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BGH · IX ZR 135/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 135/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 17. Der Senat hat in den Urteilen vom 24. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob zusätzlich zu berücksichtigen ist, daß der Beklagte bei Erteilung der Bürgschaft monatliche Mieteinnahmen von 1.850 DM aus Wohnungseigentum erzielte, das zugunsten der Klägerin hoch belastet war und im Zuge der Insolvenz des Unternehmens verwertet wurde. b) Davon abgesehen ist im Streitfall das Vorgehen der Eltern nicht rechtlich zu mißbilligen; die Klägerin hat auch keine Zwangslage des Beklagten in sittenwidriger Weise ausgenutzt. Das Sanierungskonzept, zu dem der Beklagte einen Beitrag leisten sollte, betraf den Erhalt des Familienunternehmens, in das nach seinem Studium in leitender Stellung einzutreten der Vater ihm angeboten hatte. Oktober 1996 entschiedenen Fällen war er teilweise bereits in das Unternehmen eingebunden und an den maßgeblichen Investitionsentscheidungen beteiligt worden. Die Bank durfte insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, daß der Hauptschuldner sein Unternehmen in absehbarer Zeit auf den Bruder des Beklagten übertragen sollte und im Zusammenhang damit auch zusätzlicher Vermögenserwerb des Beklagten in Betracht kam (vgl. Mag der Beklagte selbst durch das Verlangen nach einer Bürgschaft unter erheblichen Druck gekommen sein, so hat dies auf die Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluß, weil in Anbetracht aller Umstände weder das Verhalten der Eltern noch das Verlangen der Bank nach einer Bürgschaft rechtlich zu mißbilligen war (vgl. Der Beklagte hat auch nicht dargetan, daß die Klägerin ihn mit unzulässigen Mitteln beeinflußt oder ihm ein besonderes Risiko hinsichtlich des Sanierungskonzepts verschwie-

Zitierte Normen: § 138 BGB
ElternBürgschaftKlägerinUnternehmenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 135/96	BESCHLUSS
vom 17. April 1997
in dem Rechtsstreit
 Jochen R| Ei
 Straße
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
/
vertreten durch ihren Vorstand
r
die Direktoren H
- Prozeßbevollmächtigte
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
2
/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 17. April 1997 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Mai 1996 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 96.510,51 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg; denn das Berufungsgericht hat die Sache richtig entschieden .
Der Senat hat in den Urteilen vom 24. Februar 1994 und vom 10. Oktober 1996 (BGHZ 125, 206; IX ZR 227/93, WM 1994, 680; IX ZR 333/95, WM 1996, 2194) im einzelnen dargelegt.
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unter welchen Voraussetzungen Bürgschaften erwachsener Kinder für ihre Eltern gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sind. An entsprechenden Voraussetzungen fehlt es im Streitfall.
a)	Schon eine deutliche finanzielle Überforderung des Beklagten ist nicht festzustellen. Dieser verdiente damals bereits neben seinem im Jahre 1989 begonnenen Maschinenbaustudium monatlich 5.000 DM brutto - knapp 3.000 DM netto -im Unternehmen seines Vaters und durfte damit rechnen, aufgrund seiner Ausbildung nach wenigen Jahren eine berufliche Stellung zu erlangen, die es ihm ermöglichte, eine Verbindlichkeit in der hier eingegangenen Größenordnung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abzutragen.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob zusätzlich zu berücksichtigen ist, daß der Beklagte bei Erteilung der Bürgschaft monatliche Mieteinnahmen von 1.850 DM aus Wohnungseigentum erzielte, das zugunsten der Klägerin hoch belastet war und im Zuge der Insolvenz des Unternehmens verwertet wurde.
b)	Davon abgesehen ist im Streitfall das Vorgehen der Eltern nicht rechtlich zu mißbilligen; die Klägerin hat auch keine Zwangslage des Beklagten in sittenwidriger Weise ausgenutzt.
Das Sanierungskonzept, zu dem der Beklagte einen Beitrag leisten sollte, betraf den Erhalt des Familienunternehmens, in das nach seinem Studium in leitender Stellung einzutreten der Vater ihm angeboten hatte. Der Beklagte
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hatte sich die Option dafür offengehalten. Er hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an den Verhandlungen über den Kauf des CNC-gesteuerten Plattenbohrwerks teilgenommen, war an den Sanierungsgesprächen beteiligt und besaß zudem Kontovollmacht. Anders als die Studenten in den am 10. Oktober 1996 entschiedenen Fällen war er teilweise bereits in das Unternehmen eingebunden und an den maßgeblichen Investitionsentscheidungen beteiligt worden.
Vor allem aber wurde die Bürgschaft der Höhe nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den Interessen beider Parteien in angemessener Weise angepaßt. Die Bank durfte insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, daß der Hauptschuldner sein Unternehmen in absehbarer Zeit auf den Bruder des Beklagten übertragen sollte und im Zusammenhang damit auch zusätzlicher Vermögenserwerb des Beklagten in Betracht kam (vgl. Senatsurt. v. 10. Oktober 1996, aaO S. 2196).
Mag der Beklagte selbst durch das Verlangen nach einer Bürgschaft unter erheblichen Druck gekommen sein, so hat dies auf die Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluß, weil in Anbetracht aller Umstände weder das Verhalten der Eltern noch das Verlangen der Bank nach einer Bürgschaft rechtlich zu mißbilligen war (vgl. auch Senatsurteil vom 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465).
Der Beklagte hat auch nicht dargetan, daß die Klägerin ihn mit unzulässigen Mitteln beeinflußt oder ihm ein besonderes Risiko hinsichtlich des Sanierungskonzepts verschwie-
gen hat. Das Kreditinstitut besaß dem Beklagten gegenüber in dieser Hinsicht keinen Informationsvorsprung, aus dem sich besondere Aufklärungspflichten hätten ergeben können.
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer