiger Erucrbstätigkeit gehabt haben kann, und daß die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch dor Klägerin auf eine Berufoschadenowitwenrento gegeben sein können.
Nachschlagewerk: BGHZ: nein BEG § 64 Abo. 1 Satz 2 Bor nach § 4 BEG Anopruchsberechtigte erfüllt die Voraussetzungen des § 64 Abo. 1 Satz 2 BEG auch dann, wenn er, ohne Vertriebener zu sein, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder den deutschen Sprach- und Kulturkrois angchört und die in § 1 Abo. 2 Nr. 3 BVEG genannten Gebiete vor den 1. August 1945 endgültig verlassen hat, BEG § 88 Nr. 4 Nach § 88 Nr. 4 BEG kann ein jüdischer deutscher Staatsangehöriger anspruchsberochtigt sein, der in Ausland aus anderen als Verfolgungsgründen seine berufliche Existenz verloren hatte und wegen dei' allgenoinen Judenverfolgung die naheliegende Möglichkeit nicht wahrnehmon konnte, sich in Deutschland einen Arbeitsplatz im privaten Dienst zu verschaffen. BGH, TJrt.v. 30. Mai 1968 - IX ZR 136/66 - KG Berlin IG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX. ZR 136/66 URTEIL Verkündet am 1968 Ju3tiz8ngestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsatroit der Witwe Tauba Road, 9 Klägerin und Revi oionolclägorin, - Prozoßbovollmächtigtor: Rechtsanv/alt gegen das land B , vertreten durch den Senator für Inneres, BHA *■■■■# Platz#, Beklagten und Revisionsbeklagten« Der IX. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofo hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* April 1968 unter Mitwirkung des SenatsprÜsidonten Mai und der Bundcsrichter V/üstenborg, Offterdinger, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats de3 Kammer-gerichts in Berlin vom 28. Januar 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit sur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwi e sen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Der am VHHV 1885 in Krefeld geborene Ehemann der Klägerin war jüdischer Abstammung. Er bosaß die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach den ersten Weltkrieg gründete er in Hannover ein Unternehmen, das den Handel mit Rohmaterialien betrieb. Es wurde 1923 in eine Aktiengesellschaft umgewandolt und unterhielt oino Zweigniederlassung in Berlin. Im Jahre 1928 üborsiedelto der Ehemann der Klägerin nach Lodz in Polen. Dort betrieb er gleichfalls don Großhandel mit Rohprodukten. 1929 heiratete or die Klägerin. Im Rahmen einer Vergoltungsaktion der polnischen Ke-gierung gegen die am 28. Oktober 1938 erfolgte Ausweisung polnischer Juden aus dem Reichsgebiet wurde der Ehemann der Klägerin aus Polen auogeviesen und an dio Grenze nach Bentschen gebracht. Er vairdc Jedoch mit anderen auegewio-sonen Juden von den deutschen Grenzbehördon nicht nach Deutschland hereingelassen, sondern nach Polen zurückgc-schickt. Auf der polnischen Seite der Grenze wurde er zunächst auf einem Bahnhof in einem Schuppen untergobracht. Hach 12 Tagen durfte er nach Lodz zurückkehron. Er beschaffte sich sodann ein britisches Visum und wandertc Ende 1938 nach England aus. In Pobruar 1939 folgte ihm die Klägerin dorthin. In England war ihr Ehemann als Vertreter erwerbstätig. Am 19. Oktober 1952 starb er. Die Klägerin ist seine alleinige Erbin. Sie beansprucht wogen des Schadens im beruflichen Fortkommen, den ihr Ehe-mann durch den Verlust seines Unternehmens in Lodz sowie dadurch erlitten habe, daß ihm infolge der Verweigerung der Rückkehr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland unmöglich gemacht worden sei, Entschädigung wogen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungcbehürde hat den Antrag abgelohnt. Die Klägerin hat Klage erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu Vorurteilon, ihr eine KapitalentSchädigung von 40.000 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und nach der Verkündung des BEG-Schlußgooetzco dio Berufsschadonswitwen-rente gewählt. Sie hat im Berufungsrechtszug beantragt, das Urteil deo Landgorichto zu ändern und das beklagte Land zur Leistung einer näher bezifferten Rente, hilfsv/oiso zur Zahlung einer Kapitalentschädigung von 40.000 DM zu verurteilen. Das Kammergoricht hat die Berufung der Klägerin zu-rttckgewiescn. Mit der von Berufungsgericht zugolaosenen Revision verfolgt die Klägerin die von ihr im Berufungarechtszug gestellten Anträge v/eitor. Das beklagte Land hat sich im Revisionsroc'htszug nicht vertreten lassen. Ent schpi dun5ngründe^ 1. Der Ehemann der Klägerin ist vor dem Inkrafttreton des Bundosentochädigungsgesetzes und, bevor für ihn die Frist der §§ 84 oder 96 BEG in Lauf gesetzt werden konnte, gestorben. Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf die Witwenrente, die auf dem Berufsschäden ihres Ehemannes beruht, ist deshalb in erster Linie die Vorschrift deü § 86 Abs. 2 BEG maßgebend, gegebenenfalls in Verbindung mit § 98 BEG. In der Person deo Erblassers sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG gegeben. Dem steht nicht entgegen, daß er schon mehrere Jahre vor dem Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland aus dem Reichsgebiet ausgewandert und vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist (BGH RzW 1957, 274 Hr. 21). Darauf, ob bei der Klägerin selböt die Voraussetzungen der §§ 4 oder 4a BEG vor-liegon, kommt es denn auch für das von ihr geltend gemach-te Rentenrecht nicht an. Zv/ar ist das Rontenwahlrocht der Klägerin und das sich aus ihm ergebende Rentenrecht kein von dem Erblasser ererbtes, sondern ein eigenes Recht; dio Voraussetzungen de3 Wahlrechts der Witv/e sind im Gesetz besonders geregelt. Das nach Ausübung dos Wahlrechts entstehende Rentenrocht tritt aber an die Stolle des Entschädigungsanspruchs, der dem Erblasser wogen dos von ihm erlittenen Berufsschadens zustand und auf soino Erben über-gegangen ist. E3 genügt deshalb, wenn der Erblasser die Anforderungen des § 4 BEG erfüllt. Dio besonderen Anopruchsrogolungon für Verfolgte aus den VertreibungBgobioten und für verfolgte Staatenlose und Flüchtlinge und-Jiir deren-Hinterblichene kommen daneben nicht in Betracht (§149 BEG). 2,a) Im Zuge einer in Reichsgebiet begonnenen Verfolgung ist der Erblasser nicht in soinem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden (§ 64 Abs. I.Satz 1 BE’G) „ Es kommt darauf an, v;o sich der Mittelpunkt 3oinor Lobensverhält-nisso befand, und ob er an diesem erstmals durch berufs-3chädlgcndo nationalsozialistische Gev/altmaßnahmon erfaßt wurde (BGH RzW 1957, 329 Nr. 29, 1959, 259 Nr. 19, I960, 388 Nr. 51, 1967, 403 Nr. 17). Der Erblasser hatte, wie aus den Beruf ungsurteil horvorgeht, den Mittelpunkt seiner Dobensvorhältnisso in Lodz, jedenfalls bis zu der durch den polnischen Staat verfügten Ausv/eisung und nach seiner Rückkehr dorthin. Unerheblich ist es, daß in dem 1929 ausgestellten Reisepaß dos Erblassers noch Charlottenburg als sein Wohnsitz angegeben war. Der Erblasser hat auch nach der durch Polen verfügten Ausweisung in Deutschland nicht wieder Fuß gefaßt. Wenn er nach der Ausweisung zunächst deutschen Boden betreten haben und wegen der Weigerung der deutschen Gronz-behördo, ihn einreioen zu lassen, alsbald auf polnisches Gebiet zurückgekchrt sein sollte, so wäre ein solcher kurzer Aufenthalt in Reichsgebiet in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Kläger ist von nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen, die ihn in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt haben, nicht im Reichsgebiet erfaßt worden, und zwar auch nicht, soweit die Maßnahmen darin bestanden, daß er trotz seiner deutschen Staatsangehörigkeit an der Einreise in das Reichsgebiet und der Aufnahme einer Berufstätigkeit in Deutschland gchindort wurde (BGH RzW 1967, 405 Hr. 17). b) Soweit der Erblasser durch nationalsozialistische Ge-waltmaßnahmcn einen Berufsschäden erlitten hat, haben ihn diese Maßnahmen in Vertroibungsgebiet getroffen, nämlich in Polen. Das gilt auch für die Verhinderung der Einreise in das Reichsgebiet und die sich daraus ergebenden berufs-schädigonden Folgen. Es kommt also weiter darauf an, ob der Erblasser Vertriebener' im Sinne des § 1 BVFG war oder die entsprechenden Voraussetzungen erfüllte (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BEG). 5.a) Auf den Begriff des Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG wird auch in anderen Vorschriften des Bundosentechä-digungsgoootzos abgestollt. Früher enthielt ferner § 150 BEG eine solche Vorweisung. In diesem Rahmen hat das BEG-Schlußgosetz jedoch die Regelung von der Vertriebenoneigenschaft gelöst; Verfolgte aus den Vortreibungsgobieton, die nicht nach § 4 BEG anspruclisborochtigt sind, können jetzt Entschädigung wegen Berufsschadens verlangen, wenn sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und die in § 1 Ahs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete vor dem 1. August 1945 endgültig verlassen haben (§ 150 Abo. 1, 2, § 154 Abo. 2 BEG). Die Auswanderung darf jedoch nicht bereits zu einer Zeit erfolgt sein, als an dem Y/ohnort des Auswandernden noch keine nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen verübt vmrden oder drohten und auch die Vertreibung noch nicht begonnen hatte (BGH RzW 1967, 278 Hr. 30, 1968, 38 Nr. 29). Der Senat hat aus dieser Neuregelung die Folgerung gezogen, daß es für den auf § 154 Abs. 2 BEG gestützten Berufsschadensanspruch trotz des Wortlauts des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht darauf ankomraen könne, ob der Verfolgte zusätzlich noch die Voraussetzungen des Vertrie-benenbegriffa im Sinne des § 1 BVFG erfülle (Urteil vom 31o Jenuar 1968 - IV ZR 231/66). Dagegen ist der Senat bisher nicht davon^außgegange», daß die Anspruchsvoraussetzun-gen des § 64 Abo. 1 Satz 2 BEG auch für die nach § 4 BEG anopruchsborcchtigten Personen in dieser Y/cise aufgelockert seien, abgesehen davon, daß er die minderen Anforderungen des § 4 Abs. 4 BEG für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk hat genügen lassen (RzW 1967, 118 Nr. 13 und 403 Nr. 17). Diese Auslegung des Gesetzes bedarf jedoch einer Erweiterung. Unzv/oifeihaft erfüllt weiterhin derjenige die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG, der Vcrtriebener im Sinne des § 1 BVFG ist, wobei anstelle der deutschen Volkszugehörigkeit die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkrois ausroicht. Aber auch der nach § 4 BEG An-opruchobcrechtigtc kann von der Entschädigung wegen Beruf sschadens nicht ausgeschlossen sein, wenn er, ohne Vertriebener zu sein, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder dem deutschen Sprach- und Kulturkrois angehört und die in § 1 Abo. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete nicht vor dem Zeitpunkt, zu den an seinem Wohnort nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verübt wurden oder drohten oder die Vortreibung begonnen hatte, jedoch vor dem 1. August 1945 endgültig verlassen hat. Wollte man das wegen des unveränderten Wortlauts des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht annehmen, so wären die Anspruchsvorausßetzun-gon für den nach § 4 BEG anspruchsborcchtigten, aber außerhalb des Reichsgebiets von der Verfolgung erfaßten Personenkrois strenger als für die nach § 154 Abs. 2 BEG berechtigten Personen, obv/ohl diese gegenüber den nach § 4 BEG Berechtigten einen nach Art und Umfang beschrankten Umfang haben sollen (§ 149 BEG). Ersichtlich hat der Gesetzgeber solche Ergebnisse der Änderungen der §§ 150, 153 und 154 BEG nicht gewollt. Eine sinngemäße Gesetzos-anwondung verlangt deshalb eine entsprechend erweiterte Auslegung des §- 64- Abs.—4 Satz 2 BEG. b) Nach den von Berufungsgericht getroffenen Feststellungen verließ der Erblasser, der deutscher Staatsangehöriger war, die Vertroibungogebictc endgültig Ende 1933, also vor dem 1. August 1945. Bio Vertreibung der Beut-schen au3 Polen und den deutschen Ostgebieten hatte damals noch nicht begonnen und stand auch nicht bevor; die 1938 erfolgte Ausweisung von Reichsdeutschen aus Polen war kein Teil der im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs stehenden Vortreibung (vgl. § 1 Abs. I BVFG und BVerwG NJW 1956, 1938 Nr. 33). Nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts ist es jedoch nicht ausgeschlossen, daß gegen den Erblasser zur Zeit seiner Auswanderung an seinem Wohnort Lodz bereits nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verübt waren oder ihm drohten. Dio Ausweisung aus Polen als eine Maßnahme des damals unabhängigen polnischen Staates war keine solche Gewaltmaßnahme, auch wenn sie eino Vergeltung für die in Deutschland gegen polnische Juden durchge-führto rassische Verfolgung darstellte. Aber das Berufungsgericht hält es für möglich, daß dem Erblasser, obwohl er die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, von der deutschen Auslandsvertretung in Polen aus rassischen Gründen der diplomatische Schutz vorenthalten wurde. Das Berufungsgericht meint zwar, daß das Pehlen des diplomatischen Schutzes für die Ausweisung nicht ursächlich gewesen sei. Aber das ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; denn im Rahmen der Prüfung, ob der Verfolgte die allgemeinen Voraussetzungen dos sinngemäß horanzuzieilenden § 154 Abs. 2 BIG erfüllte, kommt 03 nicht darauf an, daß dio an seinem Wohnort verübten Gowaltmaßnahmen ihn in seinem beruflichen' Fortkommen geschädigt haben. Es würde genügen, v/enn der Erblasser sich dadurch, daß sein HeimatStaat ihm den diplomatischen Schutz versagte und er an diesen gegenüber Maßnahmen des Aufenthaltsstaates keinen Rückhalt mehr hatte, veranlaßt schon konnte, in ein anderes Land auszuwandern; die Zurückweisung an der deutschen Grenze durch die deutschen Grenzbohörden machte ihm deutlich, daß er als Jude von seinem Heimatstaat keine Hilfe mehr zu erwarten hatte. Außerdem wären die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG bei der gebotenen Berücksichtigung der Grundgedanken dos § 150 Abs. 1 und dos § 154 Abo. 2 BEG auch dann gegeben, wenn zu der Zeit, als der Erblasser Polen endgültig verließ, dort nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen drohten, ohne daß es, anders als nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG, darauf ankommt, ob er sich aus diesem Grün- 10 - de zu dem Verlassen der Vortreibungsgobietc entschloß. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, derartige Befürchtungen seien vom damaligen Standpunkt aus nicht berechtigt gewesen; denn eine Annexion des Gebiets von Lodz, in dem nur eine Minderheit von Volksdeutschen gelobt habe, sei nicht vorauszusehen gewesen, und die politische Lage habe sich erst nach der Auswanderung des Erblassers infolge veränderter Entschlüsse der nationalsozialistischen Machthaber gewandolt. Nach der Rechtsprechung dos Senats begründet die Auswanderung aus einem noch nicht in den Machtbereich dos Nationalsozialismus einbezogenen Gebiet aus Purcht vor einer deutschen Besetzung und dann einsotzenden nationalsozialistischen Gcwaltmaßnahmen die Vcrtriobenenoigen-sehaft nach § 1 Abo» 2 Nr. 1 BVPG und die Anopruchsberech-tigung nach den §&--1, 2^ßEG* wenn damals die Besetzung-., oder Beherrschung dos Aufcnthaltslandos durch das Deutsche Reich bei vernünftiger Überlegung ernsthaft befürchtet worden konnte (BGH RzW 1968, 62 Nr. 6 mit woiteron Nachweisen). Es mag dahinstch.cn, ob im Rahmen dieser Vorschriften die Annahme des Berufungsgerichts berechtigt ist, die Auswanderung dos Erblassers könne nicht auf vom damaligen Standpunkt aus berechtigte Befürchtungen zurückgehen. Bemerkt sei nur, daß die Purcht vor einer doutochon Besetzung und sich daran anschließenden nationalsozialistischen Gev/alt-maßnahmon nicht nur auf der Anncjtync deutscher Annoxions-plünc für das Gebiet von Lodz zu beruhen brauchte, sondern daß schon dio Gefahr eines Krieges zv/isehen Deutschland und Polen und einer daraus 3ich ergebenden militärischen Besetzung, genügen konnto (ähnlich BVerwG RzW 1968, 87 Nr. 30). Jedenfalls ist, soweit es sich darum handelt, wie der im Gesotz nicht ausdrücklich footgolcgtc Anfang 11 der Prist dos § 154 Abo. 2 BEG zu beotiirjncn ist, eine großzügige Auffassung geboten. Der zeitliche Abstand der Ausx^anderung des Erblassera auo Lodz bis zu dem Ausbruch des doutsch-polnisehen Krieges und bis zur Besetzung dieser Stadt ist nicht groß. Bio Entwicklung ist nach dem allgemeinen geschichtlichen Wissen auch nicht so erwar-tungowidrig verlaufen, daß der Zusammenhang zwischen der Auswanderung und der später in Lodz einsotzenden Verfolgung der Juden verneint worden könnte. Hach alledem ist davon auszugehen, daß in der Person d03 Erblassers die Vorausootzungon des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG gegeben waren. Er hatte Entschädigungsansprüche wegen aller von ihn erlittenen Berufsschäden nach Maßgabo der gesetzlichen Vorschriften, wenn er erstmals im Vcrtroibungsgebiet von einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahac in seinem beruflichen Fortkommen betrof— fen worden war (BGH RzW 1965, 558 Hr. 9)c 4.a) Bio Ausführungen des angefochtenen Urteils schließen es nicht aus, daß der Erblasser seine berufliche und wirtschaftliche Existenz nicht nur durch die vom polnischen Staat verfügte Ausweisung, sondern auch duroh die auf rassischen Gründen beruhende Vorenthaltung dos diplomatischen Schutzes seitens der deutschen Aualondsbchördc vorloren hat. Bas Berufungsgericht hat nicht hinreichend geklärt, in welcher Weise das Beutsche Reich dem Kläger als einen deutschen Staatsangehörigen Schutz zu gewähren hatte und wio eine solche Schutzgewährung,..wirksam worden konnte. Hätte das Beutsche Reich die Ausweisung bei pflichtgemäßem Eintreten für den Erblasser verhindern können, so geht die mit der Ausweisung verbundene beruf- 12 - liehe Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaß-nahmen zurück, von denen der Erblasser im Vortreibungs-gebiet erfaßt worden ist (BGH, RzW 1963, 220 Hr. 13)« Bio Revision hat auf die im Vorfahren vor dem Berufungsgericht erteilte Auskunft dos Instituts für Zoitgo~ schichte hingev/iesen. In dieser Auskunft heißt es, die deutschen Paßstellen im Ausland hätten die Pässe jüdischer deutscher Staatsangehöriger mit einem "J" zu versehen gehabt; es sei zu vermuten, daß dem Betroffenen durch diese Stempelaktion im Ausland der diplomatische Schutz versagt v/orden sei. In der Auskunft wird weiter ausgeführt, die polnische Regierung habe Weisungen erlassen, als Repressalie die Reichsdeutschen aus Posen und Pomnorollon auozuv/cisen; nach Mitteilung deutscher Grenzpolizoistellen solle sich die Gegenmaßnahme jedoch auf die Ausweisung von rcinhsdeutschen Juden beschränkt haben. Bas macht eine umfassendere Prüfung unerläßlich. Bio deutsche Reichsregierung hatte die Pflicht, sich im Rahmen dos Möglichen gleichmäßig zugunsten aller deutschen Staatsangehörigen einzusotzen, die im Ausland lebten und dort Benachteiligungen durch das Gastland erlitten; sie handolte rechtsstaatswidrig, wenn sic aus den Vorfolgungsgründon des § 1 BEG bestimmte Gruppen von Staatsbürgern schutzlos ließ. Wenn die deutsche Regierung in irgendeiner Weise auf die polnische Rogiorung dahin eingewirkt haben sollte, daß die Vorgcltungsaktion auf roichsdeutsche Juden beschränkt wurdo und andere deutsche Staatsangehörige von ihr ausgenommen \rurden, oder wenn sic gegenüber der polnischen Aktion sich zugunsten bestimmter deutscher Staatsangehöriger verwendet habon sollto, während ein Eintreten für jüdische deutsche 13 - Staatsangehörige von vornherein außer Betracht blieb, dann würde in einen solchen Verhalten zentraler deutscher Stellen, durch das eine bestimmte Gruppe der in Polen lebenden deutschen Staatsangehörigen aus rassischen Gründen den ihro Existenz vernichtenden Maßnahmen dieses Staates ausgeliefert wurde, eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahmc in Sinne dos § 2 BEG zu sehen sein. Für die weiterhin notwendige Feststellung, ob eine rcichsdeutsche Intervention den Erblasser vor dem Exi-stcnzverlust bewahrt hätte, kann nicht allein darauf ab-gostellt werden, daß Vorstellungen der deutschen Auslands-behördo bei der nachgeordnoten polnischen Behörde in Lodz keinen Erfolg hätten haben können. Entscheidend wird es vor allem sein, daß in erster Linie diplomatische Vorstellungen oder Maßnahmen von Regierung zu Regierung geboten erscheinen mußten, und es wird darauf ankommon, wie sie sich bei einen vollen sachgemäßen auch zugunsten der betroffenen jüdischen deutschen Staatsangehörigen vorge-noramonon und deren Belange richtig wahrnehmenden Einsatz ausgewirkt hätten. Bedeutsam wäre es, wonn etwa deutsche Dienststellen sich gegenüber den maßgebenden polnischen Dienststellen zugunsten mancher von der Vorgeltungshandlung betroffener deutscher Staatsangehöriger erfolgreich verwendet hätten.Anhaltspunkte dafür, vre 1 che Möglichkeiten seinerzeit in diosor Richtung für das Deutsche Reich bestanden, könnte möglicherweise ein seinerzeit im Zusammenhang mit der deutschen Polenaktion und der polnischen Vergeltungsmaßnahme. zwischen den Regierungen oder zwischen dem deutschen Auswärtigen Amt und der deutschen Botschaft in Warschau geführter Schriftv/ochsel geben, 14 - falls derartige Schriftstücko, etwa über das Auswärtige Amt in Bonn, zu beschaffen sein sollten» Auch von Instituten in der Bundesrepublik, die sich insbesondere mit den früheren und gegenwärtigen politischen Verhältnissen in Osteuropa befassen, könnten unter Umständen Auskünfte und Unterlagen zu erhalten sein. Im Übrigen wäre ein endgültiger Existenzverlust des Erblassers selbst dann verhindert worden, wenn die zunächst unvermeidliche Ausweisung und die Wegnahme des Unternehmens auf diplomatisches Eingrcifon deutscher Behörden rückgängig gemacht v/ordon wären» Die danach erforderlichen Feststellungen wären gegebenenfalls nach Maßgabe des § 176 Abs» 2 BEG zu treffen» Die Vermutung des § 64 Abo. 2 BEG ist jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht anwendbar, da der Berufsschäden außerhalb des Herrschaftsbereichs dos Nationalsozialismus oingetreton ist (BGH RzW 1964, 505 Nr, 17), Bio in einer früheren Entscheidung vertretene gegenteilige Auffassung (BGH HzW 1963, 220 Nr» 13) ißt überholt» b) Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Erblasser im Zusammenhang damit, daß ihm die Einreise in das Reichsgebiet verwehrt wurde, nach § 88 Nr» 4 BEG anspruchsberechtigt war. Ein solcher Anspruch scheidet zwar aus, wenn schon der durch die Ausweisung aus Polen oingetrotonc Verlust der wirtschaftlichen Existenz in Lodz durch nationalsozialistische Gowaltmaßnahmen mitbewirkt worden ist und dadurch Entschädigungsansprüche wegen Beeinträchtigung in einer selbständigen Erwerbstätigkeit begründet worden sind» Wenn aber dioscr Verlust allein 15 - auf polnische Maßnahmen zurückgeht und der Erblasser mithin aus anderen als Verfolgungogründen seinen Beruf verloren hatte, so konnten die Voraussetzungen des § 88 Nr. 4 BEG gegeben sein. Bas kommt in Betracht, wenn es für den Erblasser nach der polnischen Vergeltungsmaßnahme ohne die im nationalsozialistischen Machtbereich durchgeführto Verfolgung der Juden den ganzen Umstünden nach nahe gelogen hätte, sich in Deutschland einen Arbeitsplatz im privaten Dienst und so eine neue Existenzgrundlage zu verschaffen, und wenn er daran durch die auf rassischen Gründen beruhende Weigerung gehindert wur-üc, ihn im Reichsgebiet aufzunehmen. Unerheblich ist, daß er, bevor er seinen Beruf in Polen hatte aufgobon müssen, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hattoj es kommt insoweit nur darauf an, daß er, als ihm das Erlangen eines Arbeitsplatzes unmöglich gemacht vmrde, durch den unfreiwilligen Verlust seiner früheren Existenz einem arbeitswilligen Arbeitslosen gleichstand, der sich so bald wie möglich eine neue Stellung zu verschaffen versucht. Es darf schließlich nicht darauf abgestellt werden, ob der Erblasser, als ihm die Einreise in das Deutsche Reich verweigert vmrde, an der Verwirklichung konkreter Absichten, in Deutschland eine Stellung anzunohmen, gehindert wurde; denn die den Juden unter der nationalsozialistischen Herrschaft auferlegton Beschränkungen und Benachteiligungen und die ihnen dort drohende Verfolgung konnten von vornherein der Verwirklichung solcher Absichten entgegenstehen. Es genügt deshalb, daß für den Erblasser, etwa auf Grund seiner früheren Berufstätigkeit in Deutschland, un-tor rechtostaatlichcn Verhältnissen die Möglichkeit be- 16 - standen hätte, eine angemessene unselbständige Stellung zu finden, und daß er dann eine solche Möglichkeit vermutlich auch wahrgenommen hätte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts würde es ausreichen, daß der unter § 64 Abo. 1 Satz 2 BEG fallende Erblasser von diesen be-rufsschädigenden V/irkungen im Vertrcibungsgebiot und nicht in Beichsgebiot erfaßt vurdo, weil ei' sich in Deutschland noch nicht hatte niederlasoen können. Damit, daß das Gesotz in § 88 llr. 4 BEG von dem arbeitslosen Verfolgten spricht, der von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen geblieben ist, läßt sich die gegenteilige Annahme nicht begründen. Wenn cs dagegen für den Erblasser nur in Frage gekommen sein sollte, sich in Deutschland alsbald wieder selbständig zu machen, so wäre durch die Zurückweisung an dor Grenze kein Entschädigungsanspruch wegen Borufs-schadono begründet worden, da § 114 BEG bei einer derartigen Sachlage nicht cingrcift. Die Unterschiede erklären sich aus den voneinander abweichenden Regelungen, die für die in selbständiger oder unselbständiger Ervcrbstä-tigkeit geschädigten Personen gelten. Darauf ist bereits in dem RzW 1966, 214 Nr. 12 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs hingewiesen worden. 5» Aus alledem ergibt sich, daß der Erblasser Entschädigungsansprüche wogen Schadens in selbständiger oder unselbständiger Erucrbstätigkeit gehabt haben kann, und daß die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch dor Klägerin auf eine Berufoschadenowitwenrento gegeben sein können. Auf die woitcren Ausführungen dos Berufungsgerichts brauoht deshalb nicht oingegangen zu worden. Zur nochma- llgon Prüfung den Sachverhalte muß dao angcfochtone Urteil aufgehoben und der Hechtsotroit an dao Berufungsgericht zurückvoruieoen worden. Möglicherweise wird dao Berufungsgericht auch über den Hilfsantrag der Klägerin, dao beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung zu verurteilen, zu entscheiden haben. Schließlich wird gegebenenfalls zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin auf Grund desselben Tat3a-chenkomploxoo, der die Grundlage doo vorliegenden Rechtsstreits bildet, Ansprüche nach den Vorschriften Uber den Lastenausgleich, insbesondere auch auf Grund der 11. Verordnung über AU3gleichsloiBtungcn nach dem Lastenausgleichsgcsetz idF vom 17. November 1962 (BGBl I, 676), geltend macht, übor die noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Unter Umständen könnte sich eine Prüfung als notwendig erweisen, ob insoweit aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Vorschrift dos § 5 BEG eingreift. 18 - Rach § 225 Ab3o 1 BEG ist das Vorfahren dos Revi-sionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren and Auslagen. Hai Wüstenborg Offtordinger Bundeorichtor Br. Graf v.d. Mühlen kann nicht unterschreiben; er ist krank. Hai